Pflichtteil, 1 Kind aus früherer Ehe "enterbt"

17. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Erbfrage2024
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil, 1 Kind aus früherer Ehe "enterbt"

Hallo zusammen,

Folgende Situation:

Ehegatte A (Mann)
Ehegatte B (Frau)

Haben 1 gemeinsames Kind X
Ehegatte A hat ein Kind Y aus einer vorherigen Ehe

Es wurde ein Testament auferlegt:

- Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten
- Wechselseititge Berufung, dass der Überlebende aus der Ehe allleiniger Vollerbe ist und bei gemeinsamen Tod (oder wenn der Zweite Ehegatte verstirbt) Kind X alleinig in die Erbfolge eintritt (gemeinsamer Erbe)

Was ist der Pflichtteil für Kind Y, wenn:
A zuerst stirbt
B zuerst stirbt
A und B gemeinsam sterben

Kind X wird beim versterben der Eltern keinen Pflichtteil o.ä. geltend machen sondern erst beim versterben beider Eltern alles (verfügbare) übernehmen


Vielen Dank!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1335 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von Erbfrage2024):
Was ist der Pflichtteil für Kind Y, wenn:
A zuerst stirbt
B zuerst stirbt


Wenn A zuerst stirbt, sollte Y seinen Pflichtteil einfordern. Das ist nämlich nur eine begrenzte Zeit möglich und nach dem Tod von B besteht eh kein Pflichtteilsanspruch für Y.

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (nur Geldanspruch) und bemisst sich an den Vermögenswerten des A zum Zeitpunkt seines Todes.

Zitat (von Erbfrage2024):
A und B gemeinsam sterben


Selbst wenn A und B zusammen verunglücken, wäre es extrem unwahrscheinlich, dass beide exakt zur gleichen Zeit versterben.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#2
 Von 
Erbfrage2024
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils


Danke, das wäre dann in der Konstellation wie viel? 1/3 (je B, X, Y) oder anders gewichtet?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8245 Beiträge, 4559x hilfreich)

Zitat (von Erbfrage2024):
Danke, das wäre dann in der Konstellation wie viel? 1/3 (je B, X, Y) oder anders gewichtet?

Gemäß gesetzlicher Erbfolge würde B zur Hälfte und X und Y je ein Viertel erben. Y hätte somit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 in bar.

Der Pflichtteilsanspruch kann/muss innerhalb von drei Jahren gegenüber dem/den Erben geltend gemacht werden.

Beim Tod von B hat Y keinen Pflichtteilsanspruch.

-- Editiert von User am 17. April 2024 20:24

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Erbfrage2024
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Super besten dank!

Wie sieht es mit Schenkungen während der Lebzeit aus?

B (nicht A!) war eingetragene Eigentümerin einer Immobilie und hat sie notariell auf X übertragen (Schenkung). Hier gilt für die Lebzeit von A und B ein Nutzungsrecht. Gilt die Schenkung aufgrund der gemeinsamen Ehe zu 50% als von A an X geschenkt?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8245 Beiträge, 4559x hilfreich)

Zitat (von Erbfrage2024):
B (nicht A!) war eingetragene Eigentümerin einer Immobilie und hat sie notariell auf X übertragen (Schenkung). Hier gilt für die Lebzeit von A und B ein Nutzungsrecht. Gilt die Schenkung aufgrund der gemeinsamen Ehe zu 50% als von A an X geschenkt?

Nein. Wenn B Eigentümer der Immobilie ist, gehört diese auch nur B.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinsames Vermögen. Jeder hat und behält sein Vermögen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48401 Beiträge, 17074x hilfreich)

Zitat (von Erbfrage2024):
Was ist der Pflichtteil für Kind Y, wenn:
A zuerst stirbt

1/8 des Vermögens von A

Zitat (von Erbfrage2024):
B zuerst stirbt

Nach dem Tod von A 1/4 des Vermögens von A, wobei zu beachten ist, dass zum Vermögen von A dann auch die zuvor erlangte Erbschaft von B gehört.

Zitat (von Erbfrage2024):
A und B gemeinsam sterben

1/8 des Vermögens von A

Zitat (von Erbfrage2024):
B (nicht A!) war eingetragene Eigentümerin einer Immobilie und hat sie notariell auf X übertragen (Schenkung). Hier gilt für die Lebzeit von A und B ein Nutzungsrecht. Gilt die Schenkung aufgrund der gemeinsamen Ehe zu 50% als von A an X geschenkt?

Nein, daher hat Y daraus keine Ansprüche.

Zitat (von Nana71):
Selbst wenn A und B zusammen verunglücken, wäre es extrem unwahrscheinlich, dass beide exakt zur gleichen Zeit versterben.

Nein, das ist nicht extrem unwahrscheinlich, denn A und B gelten als gleichzeitig verstorben, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wer zuerst verstorben ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Beide bereits am Unfallort verstorben sind.

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#7
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn A und B gleichzeitig sterben, so hat Kind Y einen Anspruch von 1/4 Pflichtteil. Allerdings nur aus dem Nachlass des Vaters. Es muss also streng unterschieden werden, was Eigentum von A und was Eigentum von B zum Zeitpunkt des Erbfalls war. Geltendmachung des Pflichtteils erfolgt beim Alleinerben Kind X.

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