Pflichteil Haus überschreiben

18. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Sir_Murphy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichteil Haus überschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhoffe mir, dass ich in diesem Forum ein paar hilfsvolle Tipps erhalten kann. Es geht um den Pflichteil,
welche ich erhalten soll.

Folgende Ist-Situation:

Meine Eltern leben noch beide, diese besitzen ein Haus & nun geht es um die vorzeitige Auszahlung eines "Pflichtteils" an mich, damit mein Bruder irgendwann einmal das Haus erhält ( Überschreibung in den nächsten Jahren).

Wert vom Haus inkl. Grundstück: 342.000,-Euro
Hypothek: 140.000,- €

Wir hatten letztes Wochenende ein Gespräch mit meinen Eltern & diese möchten mir jetzt schon Geld zur Verfügung stellen, im Gegenzug soll ich natürlich ein Pflichteilverzicht unterschreiben.

Jetzt meine Frage, welche mich seit ein paar Tagen belastet: Welche Summe sollte ich verlangen bzw. bekommen?

Mein Bruder & seine Familie, wir verstehen uns wirklich super, bekommen ein Haus, großes Grundstück, etc. Und müssen sich quasi um nichts kümmern, klar ist noch eine Hypothek auf dem Haus, aber die mtl. Belastungen sind wirklich gering.

Er hat dann bald Eigentum & ich sehe mich im Nachteil, weil ich nur eine Summe X erhalten werde. In welcher Relation sollte ich "Forderungen", auch wenn es sich negativ anhört, stellen?

Habt Ihr Erfahrungen? Würde mich über jegliche Rückmeldung sehr freuen.

Danke & Grüße,
Sir_Murphy

-- Editiert von Sir_Murphy am 18.02.2020 10:56

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Welche Summe sollte ich verlangen bzw. bekommen?


Die Hälfte des Wertes, also 101.000€. Das wäre jedenfalls fair.

Einen Rechtsanspruch darauf hast Du aber nicht. Auf der anderen Seite kann Dich auch niemand zwingen, einen Pflichtteilsverzicht zu unterschreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Vermieterheini1
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 11x hilfreich)

Der Versuch die allgemeine Rechtslage (gesetzliche Erbfolge) darzustellen:

Der Fragesteller hat nicht gesagt wem das Haus jetzt lt. Grundbuch gehört"
Vater 50 % und Mutter 50 % ?

Wenn nur ein Elternteil stirbt, erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft (= Normalfall) 50 %.
Alle Kinder teilen sich den Rest von 50 % "brüderlich" zu gleichen Teilen.

Aber immer vom dem Eigentumsanteil des Verstorbenen!!!
Im Beispiel:
342.000 - 140.000 Schulden zum Zeitpunkt des Todes = 202.000
Davon Erbmasse des verstorbenen Elternteils 50 % = 101.000 bei Annahme 50% Vater und 50 % Mutter!
Von der Erbmasse erbt der überlebende Ehegatte 50 % = 50.500.
Die restlichen 50 % teilen sich die beiden Kinder, also jedes 25.500.

D.h. der gesetzliche Erbteil je Kind (wenn nur ein Elternteil stirbt) ist 25.500 Euro.

Der gesetzliche Pflicht-Erbteil für den Fragesteller ist 1/2 vom gesetzlichen Erbteil = 12.625 Euro!!!

Ich hoffe der Fragesteller ist sich bewusst, welche rechtlichen Folgen die vorzeitige Auszahlung eines "Pflichtteils" hat.

=======================================================================

Erst dann, wenn der zweite Elternteil stirbt geht es "weiter"!

-- Editiert von Vermieterheini1 am 18.02.2020 18:03

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo,
eben erst selber "durchgemacht"..... Wichtige Frage: Wohnen die Eltern in dem Haus und bekommen sie ein eingetragenes Wohnrecht ? Wenn ja, dann sieht die Rechnung so aus:

Hauswert 342.000 EUR abzgl. 120.000 EUR Restschuld =222.000 EUR

Dann wird der "Geldwert" des Wohnrechtes berechnet. Die geht nach der Formel:

Restalterserwartung der Eltern nach Sterbetafel x Miete/qm (nach Mietspiegel) x Wohnfläche des Wohnrechtes

Beispiel:

Restalterserwartung 20 Jahre
Miete lt. Mietspiegel 12,00 EUR/qm
100 qm Wohnfläche des Wohnrechtes

20 Jahre x (10 EUR/qm x 100 qm x 12 Monate) = 20 Jahre x 12.000 EUR =240.000 EUR

Somit bliebe von den 222.000 EUR eine 0 als Auszahlung an Dich.

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#4
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Wenn dir nur der Pflichtteil zugesprochen wird, bist du quasi enterbt. Enterbt bedeutet, dass du nur 50% deine '"normalen" Erbe bekommst.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Bezüglich der Hypothek kommt es nicht darauf an, welcher Betrag im Grundbuch steht, sondern wie hoch noch die Restschuld ist.

Ansonsten sehe ich erst mal keinen Grund, schon jetzt einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Das kann man doch auch noch dann machen, wenn das Haus tatsächlich überschrieben wird. Oder brauchst du jetzt das Geld?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir_Murphy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag zusammen,

recht herzlichen Dank an alle!

Die Antworten sind sehr hilfreich & wir versuchen jetzt die Situtation für alle Beteiligten, zufriedenstellend zu klären.

@joebeul: Ich benötige das Geld momentan nicht, man merkt nur dass sich unser Vater Gedanken macht wie es zukünftig sein soll. Liegt anscheinend daran, dass einige Verwandte & Freunde meiner Eltern schwer erkrankt sind......

