Folgender Fall, ich versuche es einfach zu machen!
Tochter erbt das Haus ihrer Eltern, ist als alleinige befreite Vorerbin im Testament bedacht. Ihr Bruder ist vorverstorben und nun macht seine Tochter ihren Pflichtteil geltend. Im Testament wurde festgelegt, dass für die Tochter fur deren Pflege ihrer Eltern eine Summe von 18000 € berechnet wird. Worauf wird diese nun angerechnet? Werden die 18000 € vom Haus oder vom Pflichtteil abgezogen?
-- Editiert von Heikooo am 16.11.2020 05:39
-- Editiert von Heikooo am 16.11.2020 05:42
Pflege der Eltern Anrechnung auf Pflichtteilsausgleich
16. November 2020
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Frage vom 16. November 2020 | 05:36
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 6x hilfreich)
Pflege der Eltern Anrechnung auf Pflichtteilsausgleich
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 16. November 2020 | 09:14
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Wieso macht die Tochter den Pflichtteil geltend, wenn sie die alleinige befreite Vorerbin ist?
Wer ist denn Nacherbe?
Die Ausgleichung bezogen auf den Pflichtteil wird nach § 2316 BGB ermittelt, d.h. es wird zunächst der gesetzliche Erbteil errechnet, der bei Anwendung der Ausgleichung entstehen würde. Der Pflichtteil ist dann die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils.
Die 18.000€ werden also vom Nachlasswert abgezogen.
#2
Antwort vom 16. November 2020 | 13:01
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
ZitatWieso macht die Tochter den Pflichtteil geltend, wenn sie die alleinige befreite Vorerbin ist? :
Wer ist denn Nacherbe?
Die Tochter des vorverstorbenen Bruders (also die Nichte Vorerbin) macht den Pflichtteil geltend.
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#3
Antwort vom 16. November 2020 | 19:48
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 6x hilfreich)
Zitat:ZitatWieso macht die Tochter den Pflichtteil geltend, wenn sie die alleinige befreite Vorerbin ist? :
Wer ist denn Nacherbe?
Die Tochter des vorverstorbenen Bruders (also die Nichte Vorerbin) macht den Pflichtteil geltend.
richtig
#4
Antwort vom 16. November 2020 | 19:54
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 6x hilfreich)
ZitatFolgender Fall, ich versuche es einfach zu machen! :
Tochter erbt das Haus ihrer Eltern, ist als alleinige befreite Vorerbin im Testament bedacht. Ihr Bruder ist vorverstorben und nun macht seine Tochter ihren Pflichtteil geltend. Im Testament wurde festgelegt, dass für die Tochter fur deren Pflege ihrer Eltern eine Summe von 18000 € berechnet wird. Worauf wird diese nun angerechnet? Werden die 18000 € vom Haus oder vom Pflichtteil abgezogen?
-- Editiert von Heikooo am 16.11.2020 05:39
-- Editiert von Heikooo am 16.11.2020 05:42
Die Tochter des verstorben Bruders will den Pflichtteil. Nacherben sind nicht da. Würden die 18000 € vom Haus vor der Pflichtteilzahlung abgezogen, würde es ja von ihrem eigenen Vermögen abgezogen. Da würde Sie ja dreiviertel selber davon bezahlen und die Nichte nur einviertel. Ist das korrekt so oder wird das vom Plichtteil abgezogen?
#5
Antwort vom 16. November 2020 | 21:03
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:Ist das korrekt so oder wird das vom Plichtteil abgezogen?
Nein, das wird nicht vom Pflichtteil abgezogen.
Zitat:Die 18.000€ werden also vom Nachlasswert abgezogen.
Was verstehst du an dieser Aussage nicht?
Zitat:Würden die 18000 € vom Haus vor der Pflichtteilzahlung abgezogen, würde es ja von ihrem eigenen Vermögen abgezogen.
Welches eigene Vermögen? Vererbt wird der Reinnachlass des Erblassers.
#6
Antwort vom 16. November 2020 | 22:29
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Nacherben sind nicht da.
Wie kann dann die Tochter Vorerbin sein, wenn es keine Nacherben gibt?
Zitat:Würden die 18000 € vom Haus vor der Pflichtteilzahlung abgezogen, würde es ja von ihrem eigenen Vermögen abgezogen.
Den Gedankengang verstehe ich nicht.
Zitat:Da würde Sie ja dreiviertel selber davon bezahlen und die Nichte nur einviertel.
Nehmen wir an, das Haus hätte einen Wert von 218.000€. Dann bekommt die Tochter quasi vorab 18.000€ als Ausgleich. Von den restlichen 200.000€ wird der Pflichtteil ermittelt. Die Nichte erhält also 50.000€ und die Tochter erhält 168.000€.
Die Tochter hat somit für ihren Einsatz insgesamt 59.000€ erhalten, denn bei gesetzlicher Erbfolge hätte sie nur 109.000€ bekommen. Wo sie da irgendetwas bezahlt erschließt sich mir nicht.
Eine andere Frage ist, wie denn die testamentarische Verfügung überhaupt zu werten ist. Die Ausgleichung nach § 2057a BGB erfolgt auf Basis der tatsächlich erfolgten Pflege. Sollte es gar keine Pflege gegeben haben, dann wird trotz der Klausel im Testament nichts ausgeglichen. Umgekehrt gilt auch bei erheblichen Pflegeaufwendungen der § 2057a Abs. 3 BGB und nicht eine testamentarische Festlegung.
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