Öffentliches Testament mit Änderungsklausel

16. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Rächer_der_Enterbten
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)
Öffentliches Testament mit Änderungsklausel

Hallo,

ist es möglich ein öffentliches Testament durch einen Notar erstellen und beglaubigen zu lassen, welches eine rechtwirksame Verfügung enthält, dass eventuell folgende Testamente um rechtswirksam zu sein ebenfalls notariell zu beglaubigen sind und der im zuerst erstellten Testament begünstigte Erbe, welcher dort auch zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde in einem solchen Fall zu benachrichten ist ?
Ziel einer solchen Verfügung soll sein, dass z.B. im Falle dass der Erblasser zum Pflegefall wird und eventuell nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ein handschriftliches Testament zu Gunsten von Ausstehenden, wie z.B. Pflegekräften verfasst, ohne dass dieses notariel beglaubigt wird, d.h. sich der Notar dabei versichert, dass das tatsächlich der Wille des Erblassers ist.

Eventuell könnte so etwas ja auch mit einem Erbvertrag geregelt werden.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

ist es möglich ein öffentliches Testament durch einen Notar erstellen und beglaubigen zu lassen, welches eine rechtwirksame Verfügung enthält, dass eventuell folgende Testamente um rechtswirksam zu sein ebenfalls notariell zu beglaubigen sind und der im zuerst erstellten Testament begünstigte Erbe, welcher dort auch zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde in einem solchen Fall zu benachrichten ist ?
Nein, ein notariell beurkundetes Testament kann auch durch ein privatschriftliches Testament geändert oder aufgehoben werden.

Das liest sich für mich eher so, dass der Erbe Angst hat, dass der Erblasser ein neues Testament erstellt und ihn dadurch enterbt.

Eventuell könnte so etwas ja auch mit einem Erbvertrag geregelt werden.
Wenn ein Erbvertrag mit dem Erben geschlossen wird, kann dieser nicht einseitig geändert werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rächer_der_Enterbten
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)

Mit "Angst" dass der Erblasser ein neues, den aktuellen Erben enterbenden Testament erstellt hat das weniger zu tun und wenn dem Erblasser danach sein sollte, soll dieses Recht unbeschnitten bleiben, allerdings sollte sichergestellt sein, dass eine solche Entscheidung wirklich der Wille des Erlassers ist, die der Erblasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte trifft.

Leider hört man immer wieder, dass z.B. im Haushalt lebenden, angestellte Pflegekräfte derart auf die zu pflegende Person einwirken, dass z.B. die eigenen Kinder plötzlich in ganz schlechtem Licht und die Pflegekraft als Erbe im Testament stehen, die Kinder dadurch aber enterbt werden ohne das alles mitzubekommen und es eigentlich auch keinen trifftigen Grund dafür gäbe. Diese "Gefahr" besteht insbesondere dann, wenn die eigentlichen Erben sich zwar um den Erblasser kümmern, aber z.B. im Ausland leben und nicht ständig vor Ort sein können und sich die Betreuung überwiegend um Steuerung der Massnahmen aus der Ferne handelt, was ggf. vom Erblasser nicht so wahrgenommen wird, als die häusliche Pflege vor Ort, die ja eine bezahlte Dienstleistung darstellt.

Bei einem Erbvertrag sollte denke ich gewährleistet sein, dass beide Vertragspartner bei Vertragsabschluß im Vollbesitz der geistigen Kräfte sind und das auch bei einer eventuell gewünschten Änderung so ist.
Wie verhält es sich generell, wenn ein Erbvertrag geschlossen wurde und einer der beiden Vertragpartner daran etwas ändern möchte ?
Ist ein solcher Vertrag dann zu kündigen oder anzufechten ?
Welche Fristen sind dabei zu beachten ?

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-- Editiert Rächer_der_Enterbten am 18.10.2011 08:49

-- Editiert Rächer_der_Enterbten am 18.10.2011 08:54

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