Pflicht zur Austragung aus dem Grundbuch bei Tod?

18. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Lumbriculus
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflicht zur Austragung aus dem Grundbuch bei Tod?

Sehr geehrte Damen u.Herren,
Es gibt ein Berliner Testament zwischen den Ehepartner:
2002 verstarb der Ehemann; über das Stadtgericht u. Anwalt
wurden die Formalitäten 2002 "erledigt": die Ehefrau ist
Eigentümerin des Eigenheimes in dem sie mit ihrem Ehemann lebte und lebt dort nach seinem Tod weiterhin;
Ab 2011 schreibt eine Rechtspflegerin, dass die Ehefraz einen Antrag auf Korrektur des Grundbuches / Austragung des Ehemannes stellen muss, sonst droht ein Bußgeld;
Die Ehefrau will ihren verstorbenen Mann aber gar nicht austragen lassen; da es ja eigentlich auch das Hauses ihres Mannes ist und er schon viele Jahre verstorben ist;
Auch muss sie für die uns sinnlos erscheinende Austragung eine Verwaltungsgebühr zahlen und soll Angaben erbringen, die sie nicht erbringen kann (Wert des Grundstückes/Einfamilienhaus/Inventar);
Die Nacherbensituation ist völlig klar (1 Kind);
Aufwand u. Zumutbarkeit in der Sache für die Seniorin ist
fraglich. Sie soll persönlich Unterlagen zum Gericht, die dem Gericht bereits 2002 im Original vorlag; es ist für sie gesundheitlich belastend.
Muss sie, einen Antrag stellen, den sie gar nicht stellen möchte? Darf eine Rechtspflegerin, sie mit einem Bußgeld unter Druck setzen?
Mit freundlichen Grüßen - Lumbriculus


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Auch muss sie für die uns sinnlos erscheinende Austragung eine Verwaltungsgebühr zahlen
Die Gebühren sind nunmal klar geregelt (ob einem das sinnlos erscheint oder nicht); im übrigen wäre Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von 2 Jahren kostenlos gewesen!

Muss sie, einen Antrag stellen, den sie gar nicht stellen möchte?
http://dejure.org/gesetze/GBO/82.html

Darf eine Rechtspflegerin, sie mit einem Bußgeld unter Druck setzen?
Wenn man keine Lust hat die Berichtigung zu beantragen, kann ein Bußgeld auferlegt werden.

-- Editiert cruncc1 am 18.02.2014 20:27

107x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Ich habe eine Frage dazu, die den TE jetzt auch noch betreffen wird, wenn er umschreiben muss:

Den Wert des Hauses angeben!

Als wir das Haus vom verstorbenen Vater auf unsere Mutter umschreiben ließen (innerhalb der kostenlosen Frist), sollten wir den Wert den Hauses angeben.

Vom Amt wurde uns gesagt, dass sollen wir einfach schätzen - wir brauchen keinen Gutachter o. ä. zu beauftragen.

Aber es kann doch nicht frei überlassen und ohne Folgen sein, ob für ein Haus der Wert von 50.000 EUR oder 2.500.00 EUR angeben ist?



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55x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Bei einer kostenlosen Umschreibung ist es egal wie hoch
der Wert der Immobilie ist.
Anders beim Verkauf. Da richten sich die Gebühren nach dem
Wert.

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8x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

@HeHe
Wäre es dir lieber, wenn man zur Berechnung der Grundbuchkosten zwingend ein Gutachten, das mehrere Hundert Euro kostet, benötigen würde?

Das Grundbuchamt hat schon eine Ahnung, wie hoch die Preis in ihrem "Bezirk" sind und fasst ggf. nach, wenn man zuwenig angibt.

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4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)




Warum wird nach einem Wert gefragt, der keinerlei Bedeutung hat?

Wenn nicht im Zeitraum der kostenlosen Umschreibemöglichkeit, dann vllt. später oder in anderem Zusammenhang? Steuerlich, versicherungstechnisch??

Wenn ich ein Haus verkaufen will, dann lege ich den Verkaufspreis selbst fest, das ist klar.

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5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)



Nachtrag:

Zitat cruncc1: ´´<I>Das Grundbuchamt hat schon eine Ahnung, wie hoch die Preis in ihrem "Bezirk" sind und fasst ggf. nach, wenn man zuwenig angibt. </I>´´


Die haben gar nichts nachgefasst: Nach einem unergiebigen Telefonat mit einer Beamtin, die selbst nicht wusste, was die Bedeutung ihrer Arbeit ist und diese Frage auch nicht beantworten konnte, habe ich einfach mal 50.000 läppische EUR angegeben.





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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

quote:
...habe ich einfach mal 50.000 läppische EUR angegeben.


Solange man diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen macht, kann einem auch niemand einen Strick draus drehen, als Laie kann man schlecht Wertgutachten erstellen um die Summe möglichst genau beziffern zu können.

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