Pflichteilsberechnung bei Lebensversicherung

30. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.01.2010 11:07:51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichteilsberechnung bei Lebensversicherung

Hallo Zusammen,

mein Vater ist kürzlich verstorben. Meine Schwester ist kurz vor dem Tod als Begünstigte in seiner Lebensversicherung eingetragen worden. Ich hab schon rumgegoogelt, das die Lebensverschicherung nicht in die Erbmasse fällt und dass es zu der Pflichtteilsberechnung verschiedene Auffassungen gibt. Hat jemand einen ähnlichen Fall oder weiß Rat?

Liebe Grüße und vielen Dank für die Hilfe!

Gerda M.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

#Ich hab schon rumgegoogelt, das die Lebensverschicherung nicht in die Erbmasse fällt#

Ganz sicher? Kannst Du den Link mal hier posten? So recht kann ich das nicht glauben.

Und wenn nicht, dann hätte das 10 Jahre VOR dem Ableben die Eintragung als Begünstigte geschehen müssen. Dann stünde Dir nämlich der Anteil in voller Höhe zu, außer Du bist auf den Pflichtanteil beschränkt worden.

-----------------
"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Wenn bei einer LV eine Begünstigter eingetragen ist, fällt diese nicht in den Nachlass.
Es spielt keine Rolle, wann diese erfolgt ist.

M.W. sind ggf. die Beiträge zu der LV als Schenkung anrechenbar.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Wenn ein Begünstigter , egal wann , bei einer LV eingetrgen worden ist, dann erhält er die volle Summe ohne Einschränkungen. Dieses Geld gehört nicht zur Erbmasse.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12303.01.2010 11:07:51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr,

ich danke Euch für das posten, aber da alles so widersprüchlich ist, löse das Problem jetzt anders.

Euch alles Gute!

Gerda M.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Annaminna hat nicht Recht. Die Fragestellerin hat die Ergebnisse schon richtigt ergoogelt und festgestellt, dass die Urteile hierzu widersprüchlich sind. Der von hamburgerin01 genannte Link gibt Annaminna übrigens auch nicht Recht.

Einigkeit in der Rechtsprechung herrscht jedoch darüber, dass die Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt, sondern wie eine Schenkung an den Begünstigten zu behandeln ist. Damit können dann Ansprüche auf eine Pflichteilergänzung ausgelöst werden.

Uneinigkeit herrscht jedoch darüber, welche Bemessunggrundlage gilt. Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass die gezahlten Beiträge als Bemessungsgrundlage gelten (Urteil vom 13.12.2007, Az. 19 U 140/07 ). Dagegen sieht as OLG Düsseldorf die Versicherungssumme als Bemessungsgrundlage (Urteil vom 22,02.2008, Az. I-7 U 140/07 ).

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12303.01.2010 11:07:51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

danke Dir für die Aufklärung!

Gerda M

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.765 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen