"Opfer" eines Pflichtteilsanspruches

16. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
beyond667
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
"Opfer" eines Pflichtteilsanspruches

Hallo!
Hier ist mal die Kehrseite eines häufigen Problems. Pflichtteilsergänzungsansprüche werden mir gegenüber gelten gemacht.

Folgender Fall:
Mein Großvater ist letztes Jahr verstorben und hinterlässt seine Ehefrau sowie 3 Söhne.
Er hat seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Mir (dem Enkel) hat er vor 8 Jahren ein Haus geschenkt, sich und seiner Frau jedoch den Nießbrauch vorbehalten, und einem meiner Onkel in der oberen Etage ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt (Wert pro Jahr: 3.300 Euro).
Nun fordert genau dieser Onkel seinen Pflichtteil ein, und in die Berechnung fallen also auch alle Schenkungen der letzten 10 Jahre, somit auch das Haus (Wert damals: 150.000 Euro).
Was kann ich tun? Woher soll ich das Geld nehmen, um ihn auszubezahlen?
Ich weiß, dass der Wert des Hauses eventuell um sein Wohnrecht gemindert werden kann, aber wird er auch durch das Nießrecht meiner noch lebenden Großmutter reduziert?
Kann ich eventuell darauf pochen, dass er Mitbesitzer des Hauses wird und wir es nach dem Tod meiner Oma gemeinsam vermieten oder verkaufen? Er wird sich auf nichts freiwillig einlassen, aber vielleicht gibt es dafür ja eine Rechtsgrundlage..
Außerdem: ist es richtig, das zwar alle Schenkungen der letzten 10 Jahre berücksichtigt werden, nicht jedoch Schenkungen an die Person, die seinen Pflichtanspruch gelten macht, es sei denn, dies wurde bei der Schenkung ausdrücklich erwähnt?

Heißt das etwa, wenn ein Vater seinen Söhnen 9 Jahre vor seinem Tode jeweils 100.000 Euro schenkt, und ihnen dann nur noch winzige Beträge vererbt, dass ein Sohn seinen Pflichtanspruch gelten macht und somit einen Teil der Schenkungen seiner Brüder absahnt, während seine eigene Schenkung nich mit eingerechnet wird? danke im voraus..
beyond667

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2 Antworten
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#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Beim Wert des Hauses wird sowohl das eigene Wohnrecht als auch der Nießbrauch berücksichtigt - beim Nießbrauch kommt es unter anderem auf das Alter des Nießbrauchberechtigten an - dafür gibt es Tabellen.

Letzendlich musst Du den Onkel grundsätzlich ausbezahlen - das klingt vielleicht schlimmer als es ist - seine Pflichtteilsquote liegt aber bei 1/12 des Nachlasses (vom Haus also nur 12.500,-€ - wobei noch Wohnrecht und Nießbrauch abzuziehen sind - also eine nicht allzugroße Summe).

Wenn die Auszahlung nicht geht, dann bleibt nur der Verkauf, der aber dringend vermieden werden sollte, weil man für ein Haus mit Wohnrecht und Nießbrauch nur sehr wenig bekommen wird.

Richtig ist, dass sich ein Pflichtteilsberechtigter nur dass anrechnen lassen muss, was ihm "auf den Pflichtteil" geschenkt wurde, § 2315 BGB .
Beim letzen Beispiel wäre dass nur der Fall, wenn die Schenkungen den Söhnen unterschiedlich gemacht worden wären - also dem der den Pflichtteil fordert nicht "auf den Pflichtteil" und den anderen auf den Pflichtteil, sonst wird sie bei diesen auch nicht berücksichtigt - kann mich hier aber auch täuschen.

Gruß
MCNeubert
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#2
 Von 
beyond667
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

mmh.. 12.500 Euro sind für mich schon viel..
und noch einmal für ganz dumme: wenn besagter Onkel also 3 Jahre vor dem Tod meines Opas 40.000 DM in bar erhalten hat, dann kann ich das nicht gegenrechnen, weil mein Opa bei der Übergabe nicht erwähnt hat: "Das geht auf deinen Pflichtanspruch."?
beyond667

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