Pflichtanteil zahlen bei Erbverzicht

5. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Truthahn195
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtanteil zahlen bei Erbverzicht

Hallo zusammen,
beim Tod meiner Omas letztes Jahr sind ihre beiden Kinder (meine Mutter und mein Onkel) als Erben im Testament festgelegt worden. Der dazugehörige Opa dazu ist schon länger verstorben. Nun hat meine Mutter auf ihr Erbe verzichtet, sodass mein Bruder und ich als Erben nachgerückt sind. Sie hat bei ihrem Erbverzicht allerdings den Pflichtanteil ausgenommen. Jetzt stellt sich uns die Frage, wie die Reihenfolge der Aufteilung nun ist: Wird erst der Pflichanteil meiner Mutter ausbezhalt (25%), und der Rest wird dann unter meinem Onkel, meinem Bruder und mir aufgeteil (50%, 25% und 25% von dem, was nach dem Abzug des Anteils meiner Mutter noch übrig bleibt) - oder bekommt mein Onkel erst seine 50%, dann bekommt meine Mutter ihre 25% und mein Bruder und ich dir übrigen 25%, also jeder von uns 12,5%?
Danke und viele Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7996 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Truthahn195):
Nun hat meine Mutter auf ihr Erbe verzichtet, sodass mein Bruder und ich als Erben nachgerückt sind. Sie hat bei ihrem Erbverzicht allerdings den Pflichtanteil ausgenommen.

Wie ist der "Verzicht" erfolgt? Hat sie das Erbe (beim NG oder Notar) ausgeschlagen oder wurde ein notarieller Vertrag beurkundet?

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#2
 Von 
Truthahn195
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Hat sie das Erbe (beim NG oder Notar) ausgeschlagen oder wurde ein notarieller Vertrag beurkundet?


Meiner Information nach war sie beim Notar und hat dort notariell Beurkunden lassen, dass sie das Erbe ausschlägt, der das dann dem Amtsgericht zugestellt hat.

Auf dem Dokument steht "[...] In dem vorgenannten Testament hat meine Mutter, die Erblassering, mich, ihre Tochter [Name meiner Mutter], zu ihrer Erbin eingesetzt. Ich, die unterzeichnende [Name meiner Mutter], schlage hiermit die Erbschaft nach dem vorgenannten Erblasser aus allen Berufungsgründen aus. Ich habe folgende Kinder: [Daten meines Bruders und mir]. Der Notar hat [Name meiner Mutter] über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht im Zusammenhang mit derm Inhalt des vorerwähnten Verfügung von Todes wegen und den damit in Zusammenhang bestehenden Risiken belehrt".

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7996 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Truthahn195):
Auf dem Dokument steht "[...]Ich, die unterzeichnende [Name meiner Mutter], schlage hiermit die Erbschaft nach dem vorgenannten Erblasser aus allen Berufungsgründen aus. Ich habe folgende Kinder: [Daten meines Bruders und mir]. Der Notar hat [Name meiner Mutter] über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht im Zusammenhang mit derm Inhalt des vorerwähnten Verfügung von Todes wegen und den damit in Zusammenhang bestehenden Risiken belehrt".

Wenn die Mutter das Erbe ausgeschlagen hat, hat sie keinen Pflichtteilsanspruch mehr.

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#4
 Von 
Truthahn195
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wenn die Mutter das Erbe ausgeschlagen hat, hat sie keinen Pflichtteilsanspruch mehr.


Da das Erbe meiner Mutter mit einem Vermächtnis belastet gewesen wäre, und es laut Testament einen Testamentsvollstrecker (meinen Onkel) gibt, hat sie nach meinem Kenntnisstand das Recht, das Erbe auszuschlagen und trotzdem ihren Pflichtteil geltend zu machen. Uns ist nur nicht klar, ob mein Onkel seine testamentarisch vorgesehenen 50% bekommt und somit mein Bruder und ich den Pflichtteil meiner Mutter mit unserem Erbe tragen, oder ob der Pflichteil gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht wird und mein Onkel damit nur nich 50% der verbleibenden 75% bekommt.

-- Editiert von User am 5. März 2023 16:54

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von Truthahn195):
hat sie nach meinem Kenntnisstand das Recht, das Erbe auszuschlagen und trotzdem ihren Pflichtteil geltend zu machen.


Ja, unter den genannten Randbedingungen ist das möglich.

Zitat (von Truthahn195):
oder ob der Pflichteil gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht wird und mein Onkel damit nur noch 50% der verbleibenden 75% bekommt.


So ist es.

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#6
 Von 
Truthahn195
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, dankeschön! Gibt es da irgendwo ein Gesetz oä, in dem ich das nochmal nachlesen kann, bzw dass ich als Begündung für meine Position gegenüber meinem Onkel dabeihaben kann?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Wenn ein Erbe ausschlägt, dann wird er so behandelt, als sei er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben (§ 1953 Abs. 2 BGB). An die Stelle eines wegfallenden Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge (§ 2069 BGB).

Damit ist die Erbfolge so, dass der Onkel 50% erbt und Du und Dein Bruder je 25%.

Deine Mutter kann trotz der Ausschlagung weiterhin den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB).

Der Pflichtteil ist von dem Erben zu zahlen (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Erbe (singular) ist die Erbengemeinschaft aus Onkel, Bruder und Dir. Der Pflichtteil ist aus dem Nachlass zu zahlen.

Da die Erbquote unberührt bleiben, wird der verbelibende Nachlass weiter nach den Erbquoten verteilt.

Dass der Onkel es als ungerecht empfindet, dass er durch die Ausschlagung Deiner Mutter weniger bekommt, kann ich dabei durchaus nachvollziehen. So ist aber nunmal die Rechtslage.

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