Pflichtteil: Bargeldrücklagen spurlos verschwunden - bei Einigung ansprechen oder ist das sinnlos...

6. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Herbert111
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil: Bargeldrücklagen spurlos verschwunden - bei Einigung ansprechen oder ist das sinnlos...

Fiktiver Fall:
Pflichtteilsberechtigter macht für den Erben günstigen Vorschlag über Höhe des zu zahlenden Pflichtteils, was der Erbe annimmt und durch RA mitteilen läßt, das mit der Zahlung dieses Betrages durch seinen Mandanten keine weiteren Ansprüche für den Pflichtteilsberechtigten bestehen. Das ist wahrscheinlich üblich und verständlich, doch:
Es gibt allerdings noch eine verschwundene höhere Bargeldsumme, die der Erblasser zu Hause aufbewahrt hatte, die scheinbar spurlos verschwunden ist und was durch den Erben als ihm unbekannt abgetan wird. Sollte man bei der ansonsten einvernehmlichen Einigung darauf verweisen, dass bei Auffinden des Bargeldes der Pflichtteilsberechtigte zu informieren und in eine Abrechnung im Nachhinein mit einzubeziehen ist oder - da wahrscheinlich sinnlos - dies unterlassen, um eine Einigung nicht noch zu gefährden? Was ist in einem solchen Falle üblich?
Danke.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Warum hat der Pflichtteilsberechtigte dem Erben einen Vergleichsvorschlag gemacht, wenn er sich die Berücksichtigung der verschwundenen Bargeldrücklage vorbehalten will?

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#2
 Von 
Herbert111
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum hat der Pflichtteilsberechtigte dem Erben einen Vergleichsvorschlag gemacht, wenn er sich die Berücksichtigung der verschwundenen Bargeldrücklage vorbehalten will?

Weil er in der Beweislast ist und von der Seite des Erben in nächster Zeit keine Hilfe zur Aufklärung zu erwarten ist. Natürlich hat dieser kein Interesse, denn es würde sein Erbe schmälern. Die Nachforschungen sind sehr schwierig und dauern wahrscheinlich noch sehr lange Zeit an.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Es hat aber doch niemand den Pflichtteilsberechtigten davon abgehalten, den Vergleichsvorschlag so zu formulieren, dass das verschwundene Bargeld keine Berücksichtigung findet und daher beim Wiederauffinden zu einer Nachforderung berechtigt.

Diese Forderung jetzt nachzuschieben ist rechtlich kein Problem, hat jedoch ein "Geschmäckle". Wie der Erbe darauf reagiert mag ich aber nicht vorhersagen.

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