Hallo zusammen, wir haben folgenden Sachverhalt:
- Unsere Eltern, welche seit Anfang der 80er verheiratet waren, lebten seit 1980
zusammen in einem Einfamilienhaus (und waren in dieser Zeit beide dort
gemeinsam gemeldet).
- Der Vater verstarb 2024.
- Im Grundbuch des Hauses ist einzig und allein der Vater eingetragen,
und eben nicht beide Ehegatten.
- Die Eltern haben ein Berliner Testament auf Gegenseitigkeit
geschlossen, was ja bedeutet, dass die Mutter alles erbt, wir Kinder nichts.
- Ebenso ist schriftlich festgehalten, dass eine Zugewinngemeinschaft
ausgeschlossen ist, und zwar auf Basis einer amtlich hinterlegten
Gütertrennung.
- Vorweg noch als wichtige Zusatzinformation: Die Möglichkeit des
steuerfreien Erbes auf der Grundlage, dass die Mutter in den nächsten
zehn Jahren im Haus leben wird, besteht in diesem Fall nicht. Die
Frau/Mutter lebt(e) (zum Zeitpunkt des Todes unseres Vaters bereits in einem anderen Haus und möchte dort auch wohnen bleiben.
Wir hätten für diesen Erbfall gerne auch mehrere Einschätzungen dazu,
welche Optionen bestehen, dass die Mutter trotz der beschriebenen
Sachverhalte nicht alles erbt. Der Hintergrund ist die Erbschaftssteuer
bzw. der Steuerfreibetrag.
Zudem noch als wichtige Zusatzinformation:
Niemand liegt im Streit, wir versuchen mit drei Kindern mit der Mutter
gemeinsam eine Lösung zu erwirken.
Es gibt wohl die Möglichkeit für die Kinder einen Pflichtteil
einzufordern - bestehen weitere Option, die wir womöglich noch nicht
sehen?
Wohlgemerkt geht uns erstmal insbesondere um Optionen, noch nicht
um finale Lösungen - wir sind absolut dankbar für jeden Hinweis.
Viele Grüße
Optionen im Fall (negativen) Fall Berliner Testament
26. März 2025
Thema abonnieren
Frage vom 26. März 2025 | 16:14
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 3x hilfreich)
Optionen im Fall (negativen) Fall Berliner Testament
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 26. März 2025 | 16:41
Von
Status: Lehrling (1905 Beiträge, 247x hilfreich)
ZitatWir hätten für diesen Erbfall gerne auch mehrere Einschätzungen dazu, :
welche Optionen bestehen, dass die Mutter trotz der beschriebenen
Sachverhalte nicht alles erbt. Der Hintergrund ist die Erbschaftssteuer
bzw. der Steuerfreibetrag.
Da der Erbfall bereits eingetreten, eure Mutter somit Alleinerbin ist und ihr euren Pflichtteil anscheinend nicht einfordern wollt, dürfte dieser Zug abgefahren sein.
Das hätte man zu Lebzeiten des Vaters regeln müssen.
-- Editiert von User am 26. März 2025 16:44
#2
Antwort vom 27. März 2025 | 12:49
Von
Status: Unbeschreiblich (49441 Beiträge, 17379x hilfreich)
Zitatbestehen weitere Option, die wir womöglich noch nicht :
sehen?
Die Mutter hätte das Erbe ausschlagen können. Die Frist dafür ist aber längst abgelaufen.
Daneben sehe ich außer der Forderung des Pflichtteils ebenfalls keine Optionen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 27. März 2025 | 13:51
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatDie Mutter hätte das Erbe ausschlagen können. Die Frist dafür ist aber längst abgelaufen. :
Ich hoffe du ist okay. Erstmal auf jeden Fall herzlichen Dank.
Könntest du nochmal näher erläutern, was daraus ggf. für Lösungen hätten entstehen können?
Nehmen wir mal an sie hätte das Erbe augeschlagen, wären dann die drei Kinder automatisch als "Folgeerben" in Kraft getreten?
Und könntest du weiterhin etwas zu den Fristen schreiben? In welcher Frist muss ein Erbe augeschlagen werden?
#4
Antwort vom 27. März 2025 | 13:59
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatAlleinerbin ist und ihr euren Pflichtteil anscheinend nicht einfordern wollt :
Herzlichen Dank für die Antwort.
Doch wir wollen im Fall, dass die Steuern höher sind unseren Pflichtteil als drei Kinder auf jeden Fall nehme ich an einfordern. Diesen können wir aber ja nach meiner Kenntnis noch 3 Jahre? nachdem die Erbschaftssteuern festgelegt sind einfordern.
#5
Antwort vom 27. März 2025 | 19:03
Von
Status: Richter (8495 Beiträge, 4630x hilfreich)
ZitatUnd könntest du weiterhin etwas zu den Fristen schreiben? In welcher Frist muss ein Erbe augeschlagen werden? :
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html
ZitatDoch wir wollen im Fall, dass die Steuern höher sind unseren Pflichtteil als drei Kinder auf jeden Fall nehme ich an einfordern. Diesen können wir aber ja nach meiner Kenntnis noch 3 Jahre? nachdem die Erbschaftssteuern festgelegt sind einfordern. :
Der Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar) kann innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.
Hat die Mutter das überhaupt Geld um den Pflichtteil zu zahlen?
Wie hoch ist der Wert des Nachlasses? Die Mutter hat einen Freibetrag von EUR 500.000.
-- Editiert von User am 27. März 2025 19:08
#6
Antwort vom 27. März 2025 | 22:07
Von
Status: Unbeschreiblich (49441 Beiträge, 17379x hilfreich)
Zitat:Doch wir wollen im Fall, dass die Steuern höher sind unseren Pflichtteil als drei Kinder auf jeden Fall nehme ich an einfordern.
Die Ehefrau hat einen Freibetrag in Höhe von 500.000€. Zusätzlich ist noch der Zugewinnausgleich steuerfrei.
Welchen Wert hat denn der Nachlass, dass man hier befürchtet, Erbschaftsteuer zahlen zu müssen?
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