Hallo
wir haben vor ca 8 Jahren das Elternhaus meiner Frau übernommen. Dabei wurde die Schwester meiner Frau ausbezahlt und ihrem Vater ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. In den letzten JAhren wurde das Haus immer wieder renoviert. An den Kosten hat sich der Vater meiner Frau öfters dann auch beteiligt. Jetzt ist er aber plötzlich ins Krankenhaus eingeliefert worden und schwer krank. So wie es im Moment aussieht wird er wohl einen Platz im Pflegeheim bekommen.
Auf sein betreiben hin wollten wir die Heizung im Haus erneuern, die er auch bezahlen wollte. Kann ich jetzt von Vaters Konto die Heizung bezahlen? Vollmacht liegt vor, oder kommt da irgend wann das Sozialamt und will das Geld wiedr zurück?
Das Pflegeheim könnte im Moment noch mittels Pflegeversicherung und Rente bezahlt werden. Doch dies ist sicherlich auch mal erschöpft.
Wie ist es dann geregelt.
Gruss
mixora
Pflegeheim Vermögen
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Die Zahlung der heizung durch Deinen Vater stellt eine Schenkung dar, wie auch die Hausübernahme.
Wenn hier Pflegeheimkosten durch das Sozialamt übernommen werden sollen, dann werden sämtliche Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückgefordert.
Ihr müsst also nicht nur mit einer Rückforderung der Kosten für die heizung rechnen, sondern auch mit einer Rückforderung des Hauses. Die Schwester Deiner Frau muss dabei natürlich auch den ausbezahlten Betrag zurückgewähren.
Es gilt dabei der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe.
Wenn Pflegeversicherung und Rente reichen, dann besteht kein Rückforderungsanspruch.
Das Pflegeheim könnte im Moment noch mittels Pflegeversicherung und Rente bezahlt werden. Doch dies ist sicherlich auch mal erschöpft.
Pflegeversicherung und Rente werden bis zum Tod bezahlt. Eine Erschöpfung des Leistungsanspruchs tritt nicht ein.
Die Rückforderung der Schenkung kann der Beschenkte dadurch abwenden, dass er eine Differenz zwischen den Pflegekosten einerseits und der Summe aus Rente und Pflegeversicherungsleistungen andererseits übernimmt (§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB
).
Falls die Erneuerung der Heizungsanlage als gewöhnliche Instandhaltung anzusehen ist, dann obliegt die Finanzierung dem Imnhaber des Wohnrechts (§§ 1093
, 1041 BGB
).
-- Editiert von nataly am 25.04.2008 15:32:34
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@nataly
Seit wann ist die Erneuerung einer Heizungsanlage eine gewöhnliche Instandhaltung?
hh: Hast recht, es gehört nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung. Jedenfalls hat der BGH entschieden, dass Umstellung von Koks auf Öl keine gewöhnliche Unterhaltung ist (BGH, NJW 1969, 1847).
Ich hatte auch geschrieben: Falls
-- Editiert von nataly am 26.04.2008 12:34:38
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