Wollte die Frage nochmals gesondert stellen.
Der Nachlass ist verschuldet und ich nur Pflichteilsbetechtigt.Der Erbe hat ausgeschlafen und eine Immobilie wurde vorher an ihn überschrieben(Schenkung).
Er verweigert jegliche Auskunft,da er ja nicht muss.
Wie kann ich meinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen
Pflichteilsergänzungsanspruch -Gegen wen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



In so einem Fall richtet sich der Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB).
n so einem Fall richtet sich der Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB).
Der Beschenkte verweigert die Auskunft .Es wäre eine Übertragung und er hätte keine Unterlagen mehr
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n so einem Fall richtet sich der Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB).
Der Beschenkte verweigert die Auskunft .Es wäre eine Übertragung und er hätte keine Unterlagen mehr
ZitatDer Beschenkte verweigert die Auskunft .Es wäre eine Übertragung und er hätte keine Unterlagen mehr :
Dann muss die Auskunft und der Anspruch eingeklagt werden.
Läuft wohl auf eine Klage hinaus,da er es nicht für nötig hält einen Schenkungsvertrag vorzulegen bzw.leugnet das sowas existiert.
Sein Anwalt spricht nun von einer „Übertragung mit dinglich gesichertem Wohnrecht (für den Erblasser) und Veräusserungsverbot.
Die Frage hierbei—-Hemmt dieses Wohnrecht die Verjährung der Pflichteilergänzungsansprüche???
ZitatDer Beschenkte verweigert die Auskunft .Es wäre eine Übertragung und er hätte keine Unterlagen mehr :
Dann zeigt man dem Beschenkten folgende Wege auf (in dieser Reihenfolge und mit aufsteigender Kostennote):
1. Er kann es von Dir erklärt bekommen.
2. Er kann es von seinem eigenen Anwalt erklärt bekommen.
3. Er kann es von Deinem Anwalt erklärt bekommen.
4. Er kann es von einem Richter erklärt bekommen.
ZitatHemmt dieses Wohnrecht die Verjährung der Pflichteilergänzungsansprüche??? :
Es erfolgt dann keine Abschmelzung.
Der Schenkungswert wird dann aber um den Wert des Wohnrechtes gemindert.
Durch die Anrechnung des Wohnrechts könnte also auch der Pflichtteil gegen Null gehen
Habe das beim Erbrecht Ratgeber gefunden….-
Vermögenswerte, die nicht in den Nachlass fallen, sind grundsätzlich auch für den Pflichtteil nicht relevant. Ein zugunsten des Erblassers bestehendes Nießbrauch- oder Wohnungsrecht fällt regelmäßig nicht in den Nachlass und kann folgerichtig auch bei der Bemessung des Pflichtteilanspruchs keine Rolle spielen.
ZitatDurch die Anrechnung des Wohnrechts könnte also auch der Pflichtteil gegen Null gehen :
Das hängt vom Alter des Erblassers zum Zeitpunkt der Übertragung ab.
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