Hallo Zusammen,
mein Vater ist kürzlich verstorben. Meine Schwester ist kurz vor dem Tod als Begünstigte in seiner Lebensversicherung eingetragen worden. Ich hab schon rumgegoogelt, das die Lebensverschicherung nicht in die Erbmasse fällt und dass es zu der Pflichtteilsberechnung verschiedene Auffassungen gibt. Hat jemand einen ähnlichen Fall oder weiß Rat?
Liebe Grüße und vielen Dank für die Hilfe!
Gerda M.
Pflichteilsberechnung bei Lebensversicherung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
#Ich hab schon rumgegoogelt, das die Lebensverschicherung nicht in die Erbmasse fällt#
Ganz sicher? Kannst Du den Link mal hier posten? So recht kann ich das nicht glauben.
Und wenn nicht, dann hätte das 10 Jahre VOR dem Ableben die Eintragung als Begünstigte geschehen müssen. Dann stünde Dir nämlich der Anteil in voller Höhe zu, außer Du bist auf den Pflichtanteil beschränkt worden.
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"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."
Wenn bei einer LV eine Begünstigter eingetragen ist, fällt diese nicht in den Nachlass.
Es spielt keine Rolle, wann diese erfolgt ist.
M.W. sind ggf. die Beiträge zu der LV als Schenkung anrechenbar.
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Wenn ein Begünstigter , egal wann , bei einer LV eingetrgen worden ist, dann erhält er die volle Summe ohne Einschränkungen. Dieses Geld gehört nicht zur Erbmasse.
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Hallo Ihr,
ich danke Euch für das posten, aber da alles so widersprüchlich ist, löse das Problem jetzt anders.
Euch alles Gute!
Gerda M.
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Annaminna hat recht.
Dazu ein Anwalt:
http://www.123recht.net/Lebensversicherung-im-Erbfall-__a22517.html
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" Don`t feed trolls"
Annaminna hat nicht Recht. Die Fragestellerin hat die Ergebnisse schon richtigt ergoogelt und festgestellt, dass die Urteile hierzu widersprüchlich sind. Der von hamburgerin01 genannte Link gibt Annaminna übrigens auch nicht Recht.
Einigkeit in der Rechtsprechung herrscht jedoch darüber, dass die Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt, sondern wie eine Schenkung an den Begünstigten zu behandeln ist. Damit können dann Ansprüche auf eine Pflichteilergänzung ausgelöst werden.
Uneinigkeit herrscht jedoch darüber, welche Bemessunggrundlage gilt. Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass die gezahlten Beiträge als Bemessungsgrundlage gelten (Urteil vom 13.12.2007, Az. 19 U 140/07
). Dagegen sieht as OLG Düsseldorf die Versicherungssumme als Bemessungsgrundlage (Urteil vom 22,02.2008, Az. I-7 U 140/07
).
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Hallo hh,
danke Dir für die Aufklärung!
Gerda M
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