Optionen im Fall (negativen) Fall Berliner Testament

26. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Erbrechtsaccount
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Optionen im Fall (negativen) Fall Berliner Testament

Hallo zusammen, wir haben folgenden Sachverhalt:

- Unsere Eltern, welche seit Anfang der 80er verheiratet waren, lebten seit 1980
zusammen in einem Einfamilienhaus (und waren in dieser Zeit beide dort
gemeinsam gemeldet).

- Der Vater verstarb 2024.

- Im Grundbuch des Hauses ist einzig und allein der Vater eingetragen,
und eben nicht beide Ehegatten.

- Die Eltern haben ein Berliner Testament auf Gegenseitigkeit
geschlossen, was ja bedeutet, dass die Mutter alles erbt, wir Kinder nichts.

- Ebenso ist schriftlich festgehalten, dass eine Zugewinngemeinschaft
ausgeschlossen ist, und zwar auf Basis einer amtlich hinterlegten
Gütertrennung.

- Vorweg noch als wichtige Zusatzinformation: Die Möglichkeit des
steuerfreien Erbes auf der Grundlage, dass die Mutter in den nächsten
zehn Jahren im Haus leben wird, besteht in diesem Fall nicht. Die
Frau/Mutter lebt(e) (zum Zeitpunkt des Todes unseres Vaters bereits in einem anderen Haus und möchte dort auch wohnen bleiben.

Wir hätten für diesen Erbfall gerne auch mehrere Einschätzungen dazu,
welche Optionen bestehen, dass die Mutter trotz der beschriebenen
Sachverhalte nicht alles erbt. Der Hintergrund ist die Erbschaftssteuer
bzw. der Steuerfreibetrag.

Zudem noch als wichtige Zusatzinformation:
Niemand liegt im Streit, wir versuchen mit drei Kindern mit der Mutter
gemeinsam eine Lösung zu erwirken.

Es gibt wohl die Möglichkeit für die Kinder einen Pflichtteil
einzufordern - bestehen weitere Option, die wir womöglich noch nicht
sehen?
Wohlgemerkt geht uns erstmal insbesondere um Optionen, noch nicht
um finale Lösungen - wir sind absolut dankbar für jeden Hinweis.

Viele Grüße

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Jesterheady):
Wir hätten für diesen Erbfall gerne auch mehrere Einschätzungen dazu,
welche Optionen bestehen, dass die Mutter trotz der beschriebenen
Sachverhalte nicht alles erbt. Der Hintergrund ist die Erbschaftssteuer
bzw. der Steuerfreibetrag.


Da der Erbfall bereits eingetreten, eure Mutter somit Alleinerbin ist und ihr euren Pflichtteil anscheinend nicht einfordern wollt, dürfte dieser Zug abgefahren sein.

Das hätte man zu Lebzeiten des Vaters regeln müssen.

-- Editiert von User am 26. März 2025 16:44

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17379x hilfreich)

Zitat (von Jesterheady):
bestehen weitere Option, die wir womöglich noch nicht
sehen?

Die Mutter hätte das Erbe ausschlagen können. Die Frist dafür ist aber längst abgelaufen.

Daneben sehe ich außer der Forderung des Pflichtteils ebenfalls keine Optionen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Erbrechtsaccount
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Mutter hätte das Erbe ausschlagen können. Die Frist dafür ist aber längst abgelaufen.


Ich hoffe du ist okay. Erstmal auf jeden Fall herzlichen Dank.

Könntest du nochmal näher erläutern, was daraus ggf. für Lösungen hätten entstehen können?
Nehmen wir mal an sie hätte das Erbe augeschlagen, wären dann die drei Kinder automatisch als "Folgeerben" in Kraft getreten?

Und könntest du weiterhin etwas zu den Fristen schreiben? In welcher Frist muss ein Erbe augeschlagen werden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Erbrechtsaccount
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Alleinerbin ist und ihr euren Pflichtteil anscheinend nicht einfordern wollt


Herzlichen Dank für die Antwort.

Doch wir wollen im Fall, dass die Steuern höher sind unseren Pflichtteil als drei Kinder auf jeden Fall nehme ich an einfordern. Diesen können wir aber ja nach meiner Kenntnis noch 3 Jahre? nachdem die Erbschaftssteuern festgelegt sind einfordern.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8495 Beiträge, 4630x hilfreich)

Zitat (von Erbrechtsaccount):
Und könntest du weiterhin etwas zu den Fristen schreiben? In welcher Frist muss ein Erbe augeschlagen werden?

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html
Zitat (von Erbrechtsaccount):
Doch wir wollen im Fall, dass die Steuern höher sind unseren Pflichtteil als drei Kinder auf jeden Fall nehme ich an einfordern. Diesen können wir aber ja nach meiner Kenntnis noch 3 Jahre? nachdem die Erbschaftssteuern festgelegt sind einfordern.

Der Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar) kann innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.

Hat die Mutter das überhaupt Geld um den Pflichtteil zu zahlen?

Wie hoch ist der Wert des Nachlasses? Die Mutter hat einen Freibetrag von EUR 500.000.

-- Editiert von User am 27. März 2025 19:08

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17379x hilfreich)

Zitat:
Doch wir wollen im Fall, dass die Steuern höher sind unseren Pflichtteil als drei Kinder auf jeden Fall nehme ich an einfordern.

Die Ehefrau hat einen Freibetrag in Höhe von 500.000€. Zusätzlich ist noch der Zugewinnausgleich steuerfrei.

Welchen Wert hat denn der Nachlass, dass man hier befürchtet, Erbschaftsteuer zahlen zu müssen?

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 291.216 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
117.338 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen