Pflichtteil, Benachrichtigung durch Nachlassgericht Erfahrungen

14. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)
Pflichtteil, Benachrichtigung durch Nachlassgericht Erfahrungen

Mich würde interessieren, welche praktische Erfahrung jemand von euch als Pflichtteilsberechtigte(r) bezüglich der Information oder Nichtinformation durch das Nachlassgericht gemacht hat. Das Nachlassgericht hat ja bei Vorliegen eines Testamentes die Pflicht, auch die enterbten Pflichtteilsberechtigten zu informieren. Wer möchte berichten, ob er oder sie über das Testament mitsamt seiner/ihrer Enterbung informiert wurde oder nicht.




22 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34488 Beiträge, 17814x hilfreich)

Man wird nicht "über die Enterbung" informiert - man bekommt auf Anfrage einfach eine Kopie des Testaments. Und daraus ergibt sich dann, wer Erbe ist - nicht Erwähnte sind halt enterbt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Man wird nicht "über die Enterbung" informiert - man bekommt auf Anfrage einfach eine Kopie des Testaments. Und daraus ergibt sich dann, wer Erbe ist - nicht Erwähnte sind halt enterbt...


Schon klar. Das war nicht meine Frage. Mich interessieren praktische Erfahrungen dazu

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130591 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von Ancalagon):
Das Nachlassgericht hat ja bei Vorliegen eines Testamentes die Pflicht, auch die enterbten Pflichtteilsberechtigten zu informieren.

Nein, ist es nicht. Das Gericht forscht nicht aktiv nach unbekannten Angehörigen (z.B, im Einwohnermeldeamt). Das Nachlassgericht muss nur enterbte Pflichtteilsberechtigte informieren, wenn sie dem Gericht bekannt oder aus den Unterlagen (z. B. Testament) ersichtlich sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34488 Beiträge, 17814x hilfreich)

Meine praktische Erfahrung habe ich Ihnen doch oben mitgeteilt - wie Harry schrieb, sucht das Gericht nicht nach PT-Berechtigten, sondern kam in dem konkreten Fall durch meine Anfrage darauf, dass ich einer bin. Und dann hat es mir halt eine Kopie des Testaments geschickt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42880 Beiträge, 14797x hilfreich)

Meine Erfahrung ist etwas anders. Da informiert das Nachlassgericht die Pflichtteilsberechtigten, indem es eine Ablichtung des Testaments zusendet, auch ohne Antrag. Allerdings war in den Fällen immer die Adresse bekannt bzw. leicht zu ermitteln.

wirdwerden

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#6
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, ist es nicht. Das Gericht forscht nicht aktiv nach unbekannten Angehörigen (z.B, im Einwohnermeldeamt). Das Nachlassgericht muss nur enterbte Pflichtteilsberechtigte informieren, wenn sie dem Gericht bekannt oder aus den Unterlagen (z. B. Testament) ersichtlich sind.


Doch das muss es, dazu gibt es den § 348 Abs. 3 FamG

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130591 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von Ancalagon):
Doch das muss es,

Wiederholungen machen Falsches selten richtiger.



Zitat (von Ancalagon):
dazu gibt es den § 348 Abs. 3 FamG

Da steht witzigerweise drin, das das Nachlassgericht bei Vorliegen eines Testamentes nicht die Pflicht hat, die enterbten Pflichtteilsberechtigten zu informieren. Sondern nur, das das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben hat.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sondern nur, das das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben hat.


Ja, und gesetzliche Erben sind Beteiligte. Ganz egal, ob sie Pflichtteilsberechtigte sind.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130591 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von Ancalagon):
Ja, und gesetzliche Erben sind Beteiligte. Ganz egal, ob sie Pflichtteilsberechtigte sind.

Und? Ändert doch nichts daran, das der Gesetzgeber das Gericht halt nur zur Bekanntgabe und eben nicht zur Information verpflichtet hat.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und? Ändert doch nichts daran, das der Gesetzgeber das Gericht halt nur zur Bekanntgabe und eben nicht zur Information verpflichtet hat.


Sicher, aber das genügt doch, damit die gesetzlichen Erben vom Tod des Erblassers erfahren. Das ist auch eine Information an die gesetzlichen Erben. Es ergeht ein Schreiben des Gerichts an die Enterbten.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130591 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von Ancalagon):
Sicher, aber das genügt doch, damit die gesetzlichen Erben vom Tod des Erblassers erfahren.

