Pflichtteil-Anspruch ? / Wertgutachten für Pflichtteil bindend ?

15. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Ina-Elena
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil-Anspruch ? / Wertgutachten für Pflichtteil bindend ?

Hallo Ihr Lieben,
ich habe 2 Fragen zu folgender Situation:

Eine Mutter hat 2 Söhne und 1 Tochter.
Die Mutter lebt seit vielen Jahren mit der Tochter zusammen, die sie betreut, sie bei Krankheit pflegt etc, die sich um alle privaten und geschäftlichen Angelegenheiten der Mutter kümmert.
Hierfür überträgt die Mutter ihrer Tochter ein Haus. Im Übertragungsvertrag heißt es, dass dies für vergangene und zukünftige Leistungen erfolgt. Die Tochter verpflichtet sich in diesem Übertragungsvertrag, die Mutter bis zu ihrem Lebensende zu pflegen.
Im Grundbuch des Hauses wird für die Mutter ein Nießbrauchrecht bis zum Tode eingetragen.

Die Mutter verstirbt 12 Jahre danach. Lt.Testament werden die Tochter und der Sohn A als Erben angegeben, Sohn B soll nur einen Pflichtteil erhalten; er hatte vor über 30 Jahren den Kontakt zur Mutter/Familie abgebrochen.
Der Nachlaß besteht u.a. aus einem weiteren Haus.

Sohn B. macht nur einen Pflichtteilsanspruch an dem der Tochter übertragenen Haus geltend, da die Mutter ein Nießbrauchrecht hat eintragen lassen.

Nun meine beiden Fragen:

1. Besteht tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch am Haus der Tochter, die dieses Haus für vergangene und zukünftige Leistungen, zu denen sie sich vertraglich verpflichtete und auch erfüllt hat, von ihrer Mutter übertragen bekam ?

2. Für das eindeutig zur Erbmasse gehörende 2. Haus wurde ein Wertgutachten erstellt.
Dieses Wertgutachten ist vollkommen unrealistisch, was den Verkaufspreis angeht.
Woraus errechnet sich der Pflichteils-Anspruch von Sohn B. an diesem Haus 2, am Gutachten-Wert, oder am tatsächlichen Verkaufserlös, der deutlich unter dem Wert des Gutachtens liegen wird ????

Ganz herzlichen Dank für Eure Antworten !

Liebe Grüße

Ina-Elena

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

zu 1.: Der Pflichtteilsanspruch besteht nur bezüglich des geschenkten Anteils. Die vertraglichen Leistungen werden also abgezogen.

zu 2.: An ein Privatgutachten muss ist niemand gebunden. Falls die Sache vor Gericht geht, wird ein neues Gutachten erstellt. Außerdem fallen Anwalts- und Prozesskosten an. Wer hat denn das Wertgutachten in Auftrag gegeben?

Der tatsächliche Verkaufserlös spielt jeodch keine Rolle.

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#2
 Von 
Ina-Elena
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo lieber hh,

danke für die Info. Oje, wie soll ich denn meine Leistungen bewerten ? ca 27 Jahre Haus-und Vermögensverwaltung, Hilfe im Haushalt,bei Krankheit, 10 Jahre Pflegetätigkeit etc ????

Wenn der tatsächliche Verkaufserlös keine Rolle spielt, ist das sicher eine Katastrophe. Der Anwalt des Bruders B hat ein Wertgutachten gefordert, das auch vonBruder A und der Schwester in Auftrag gegeben worden ist. Aber der realistische Verkaufspreis des Hauses beträgt 50 - max.60% des Gutachtenwertes. Bruder A und Schwester werden das Haus auf jeden Fall verkaufen, aber wenn Bruder B aufgrund des unrealistischen Gutachtens ausgezahlt wird (Pflichtteil), bleibt für die Beiden ja kaum etwas übrig.
Gibt es denn keine Möglichkeit, den tatsächlich erzielten Verkaufspreis für das Pflichtteil zugrunde zu legen ?

Viele Dank im Voraus für die Antwort.

Lieben Gruß
Ina-Elena

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Bei Ansatz von € 10,- für 8 Stunden am Tag und das über 365 Tage im Jahr und bei 10 Jahren Pflege komme ich auf einen Wert von € 292.000,- der vom Preis Haus 1 abzuziehen sein könnte. Dann würde der Rest durch 3 geteilt und davon 50% würde den Wert Pflichtteil ergeben können (Angebot an Bruder B machen).

Wieso kommt denn der von euch selbst beauftragte Gutachter auf so ein eklatantes Missverhältnis Wert und Verkaufspreis?

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#4
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Warum hat der Sohn Anspruch auf ein Pflichtteil des ersten Hauses, also dem Übertragenem von vor 12 Jahren? Ich dachte, dies erlischt nach einer Frist von 10 Jahren...

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#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Hallo Dinsche, hat was mit dem Nießbrauch zu tun. Dasselbe kann gelten, wenn ein Wohnrecht eingetragen ist. In diesen Fällen existiert die 10-Jahresfrist nicht.

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