Pflichtanteil Enkel / Schlusserben nicht bedacht trotz Testament

8. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ludwig_I
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 6x hilfreich)
Pflichtanteil Enkel / Schlusserben nicht bedacht trotz Testament

Hallo liebe Mitglieder, mal angenommen Eheleute A und B haben 2009 ein Testament beim Amtsgericht hinterlegt. Demnach soll nach deren Ableben das Wohneingentum an Sohn C übergehen und Sohn D soll nur seinen Pflichtteil erhalten.
Der Ehemann B verstirbt 2012. Sohn C (Alleinerbe) verstirbt 2013. Im Jahr 2015 hat Ehefrau A das Haus an den im Testament "enterbten" Sohn D überschrieben. Ob verschenkt oder verkauft ist nicht bekannt. Im Grundbuch ist Ehefrau A als Berechtigte in Abteilung II Nr. 2 (Altenteil) und Nr. 3 (Rückübertragungsvormerkung) eingetragen.
Hat die Tochter des verstorbenen Sohn C Anspruch auf Pflichtteil ? Oder sogar mehr als der Pflichtteil ? Ist es rechtens, dass die Ehefrau das Haus auf Sohn D überträgt um einen Erbanspruch der Enkelin zu verhindern / schmälern? Wie ist die Rechtslage?

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5 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Hat die Tochter des verstorbenen Sohn C Anspruch auf Pflichtteil ?


So lange Ehefrau A noch lebt jedenfalls nicht.

Danach besteht dann ein Anspruch, wenn seit der Schenkung nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind oder für Frau A ein Wohn- oder Nießbrauchrecht eingetragen ist.

Zitat:
Ist es rechtens, dass die Ehefrau das Haus auf Sohn D überträgt um einen Erbanspruch der Enkelin zu verhindern / schmälern?


Da der Sohn C bereits verstorben ist verstößt die Schenkung an Sohn D nicht gegen die Bindungswirkung des Testamentes.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ludwig_I
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Ehefrau ist inzwischen auch verstorben.
Ist es von Bedeutung, ob das Haus verschenkt oder verkauft wurde ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Ist es von Bedeutung, ob das Haus verschenkt oder verkauft wurde ?


Wenn das Haus verkauft wurde, dann befindet sich der Kaufpreis im Nachlass. Jedenfalls wertmäßig gibt es dann keine Nachteile für die Tochter von C

Zitat:
Die Ehefrau ist inzwischen auch verstorben.


Dann gehen mindestens 70% des Schenkungswertes in die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruches ein, wenn ein Nießbrauch oder Wohnrecht vereinbart war, dann 100%.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn da ein Rückübertragungsanspruch eingetragen ist, dann hat - je nach Ausprägung dieses Anspruches - die 10-Jahres-Frist unabhängig von einem eingetragenen Wohn- oder Nießbrauchsrecht noch gar nicht begonnen.
Es wäre also SEHR wichtig, zu wissen, ob das Haus verkauft wurde (was bei einem Rückübertragungsrecht eigentlich unwahrscheinlich ist) oder zumindest teilweise verschenkt wurde.
Eine Schenkung mit dem Ziel, die Erbmasse zu schmälern, ist keine Anstandsschenkung mehr und nach dem Ableben rückgängig zu machen.
Frage wäre, ob hier ERbmasse geschmälert wurde.
Dabei kommt es auch auf den Wortlaut des gemeinsamen Testamentes von damals an:

Wenn da der D explizit enterbt wurde, dann ist er jetzt noch immer enterbt und das Testament wäre immer noch anzuwenden.
Die Enkelin (ich nenne sie mal C1) wäre je nach Auslegung des Testamentes vielleicht nicht testamentarische Erbin (vermutlich aber schon), aber sie wäre jedenfalls bei einer Enterbung des D immer noch die alleinige gesetzliche Erbin der B, denn die Enterbung konnte die A nicht rückgängig machen nach dem Tod ihres Ehemannes - das ist ja gerade der Charme von gemeinsamen Testamenten.


Also: C1 ist (einzige) Erbin, A hat durch eine Schenkung böswillig die Erbmasse geschmälert => C1 kann die Schenkung zurückverlangen.
Je nach Formulierung des Rückübertragungsrechtes wäre das vielleicht auch eine Option.
Wenn das Haus zu einem marktüblichen Preis verkauft wurde, ist es allerdings weg. Da müsste dann irgendwo ja das Geld geblieben sein...

C1 sollte sich einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ausweist, besorgen.
Mit diesem kann sie Einsicht in den Übertragungsvertrag und in das Grundbuch nehmen.
Je nachdem. welche Erkenntnisse daraus gewonnen werden, kann sie weiter agieren.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Also: C1 ist (einzige) Erbin, A hat durch eine Schenkung böswillig die Erbmasse geschmälert => C1 kann die Schenkung zurückverlangen.


Diese Auffassung teile ich nicht. Durch eine böswillige Schenkung hätte nur C, nicht jedoch C1 benachteiligt werden können. C1 war im Testament nicht erwähnt und kann sich daher auch nicht auf eine Bindungswirkung zu ihren Gunsten berufen.

Durch das Vorversterben des C ist nach meiner Auffassung also die Bindungswirkung des Testamentes entfallen, was dazu führt, dass Ehefrau A vollständig frei über ihr Vermögen verfügen durfte.

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