Pflichtanteil für Kinder aus erster Ehe.

12. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)
Pflichtanteil für Kinder aus erster Ehe.

Ein Ehepaar macht ein Berliner Testament; setzt sich also gegenseitig als alleinige Erben ein.
Der Ehemann stirbt als erster.

Aus erster Ehe hat der Ehemann zwei Kinder.

Welche Ansprüche haben diese beiden Kinder nur als etwaige Erben?
Und wie können Sie das Erbe taxieren? Also wie können Sie Auskunft erlangen über das etwaige gemeinsame Vermögen der Eheleute oder etwaigem Einzelvermögen des verstorbenen Ehepartners; ihre Vaters?

Inwieweit ist die Witwe den Kindern des Verstorbenen gegenüber auskunftspflichtig, was deren gemeinsames Vermögen und etwaigem Einzelvermögen des Verstorbenen Ehepartners zu Zeitpunkt seines Todes betrifft?

Haben Die Kinder Anspruch auf Auskunft für einen gewissen Zeitraum rückwirkend vor dem Tod, um Kenntnis von etwaigen, kurz vor dem Versterben des Ehepartners getätigten Schenkungen oder anderer Vermögensverschiebungen zu ihren Ungunsten?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat:
Welche Ansprüche haben diese beiden Kinder nur als etwaige Erben?


Als Erbe haben sie keine Ansprüche, da sie keine Erben sind. Die Kinder haben vielmehr einen Pflichtteilsanspruch.

Zitat:
Und wie können Sie das Erbe taxieren? Also wie können Sie Auskunft erlangen über das etwaige gemeinsame Vermögen der Eheleute oder etwaigem Einzelvermögen des verstorbenen Ehepartners; ihre Vaters?


Die Kinder können von der Ehefrau die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen.

Zitat:
Inwieweit ist die Witwe den Kindern des Verstorbenen gegenüber auskunftspflichtig, was deren gemeinsames Vermögen und etwaigem Einzelvermögen des Verstorbenen Ehepartners zu Zeitpunkt seines Todes betrifft?


Das Nachlassverzeichnis muss das Vermögen des Vaters zum Zeitpunkt seines Todes enthalten. Über das Vermögen der Ehefrau besteht kein Auskunftsanspruch.

Zitat:
Haben Die Kinder Anspruch auf Auskunft für einen gewissen Zeitraum rückwirkend vor dem Tod, um Kenntnis von etwaigen, kurz vor dem Versterben des Ehepartners getätigten Schenkungen oder anderer Vermögensverschiebungen zu ihren Ungunsten?


Ja

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#2
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo hh,
vielen Dank schon einmal für die schnelle Antwort.
Dazu einige Nachfragen:

Zitat (von hh):
Zitat:
Welche Ansprüche haben diese beiden Kinder nur als etwaige Erben?


Als Erbe haben sie keine Ansprüche, da sie keine Erben sind. Die Kinder haben vielmehr einen Pflichtteilsanspruch.


Das meinte ich ja damit. Ich dachte nur immer, dass ein Pflcihtteil auch um juristischen Sinne ein Erbe ist.

Wie hoch wäre denn der Pflichtteil für jedes der beiden Kinder?

Zitat (von hh):
Die Kinder können von der Ehefrau die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen.

Ahja. Gibt es dafür Fristen?
Was ist, wenn Sie ein solches Verzeichnis verweigert, oder die Kinder den Verdacht haben, dass die Ehefrau Ihnen möglicherweise nicht den vollen Umfang des Nachlasses anzeigt?
Können die Kinder in Bezug auf das Nachlassverzeichnis von der Ehefrau eine Erklärung an Eides statt verlangen?

Zitat:
Inwieweit ist die Witwe den Kindern des Verstorbenen gegenüber auskunftspflichtig, was deren gemeinsames Vermögen und etwaigem Einzelvermögen des Verstorbenen Ehepartners zu Zeitpunkt seines Todes betrifft?


Zitat (von hh):
Das Nachlassverzeichnis muss das Vermögen des Vaters zum Zeitpunkt seines Todes enthalten. Über das Vermögen der Ehefrau besteht kein Auskunftsanspruch.

Grundsätzlich klar. Was ist aber mit gemeinsamen Besitz, wie z.B. einer Immobilie?


