Pflichtteil, Erbschein, weitere Erben?

27. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
NJ80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil, Erbschein, weitere Erben?

Hallo Zusammen,
habe hier ein paar Fragen bzgl. einer Erbsache.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Mann verstirbt und hinterlässt Ehefrau und 3 leibliche Kinder.
Hiervon werden 2 Kinder lt. Testament enterbt.
Demnach sind die 2 enterbten Kinder ja pflichtteilsberechtigt, wobei 1 Kind hierauf verzichtet.
Das andere Kind, welches enterbt wurde hat ebenfalls 2 Kinder (Enkelkinder vom Verstorbenen)
Wer erbt nun was?
Erben nun die beiden Enkel vom Verstorbenen den gesetzl. Teil des enterbten Kindes und das enterbte Kind muss auf den Pflichtteil verzichten oder steht dem enterbten Kind der Pflichtteil zu und die Enkel erben nichts???
Oder beides? Erben die Enkel und das enterbte Kind erhält noch den Pflichtteil???
Weiterhin stellt sich noch die Frage bzgl. eines beantragten Erbscheins.
Steht ein Pflichtteilsberechtigter im Erbschein? Oder ist es richtig, dass in vorliegendem Fall der Erbschein auf die Ehefrau und des erbberechtigten Kindes zu je 1/2 ausgestellt wird und es keine Erwähnung des Pflichtteilsberechtigten im Erbschein gibt.
Hat dies Auswirkungen auf die Geltendmachung vom Pflichtteil?
Weiterhin besteht laut Schreiben des Amtsgerichts die Möglichkeit im Erbscheinsverfahren einen Antrag auf eine sogenannte "Beteiligung" am Verfahren zu stellen §§ 7, 345 Abs. 1 FamG
Was bedeutet dies konkret?
Heißt das, dass lediglich der entscheidungserhebliche Schriftverkehr in dem Verfahren an einen gesandt wird oder kommen diesbzgl. etwaige Kosten auf einen zu?
Heißt das, dass es in dieser Sache ein gewisses Mitsprachrecht gibt?
Ich bedanke mich im Voraus für eure Antworten

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8276 Beiträge, 4564x hilfreich)

Zitat (von NJ80):
Wer erbt nun was?

Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem Testament.
Zitat:
Erben nun die beiden Enkel vom Verstorbenen den gesetzl. Teil des enterbten Kindes und das enterbte Kind muss auf den Pflichtteil verzichten oder steht dem enterbten Kind der Pflichtteil zu und die Enkel erben nichts???

Die enterbten Kinder können innerhalb von drei Jahren den Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar) gegenüber den Erben geltend machen. Die Enkel sind keine Erben (sofern sie nicht im Testament erwähnt wurden).
Zitat:
Steht ein Pflichtteilsberechtigter im Erbschein?

Nein.
Zitat:
Oder ist es richtig, dass in vorliegendem Fall der Erbschein auf die Ehefrau und des erbberechtigten Kindes zu je 1/2 ausgestellt wird und es keine Erwähnung des Pflichtteilsberechtigten im Erbschein gibt.

Ja, das ist richtig.
Zitat:
Hat dies Auswirkungen auf die Geltendmachung vom Pflichtteil?

Nein.

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#2
 Von 
NJ80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal für die Rückmeldung.
Ich habe jedoch mal im Netz gelesen, dass wenn das Kind enterbt wird, es so gehandhabt wird, als wäre es verstorben (wird somit aus der Erbfolge ausgeschlossen) und somit die Enkel (ebenfalls Erben 1. Ranges) an diese Stelle treten, wenn dies im Testament nicht explizit ausgeschlossen wurde. Ist das jetzt falsch?

Welche Frage mich jedoch noch beschäftigt und bislang unbeantwortet blieb:

Weiterhin besteht laut Schreiben des Amtsgerichts die Möglichkeit im Erbscheinsverfahren einen Antrag auf eine sogenannte "Beteiligung" am Verfahren zu stellen §§ 7, 345 Abs. 1 FamG
Was bedeutet dies konkret?
Heißt das, dass lediglich der entscheidungserhebliche Schriftverkehr in dem Verfahren an einen gesandt wird oder kommen diesbzgl. etwaige Kosten auf einen zu?
Heißt das, dass es in dieser Sache ein gewisses Mitsprachrecht gibt?


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat:
Ich habe jedoch mal im Netz gelesen, dass wenn das Kind enterbt wird, es so gehandhabt wird, als wäre es verstorben (wird somit aus der Erbfolge ausgeschlossen) und somit die Enkel (ebenfalls Erben 1. Ranges) an diese Stelle treten, wenn dies im Testament nicht explizit ausgeschlossen wurde. Ist das jetzt falsch?


Ja, das ist falsch.

Zitat:
Heißt das, dass lediglich der entscheidungserhebliche Schriftverkehr in dem Verfahren an einen gesandt wird


Ja

Zitat:
oder kommen diesbzgl. etwaige Kosten auf einen zu?


Wenn man durch seine Beteiligung Aufwand verursacht, dann können die Kosten auch anteilig dem Beteiligten statt dem Antragsteller auferlegt werden.

Zitat:
Heißt das, dass es in dieser Sache ein gewisses Mitsprachrecht gibt?


Im Prinzip ja, nur gibt es ja bei klarer Sachlage nichts, wofür ein Mitspracherecht nützlich wäre.

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