Onkel Verstorben

12. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
chris55
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Onkel Verstorben

Onkel X, der (weil weder Verwandte 1. Grades noch Vfg vorhanden gewesen) seit 6 Monaten einen bestellten Vormund hatte, verstarb vor 10 Tagen im Heim.
Er hatte eine Feuerbestattung gewünscht und hatte und auch Geld (7000€) hierfür in bar gespart, die der Vormund auf ein Konto eingezahlt hatte. Eine Grabstelle besteht/bestand bereits. Andere Verpflichtungen bzw Verwandten von Onkel X sind nicht vorhanden.

Die Neffen wollen nun die Beerdigung wunschgemäß ausrichten lassen. Die Zeit drängt.

An wen sollen sich die Neffen wenden damit die Beerdigung wunschgemäß durchgeführt werden kann?
Amtsgericht?
Sozialgericht?
Nachlassgericht?
Oder müssen die Kosten von den Neffen vorgestreckt werden?

Danke für eine Antwort.




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49853 Beiträge, 17475x hilfreich)

Zitat:
An wen sollen sich die Neffen wenden damit die Beerdigung wunschgemäß durchgeführt werden kann?


An den Vormund bzw.an die Bank, bei der das Konto geführt wird.

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#2
 Von 
chris55
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

DAS war NICHT die Frage.
Die Verantwortung des Vormundes endet mit dem Tod des Verstorbenen
und eine Bank rückt nicht so einfach mit Geld raus (die NEffen haben nicht die Sterbeurkunde noch sind die NEffen bevollmächtigt.
Und die Zeit drängt.....

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Falls das Geld ohne Zweckbestimmung und ohne entsprechende Vollmachten einfach auf der Bank liegt, dann wird die finanzielle Seite bis zur Beerdigung nicht zu klären sein.

Aber zu den Fragen

Zitat (von chris55):
An wen sollen sich die Neffen wenden damit die Beerdigung wunschgemäß durchgeführt werden kann? Amtsgericht? Sozialgericht? Nachlassgericht?
Beerdigungsinstitut
Zitat (von chris55):
Oder müssen die Kosten von den Neffen vorgestreckt werden?
erforderlichenfalls: ja

Der Bestattungspflichtige hat die Beerdigung zu organisieren und der Kostentragungspflichtige hat sie letztendlich zu bezahlen (Belege aufheben).
https://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht

aus: Abwicklung eines Nachlassfalles (Bankkonten)
Die Beerdigungsrechnung kann auch dann beglichen werden, wenn noch keine rechtmäßige Legitimation vorliegt. Die Einreichung der Originalrechnung genügt in diesem Fall zur Legitimation und berechtigt die Bank, die Beerdigungskosten an den Bestatter zu überweisen, auch wenn keine Vollmacht vorliegt (Beerdigungskosten müssen bezahlt werden).
Ich weiss allerdings nicht, ob das Wörtchen "kann" hier einen Ermessungsspielraum der Bank bedeutet oder ob die Bank dazu verpflichtet ist.
Ich würde einfach mal mit der Sterbeurkunde auf der Bank vorbeigehen.

Wer hat denn eigentlich die Sterbeurkunde?
Ohne die kann die Beerdigung gar nicht organisiert werden.
Aber, "DAS war NICHT die Frage" ;)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41810 Beiträge, 14614x hilfreich)

Also ich kenne es so, dass die Kosten, die kraft Gesetzes von dem Verstorbenen zu tragen sind, gegen Vorlage der Rechnung auch über die Bank abgewickelt werden. Ich hatte den Zirkus bei einer lieben Freundin, die verstorben war. War auch nichts da, kein Testament, gar nichts. Und relativ viel Geld auf dem Konto. Die Sparkasse war ausgesprochen freundlich und hilfsbereit. Ich hab die Rechnungen für die Beerdigung eingereicht und die haben dann überwiesen. Ich war verblüfft, das es so einfach ging, mir wurde versichert, dass das Standart sei. Ich hatte natürlich keinen Zugriff auf das Konto. Muss ja auch nicht sein.

wirdwerden

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#5
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 941x hilfreich)

Es ist leider wirklich so einfach, wie wirdwerden schreibt. Das geht soweit, dass jemand einen gar nicht informiert über den Tod des Angehörigen bzw. zu spät. denjenigen irgendwo "verscharren" lässt und das Geld dann sogar noch abheben kann von der Bank für die Beerdigung, obwohl die Person weder Erbe noch Familie und somit nicht bestattungspflichtig ist Die Rechnung langt.

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