Zitat (von hh):
Zitat:
Haben Die Kinder Anspruch auf Auskunft für einen gewissen Zeitraum rückwirkend vor dem Tod, um Kenntnis von etwaigen, kurz vor dem Versterben des Ehepartners getätigten Schenkungen oder anderer Vermögensverschiebungen zu ihren Ungunsten?


Ja

Wie weit reicht dieser Anspruch zurück?
Also über welchen Zeitraum muss die Ehefrau die Vermögensverhältnisse ihres verstorbenen Gatten rückwirkend offenlegen?

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#3
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat:
hja. Gibt es dafür Fristen?
Was ist, wenn Sie ein solches Verzeichnis verweigert, oder die Kinder den Verdacht haben, dass die Ehefrau Ihnen möglicherweise nicht den vollen Umfang des Nachlasses anzeigt?
Können die Kinder in Bezug auf das Nachlassverzeichnis von der Ehefrau eine Erklärung an Eides statt verlangen?


Frist: man muss 3 Jahre nach tod des Erblassers eine Einigung erreicht haben. Oder Klage eingereicht haben.
Erklärung an eides statt: §260 BGB
man kann nötigenfalls auch ein notarielles nachlassverzeichnis verlangen: §2314 BGB
z.B. https://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html

Schenkungen an dritte müssen für die letzten 10 Jahre aufgeführt werden,
Schenkungen an Gatten, glaube ich, alle, also auch was länger als 10 jahre zurückliegt,
Schenkungen unter nießbrauchvorbehalt (hat man bei immobilien ja oft) auch alle, also, auch die, die über 10 Jahre her sind.
Für Schenkungen an Kinder gelten auch diverse Sonderregeln, bei uns wurden Schenkungen von vor 25 Jahren angerechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32889 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wie hoch wäre denn der Pflichtteil für jedes der beiden Kinder? Jeweils 12,5 %.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte nur immer, dass ein Pflcihtteil auch um juristischen Sinne ein Erbe ist.


Umgangssprachlich wird das häufig vermischt. Juristisch sind Erbe und Pflichtteil aber verschiedene Dinge mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Zitat:
Wie hoch wäre denn der Pflichtteil für jedes der beiden Kinder?


Je 1/8 pro Kind.

Zitat:
Gibt es dafür Fristen?


Gesetzliche Fristen gibt es nicht. Der Pflichtteilsberechtigten muss zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auffordern und kann das mit dem Setzen einer angemessenen Frist verbinden.

Zitat:
oder die Kinder den Verdacht haben, dass die Ehefrau Ihnen möglicherweise nicht den vollen Umfang des Nachlasses anzeigt?


Spätestens dann sollten die Kinder einen Anwalt einschalten.

Zitat:
Können die Kinder in Bezug auf das Nachlassverzeichnis von der Ehefrau eine Erklärung an Eides statt verlangen?


Ja, sie können auch die notarielle Erstellung verlangen.

Zitat:
Was ist aber mit gemeinsamen Besitz, wie z.B. einer Immobilie?


Da gehört dann der Anteil des Vaters hinein, z.B.: 50%-Anteil an der Immobilie in XY.

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#6
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Wer muß eigentlich für diese Nebenkosten, wie Rechtsanwalt, notarielle Nachlassverzeichnis usw aufkommen? Dies können ja die mit Pflichteilanspruch fordern.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Den Rechtsanwalt muss derjenige bezahlen, der ihn beauftragt hat.

Kosten für Gutachter, Notar usw. sind dagegen Nachlassverbindlichkeiten, die aus dem Nachlass gezahlt werden. Die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil wird entsprechend gemindert, so dass der Pflichtteilsberechtigte indirekt beteiligt wird.

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#8
 Von 
Ratgeber@123.net
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 25x hilfreich)

Die hier angegebene Pflichtteilsquote von 1/8 je Kind gilt lediglich für den Regelfall.

Signatur:

Ehemaliger Nickname: Ratsuchender@123net

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#9
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat (von Ratgeber@123.net):
Die hier angegebene Pflichtteilsquote von 1/8 je Kind gilt lediglich für den Regelfall.

Was wäre zum Beispiel ein Nichtregelfall?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ratgeber@123.net
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Was wäre zum Beispiel ein Nichtregelfall?


Ein Nichtregelfall würde beispielsweise dann vorliegen, wenn die Ehegatten einen abweichenden Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbart hätten.

Signatur:

Ehemaliger Nickname: Ratsuchender@123net

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