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Vermieterheini1
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 11x hilfreich)

Es ist sehr gut, wenn sich ein künftiger Erblasser Gedanken macht, was nach seinem Ableben sein soll.
Dabei ist es egal welcher Elternteil zuerst stirbt.
Immer sind in dem Beispielfall als Erben der überlebende Elternteil und die beiden Kinder da.

Das Allerschlimmste, was ein Verstorbener seinen Hinterbliebenen / Erben antun kann,
ist NICHTS zu tun!
Denn dann tritt nicht nur die gesetzlich Erbfolge ein sondern es entsteht eine ErbenGEMEINSCHAFT.

Für einen vernünftigen Erblasser muss es das oberste Ziele sein, dass KEINE Erbengemeinschaft entsteht.
Das geht nur über ein handschriftliches oder notarielles Testament.
Im Fall von Immobilien / Grundbesitz muss man immer ein notarielles Testament machen.

Bei Immobilien / Grundbesitz muss es das Ziel sein einen Not-Verkauf wegen Auszahlung der Erbteile / Pflichtteile oder eine Teilungsversteigerung zu verhindern. Außerdem soll der überlebende Ehegatte nicht aus dem Haus / Eigentumswohnung herausgetrieben werden oder wegen dem Todesfall (Auszahlung Erbteile / Pflichtteile an Kinder, Wegfall der Einkünfte und Bezüge des Verstorbenen, finanzieller Belastungen, usw.) in eine finanzielle Notlage kommen.

Auch nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils darf keine Erbengemeinschaft entstehen.
Auch das ist testamentarisch zu regeln. Wegen Immobilien / Grundbesitz über den Notar.

Signatur:

Dies ist eine private Meinungsäußerung als Laie ohne jede Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Wenn ich "Pflichtteil" lese, denke ich zuerstmal > warum sollst du quasi enterbt werden?
Es gibt den gesetzlichen Erbteil und den gesetzlichen Pflichtteil.
Auf den gesetzlichen Pflichtteil hast du in jedem Fall Anspruch (50% des gesetzlichen Erbteils) - der greift normalerweise nur dann, wenn du enterbt bist.
Warum also sollst du enterbt werden? evtl. hat dein Vater das auch anders gemeint?

Ich bin der Meinung, dass ein sehr hohes Risiko für ungeahnte/unbeabsichtigte Ungerechtigkeiten mit sich bringt, wenn spätere mögliche Erben vor dem eigentlichen Erbfalleintritt etwas erhalten. Denn das Leben bringt viele Überraschungen und oft kommt alles ganz anders als gedacht - sei es finanziell (unterschiedliche Wertentwicklung Finanzanlagen ohne Wertausgleich, wenn einer der Erben mehr erhalten soll).
https://www.iww.de/ee/archiv/teilungsanordnung-steuerung-der-nachlassverteilung-durch-teilungsanordnung-und-vorausvermaechtnis-f9083
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/teilungsanordnung.html

Man sollte die Ist-Situation wirklich genau bedenken - und auch was wer wann möchte.
Für mich widerspricht sich in deiner Schilderung da was:
"damit mein Bruder irgendwann einmal das Haus erhält ( Überschreibung in den nächsten Jahren)" ein Kind erhielt das Haus vorzeitig überschrieben, unentgeltlich/ohne Wertausgleich gegen notarielle Vereinbarung "Pflege/Kümmern". Letztendlich hat der gar nichts getan - die anderen Geschwister, die alle nichts erhielten, sind eingesprungen, haben sich gekümmert, eine Pflegekraft bezahlt. Zur abschließenden Krönung hat der reich beschenkte Sohn dann noch das Elternhaus verkauft, ohne dass die Geschwister das vorher mitbekamen, und lebt jetzt irgendwo mit dem Geld im Süden.
Von daher meine Ansicht: als Erblasser in Spe sollte man ohne gewichtige Gründe seine Trümpfe im eigenen Interesse nicht zu früh aus der Hand geben..

Was man unbedingt bedenken sollte:
Schon beim ersten Sterbefall (z.B. Vater stirbt vor der Mutter) entstehen gesetzliche Erbansprüche.
Ist da nichts "geschrieben", dann könnten die Kinder von dem überlebenden Elternteil die Auszahlung ihrer Erbansprüche aus dem Sterbefall 1 - z.B. "Vater" verlangen. Das kann den überlebenden Elternteil dann ziemlich in die Predoullie bringen.

Falls ein Pflegefall eintritt, könnten die Eltern dann ohne das weggegebene Geld, ohne die weggegebene Immobilie noch aus eigenen Geldmittel für sich und etwaige Pflegekosten aufkommen?

Zitat (von Sir_Murphy):
In welcher Relation sollte ich "Forderungen", auch wenn es sich negativ anhört, stellen?
Das kommt ganz auf die genaueren Umstände an. Falls z.B. ein Kind ein Haus mit 2 Wohnungen vorzeitig erhält, die Eltern weiterhin Wohnrecht in einer Wohnung haben, dann mindert das Wohnrecht den Wert der Immobilie. Der beschenkte Sohn muss aber auch für die Immobilie aufkommen (Unterhalt, Reparaturen, laufende Kosten), je nach Umständen vielleicht sogar ohne dass er selbst sie nutzen kann.

In jedem Falle sind man m.E. die paar 100€ für ein Wertgutachten einer Immobilie gut investiertes Geld, um Streitigkeiten wegen Benachteiligung oder aufgrund von Fehleinschätzungen zu vermeiden.

Auch eine gemeinsame Beratung bei einem Notar kann sehr sinnvoll sein - ist aber natürlich auch mit Kosten verbunden. Aber es ist in jedem Fall besser, das etwas Geld in Aufklärung anzulegen, als dass es später zu ungewollten Entwicklungen oder Streit unter den Erben kommt.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

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