Pflichtteil + Schenkung an Dritte

6. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Lazarus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil + Schenkung an Dritte

Hallo Zusammen.

Ich habe folgende Frage im nachfolgenden Fall:

Person A ist verstorben und vererbt 50.000 €, Person B (einzige Tochter) ist nur Pflichtteilsberechtigt. Person C (Enkelin) wird laut notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzt. Vor 7 Jahren ist eine Schenkung 120.000 € an eine Person D (ehemaliger Lebensgefährte von A, nicht verwandt und bereits auch verstorben) vorgenommen worden.

A)Muss diese Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt werden, obwohl die Person C (Alleinerbin) nichts von dieser Schenkung bekommen hat?

B) Wenn ja, ist es dann so dass Person C bei Annahme des Erbes noch was drauf zahlen muss, und nichts erbt ausser Verbindlichkeiten, oder?


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

zu A) Ja, die Schenkung muss bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt werden.

zu B) Das kann dazu führen, dass C nichts erbt. Im konkreten Fall sollte C sich überlegen, das Erbe auszuschlagen.

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hat C nicht einen Anspruch an den Beschenkten?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Nein, da C selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben, nicht gegen den Beschenkten.

Der Beschenkte muss erst dann zahlen, wenn dem Erben weniger als der Pflichtteil verbleiben würde (hier nicht der Fall), oder wenn der Nachlass zur Begleichung des Pflichtteils nicht ausreicht.

Der Beschenkte muss in diesem Fall also schon noch einen gewissen Betrag an A zahlen, aber nur soweit der Pflichtteilsanspruch den Nachlasswert übersteigt. Wenn der Beschenkte ebenfalls bereits verstorben ist, richtet sich diese Forderung gegen dessen Erben.

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#4
 Von 
Lazarus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh:
wenn dem Erben weniger als der Pflichtteil verbleiben würde (hier nicht der Fall), oder wenn der Nachlass zur Begleichung des Pflichtteils nicht ausreicht.

dies wäre doch für Person C, dem Alleinerben eigentlich der Fall, dass nichts vom seinen Erbteil übrig bleibt, da Person B als Pflichteil 25.000€ + Pflichtteilergänzung 60.000€ zuständen und somit mehr als als die 50.000€ im vorhandenen Nachlass sind.

Oder habe ich etwas falsch verstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lazarus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh:
wenn dem Erben weniger als der Pflichtteil verbleiben würde (hier nicht der Fall), oder wenn der Nachlass zur Begleichung des Pflichtteils nicht ausreicht.

dies wäre doch für Person C, dem Alleinerben eigentlich der Fall, dass nichts vom seinen Erbteil übrig bleibt, da Person B als Pflichteil 25.000€ + Pflichtteilergänzung 60.000€ zuständen und somit mehr als als die 50.000€ im vorhandenen Nachlass sind.

Oder habe ich etwas falsch verstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Das hast Du schon richtig verstanden.

Die Person C muss somit das gesamte Erbe an Person A als Pflichtteil auszahlen. Die dann noch fehlenden 35.000€ muss Person A dann vom Beschenkten bzw. dessen Erben einfordern.

Da Person C von der ganzen Geschichte somit nichts hat, außer Ärger und Arbeit, habe ich schon in meiner ersten Antwort vorgeschlagen, das Erbe auszuschlagen.

Ggfl. sollte vor einer derart weit reichenden Entscheidung anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass das hier ein Laienforum ist.

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