Notarkosten bei Pflichtteilsverzichtserklärung...?

9. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.03.2012 12:49:07
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 102x hilfreich)
Notarkosten bei Pflichtteilsverzichtserklärung...?

Laut § 2348 BGB bedarf es für eine Pflichtteilsverzichtserklärung der notariellen Beurkundung.

Hier meine Frage: Was würde es kosten, mit den Erben, die ihren Verzicht erklären wollen, zum Notar zu gehen und eine solche Pflichtteilsverzichtserklärung beglaubigen zu lassen? Gibt es dafür eine feste Gebühr oder bemisst sich die zu zahlende Notarsgebühr an der Höhe der Erbmasse?
Gibt es eine Gebührentabelle- ähnlich wie das RVG für Rechtsanwälte? Falls ja, würde ich ebenfalls die Ordnungsnummer bzw. Seite erfahren...

Vielen Dank für die Hilfe

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48877 Beiträge, 17214x hilfreich)

Die Gebühr richtet sich nach der erbmasse, genauer nach der Höhe des Pflichtteils, auf den verzichtet werden soll. Es ist eine Gebühr in Höhe von 20/10 (doppelte Gebühr)fällig nach der KostO für Notare. Diese KostO enthält eine Anlage mit einer Gebührentabelle.

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65x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12301.03.2012 12:49:07
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 102x hilfreich)

Danke zunächst einmal...

Den Erben wurde eine Summe i.H.v 19.500 € angeboten. Diese erklärten sich damit einverstanden und wollen nun auf Ihren Pflichtteil verzichten. Verstehe ich das dann richtig, dass die notarielle Beurkundung 72 x 2(weil doppelte Gebühr) also 144 € kosten würde? [Laut Anlage der KostO im Schönfelder]

Wird die Tatsache, dass die Verzichtserklärung nur aufgrung der Zahlung der 19.500€ erfolgte, von dem Notar mit aufgenommen?

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59x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48877 Beiträge, 17214x hilfreich)

Ja, die Gebühr würde 144€ zzgl. MWSt. und Auslagen betragen. Die Bedingungen unter der der Verzicht erfolgt, werden mit aufgenommen.

Allerdings stellt sich für mich die Frage, ob hier auch noch ein Erbverzicht erfolgen soll. Der Pflichtteilsverzicht führt für sich alleine genommen nicht zu einer Enterbung. Dafür ist zusätzlich eine testamentarische Enterbung oder ein Erbverzicht erforderlich, die jeweils weitere Gebühren verursachen können.

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15x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.03.2012 12:49:07
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 102x hilfreich)

quote:
Allerdings stellt sich für mich die Frage, ob hier auch noch ein Erbverzicht erfolgen soll. Der Pflichtteilsverzicht führt für sich alleine genommen nicht zu einer Enterbung. Dafür ist zusätzlich eine testamentarische Enterbung oder ein Erbverzicht erforderlich, die jeweils weitere Gebühren verursachen können.



Es liegt ein Testament vor, das besagt, dass Person A Alleinerbe sein soll. Die anderen Erben haben somit nur noch Ihren Pflichtteilsanspruch. Auf diesen sollen sie aufgrund der Zahlung i.H.v. 19.500 € verzichten.

Ein Erbverzicht kommt doch nur in Betracht, wenn der Erblasser noch lebt, oder? Hier ist der Erblasser bereits verstorben und hat besagtes Testament hinterlassen.



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-- Editiert am 09.05.2011 13:51

42x Hilfreiche Antwort

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