Pflichtteil, pflichtteil Ergänzung

27. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Mamafee
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)
Pflichtteil, pflichtteil Ergänzung

Hallo zusammen, mein bzw unser Vater ist gestorben ( eine Schwester) und hat alle Enkelkinder beerbt. 6 Kinder an der Zahl. Da uns der Pflichtteil zusteht würde ich gerne wissen ob wir unsere eigenen Kinder auf den pflichtteil verklagen müssen?
Alle sind minderjährige, wer kennt sowas? Ich finde es befremdlich. Mein Vater hatte seit 25 Jahren eine Freundin und diese hatte Kinder und Enkelkinder. Können oder müssen wir da eine vermögensaufstellung einfordern? Um einen pflichtteilsergänzungsanspruch zu erwirken. Vielen Dank im voraus

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8 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Mamafee ):
Da uns der pflichtteil zusteht würde ich gerne wissen ob wir unsere eigenen Kinder auf den pflichtteil verklagen müssen?


Nein, niemand zwingt euch dazu. Wenn ihr aber den Pflichtteil haben möchtet, werdet ihr zumindest die Erben zur Zahlung auffordern müssen. Wenn die sich dann weigern, wäre es Zeit für eine Klage.

Zitat (von Mamafee ):
. Mein Vater hatte seit 25 Jahren eine Freundin und diese hatte Kinder und Enkelkinder.


Ohne Erwähnung im Testament erben weder Freundin noch deren Kinder oder Enkelkinder.

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#2
 Von 
Mamafee
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Das ist klar, er hat ja ein Testament. Und inwiefern freiwillig, unsere Kinder werden sich nicht wehren. Mich würde eher interessieren ob das Jugendamt dafür zuständig ist, oder wer macht das?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Da uns der pflichtteil zusteht würde ich gerne wissen ob wir unsere eigenen Kinder auf den pflichtteil verklagen müssen?


Warum wollt Ihr denn gleich klagen. Mit den eigenen Kindern sollte doch eine Einigung ohne Klage möglich sein.

Zitat:
Können oder müssen wir da eine vermögensaufstellung einfordern?


Wenn die Freundin nicht geerbt hat, dann hat sie damit nichts zu tun.

Zitat:
Um einen pflichtteilsergänzungsanspruch zu erwirken.


Auskunft hierzu müssen die Erben geben.

Da Ihr das Sorgerecht für Eure Kinder habt müsst Ihr Euch an deren Stelle selbst kümmern.

Zitat:
Mich würde eher interessieren ob das Jugendamt dafür zuständig ist, oder wer macht das?


Das Jugendamt ist nicht zuständig. Wenn Ihr alle Unterlagen zusammen habt, dann könnt Ihr Euch die Auszahlung des Pflichtteils an Euch durch das Familiengericht genehmigen lassen.


-- Editiert von hh am 28.02.2020 07:44

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#4
 Von 
Mamafee
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke das ist interessant.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

In so einem Fall zu beachten ist übrigens der § 1640 BGB.

Zitat (von "hh"):
dann könnt Ihr Euch die Auszahlung des Pflichtteils an Euch durch das Familiengericht genehmigen lassen.


Hier muss ich mich korrigieren. Eine Genehmigung durch das Familiengericht ist nicht erforderlich, da die Auszahlung des Pflichtteils zu keinen der in § 1821 oder 1822 BGB genannten Punkte gehört.

Über den Umweg des § 1640 BGB kann das Familiengericht aber indirekt prüfen, ob die Höhe der Auszahlung angemessen war.

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#6
 Von 
Mamafee
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

So einfach ist das glaube ich nicht. Da könnte ja jeder machen was er will.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
So einfach ist das glaube ich nicht.


Doch, ich habe Dir die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften genannt. Da Du wegen § 1640 BGB sowieso zum Familiengericht musst, kannst Du Dich aber auch gerne dort rückversichern.

Zitat:
Da könnte ja jeder machen was er will.


Naja, wenn sich die Eltern in ihrer Funktion als Sorgeberechtigte zuviel auszahlen, dann erfüllt das den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB).

Und natürlich können die Kinder bei so einem Verhalten ihrer Eltern nach Erreichen ihrer Volljährigkeit diese auf Schadenersatz verklagen. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres der Kinder (§ 207 BGB).

Und um das noch einmal zu ergänzen:

§ 1640 BGB
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen...


Bei dem Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt handelt es sich nach meiner Auffassung um dessen Erbteil vor Auszahlung des Pflichtteils. Daher der Hinweis, dass hierüber eine indirekte Prüfung erfolgt.


-- Editiert von hh am 28.02.2020 09:36

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#8
 Von 
Mamafee
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Ihr seid spitze

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