Nein, das genügt nur, das die dem Gericht bereits bekannten gesetzlichen Erben von dem sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
Die dem Gericht nicht bekannten gesetzlichen Erben werden erst schriftlich in Kenntnis gesetzt, wenn sie dem Gericht bekannt sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, das genügt nur, das die dem Gericht bereits bekannten gesetzlichen Erben von dem sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
Die dem Gericht nicht bekannten gesetzlichen Erben werden erst schriftlich in Kenntnis gesetzt, wenn sie dem Gericht bekannt sind.


Logisch, vorher geht es natürlich nicht. Da ist ggf. die Anfrage des Nachlassgerichtes beim Einwohnermeldeamt abzuwarten.

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50251 Beiträge, 17588x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ändert doch nichts daran, das der Gesetzgeber das Gericht halt nur zur Bekanntgabe und eben nicht zur Information verpflichtet hat.


Den Einwand verstehe ich nicht. Die Information ist doch Bestandteil einer Bekanntgabe.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130591 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von hh):
Den Einwand verstehe ich nicht. Die Information ist doch Bestandteil einer Bekanntgabe.

Eine Bekanntgabe erfolgt in dem Falle gegenüber Beteiligen welche das Gericht schon kennt.
Würde die Pflicht bestehen auch die enterbten Pflichtteilsberechtigten zu informieren, müsste das Gericht jedoch aktiv und investigativ nachforschen wer noch in Fragen kommen könnte.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Bekanntgabe erfolgt in dem Falle gegenüber Beteiligen welche das Gericht schon kennt.
Würde die Pflicht bestehen auch die enterbten Pflichtteilsberechtigten zu informieren, müsste das Gericht jedoch aktiv und investigativ nachforschen wer noch in Fragen kommen könnte


Exakt diese Pflicht hat das Gericht auch. Zumindest die Anfrage an die Meldebehörde muss vom Nachlassgericht erfolgen.

-- Editiert von User am 14. Juli 2026 23:19

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#16
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 77x hilfreich)

Die betreiben keine Familienforschung.
Da geht keiner den Familienstammbaum von oben nach unten nach unbekannten Pflichtteilsberechtigten durcht.
Die werten nur die vorliegenden Urkunden und Angaben aus und fertig.
Unbekannte Pflichtteilsberechtigte müssen sich selber kümmern.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#17
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/pflichtteil-testament.html

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#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50251 Beiträge, 17588x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Würde die Pflicht bestehen auch die enterbten Pflichtteilsberechtigten zu informieren, müsste das Gericht jedoch aktiv und investigativ nachforschen wer noch in Fragen kommen könnte.

Das muss es auch nach § 348 Abs. 3 FamFG. Dabei handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift.

Pflichtteilsberechtigte gehören dabei nach § 345 Abs. 1 FamFG zu den Beteiligten.

Der Ermittlungsaufwand muss allerdings zumutbar sein. Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, z.B einen professionellen Erbenermittler einzusetzen. Eine Registerabfrage und eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt reichen.



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#19
 Von 
Ancalagon
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich bedanke mich bei allen Teilnehmern. Ich schlussfolgere, dass es nicht sicher ist, dass das Nachlassgericht die gesetzlichen Erben informiert/benachrichtigt. Es hängt sehr vom Einzelfall ab.
Nach allem was ich hier gelesen habe, schätze ich die Wahrscheinlichkeit auf 50:50 ein, dass die Enterbten vom Gericht ein Schreiben bezüglich des Testaments erhalten. Es ist also wie ein Münzwurf oder Noire oder Rouge beim Roulette.

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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130591 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, z.B einen professionellen Erbenermittler einzusetzen.

Sage ich doch



Zitat (von hh):
Eine Registerabfrage und eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt reichen.

Das ist ja nun alles andere als "aktiv und investigativ nachforschen" (eventuell ist das in der Welt der Beamten anders definiert? ;) )


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130591 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von Ancalagon):
Es ist also wie ein Münzwurf oder Noire oder Rouge beim Roulette.

Da sind wir uns einig. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Überlastung der Gerichte dürfte die Ermittlungstätigkeit mit steigender Tendenz "übersichtlich" ausfallen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42880 Beiträge, 14797x hilfreich)

Hinzu kommt ja noch, dass viele "Familiengeheimnisse" erst nach dem Tod des Erblassers raus kommen. Das Nachlassgericht kann also gar nichts heraus finden.

wirdwerden

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