Pflichtteil Erbrecht

16. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
amylo8
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)
Pflichtteil Erbrecht

Folgender Fall;
Tochter ist enterbt von beiden Eltern. Die Mutter stirbt. Das Haus gehört den Eltern zu gleichen Teilen. Die Tochter erhält vom Haus (Wert 200.000.-) die Hälfte, davon wieder die Hälfte und davon 50% Pflichtteil, also 25.000.- vom Vater. Es war auch ein Sparbuch von 50.000.- auf Namen des Vaters da. Davon erhielt die Tochter (noch) nichts.

Jetzt stirbt auch der Vater, der Bruder ist als Alleinerbe eingesetzt. Die Tochter fordert natürlich auch hier ihren Pflichtteil. Wie wird der P-Teil nun berechnet?

Ich denke sie müsste nochmal 25.000.- vom Haus und 1/4 vom Sparbuch = 12.500.-, zusammen 37.500.- bekommen. Ist das so exakt???[color=green][size=14px][/size][/color]

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn die Tochter das einzige Kind des Vaters ist, dann ist die Tochter die einzige gesetzliche Erbin. Der Bruder des Vaters erhält das Erbe, was nach Abzug des Pflichtteils der Tochter übrig ist.

Es muß also zunächst festgestellt werden, was dem Vater bei seinem Tod gehört hat.
Das ist einmal das Haus, und dann das Sparbuch.
Vom Sparbuch sind aber vermutlich nur noch 25.000 Euro da, da ja die Tochter ihren Pflichtteil am Haus in Geld ausgezahlt bekommen hat.



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#2
 Von 
Sebastian82
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
Tochter ist enterbt von beiden Eltern. Die Mutter stirbt. Das Haus gehört den Eltern zu gleichen Teilen. Die Tochter erhält vom Haus (Wert 200.000.-) die Hälfte, davon wieder die Hälfte und davon 50% Pflichtteil


Was ist das den für eine Rechnung von dir ?
Der Tochter steht als Enterbte die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu, also 1/4.
Nach deiner Rechnung vom Haus:
200.000:2=100.000 (gesetzlicher Erbteil) wieder :2=50.000 und dann noch mal 50% Pflichtteil (was ja wieder die Hälfte wäre)=25.000

Richtig wäre eher gewesen:
200.000:4= 50.000 Pflichtteil






-- Editiert Sebastian82 am 16.10.2013 18:00

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#3
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

quote:
Richtig wäre eher gewesen:
200.000:4= 50.000 Pflichtteil


die 25.000 nach dem Tod der Mutter sind schon korrekt. Du darfst
für das Haus nur 100.000 ansetzen da die andere Hälfte dem Vater gehört.

Wenn der erwähnte Bruder der Onkel der Tochter ist, dann beträgt der Pflichtteil der Tochter 50% des Vermögens, also 125.000.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Ich vermute eher, dass der Bruder (Geschwister) Erbe wurde.

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#5
 Von 
amylo8
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)


Nochmal neu formuliert:
Haus laut Wertschätzung EUR 200.000. Beim Tod der Mutter vor einigen Jahren erhielt die enterbte Tochter von der Mutter Hausanteil ¼, was 200.000 durch 2 bedeutet und davon dann ¼, was 25.000 waren. Das Sparbuch mit 50.000 gehörte allein dem Vater, Tochter erhielt davon noch nichts.

Jetzt starb der Vater auch noch. Die einzige Tochter ist enterbt, Bruder als Alleinerbe eingesetzt. Die Tochter müsste dann nochmal 25.000 bekommen, dann hat sie zusammen gerechnet 50.000, was ¼ von 200.000 ist. Das Sparbuch blieb in der Summe gleich, hatte noch die 50.000 drauf. Hiervon erhält die enterbte Tochter auch ¼, was 12.500 wäre. Zusammen hat sie dann
25.000 v.d. Mutter
25.000 vom väterlichen Anteil
12.500 vom Sparbuch
62.500 gesamt. Der Bruder hat dann 150.000 vom Haus plus 37.500 vom Sparbuch.

Wäre diese Rechnung nun richtig ???
Danke für nochmalige Beantwortung
[color=red][size=14px][/size][/color]

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#6
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

es ist immer noch nicht eindeutig, wer der "Bruder" ist. Ist es der Bruder oder der Onkel der Tochter?

Ist er der Bruder (einziges Geschwister) erhält die Tochter 67.500 nach dem Tod des Vaters (ges. 82.500).

Ist er der Onkel der Tochter bekommt sie 125.000 (ges. 150.000).

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#7
 Von 
amylo8
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

[color=blue][/color]Jetzt bin ich völlig verunsichert. Ich bin der Bruder meines verstorbenden Bruders, dessen Tochter enterbt wurde.
250.ooo waren mal gesamt da. Wenn sie 125.00 bekommen würde, sie hieße das ja, dass sie nicht 1/4 sondern 50% erhält. Kann doch nicht sein !!!

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

das kann nicht nur so sein, das ist so.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der gesetzliche Erbteil der einzigen Tochter beträgt 100%.

Die Tochter bekommt 125.000 vom Onkel, die sofort und in bar auszuzahlen sind.

Hier gibt es einen Pflichtteilrechner.



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#9
 Von 
amylo8
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

Damit das richtig verstanden wird. Ich bin von meinem Bruderals Alleinerbe eingesetzt, die Tochter ist enterbt !!! Da soll sie immer noch die Hälfte von allem bekommen ? Nicht zu glauben.

NUN NOCH EINE ZUSATZFRAGE:

Mein Bruder hatte seit 1996 großen Ärger mit der Tochter. Ich habe von meinem Bruder schriftlich, dass die Tochter öffentlich verbreitet hat, mein Vater ist für mich gestorben. 2013 ist er dann tatsächlich verstorben. Ich will von ihm nichts mehr wissen. Gleichsam habe ich eine Notiz meines Bruders im Nachlass gefunden, wo steht: Morddrohung durch Uta = seine Tochter. Wird wohl nicht für eine Totalenterbung ausreichen? Oder?

Im Testament meines Bruders steht, Tochter erhält Pflichtteil, wenn irgend möglich überhaupt nichts !!!

Erbitte freundlichst zu beiden Dingen eine Antwort.
DANKE.

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#10
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

ich sehe da keine Chance. Für die Erbunwürdigkeit nach [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/2339.html]§ 2339 BGB [/URL] hätte schon ein Mordversuch stattfinden müssen.

Die Entziehung des Pflichtteils ist in [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/2333.html]§2333 BGB [/URL] geregelt.



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-- Editiert vronik am 18.10.2013 14:39

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#11
 Von 
amylo8
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 12x hilfreich)

nochwas -
die Tochter hat in 2010 mit allem Mitteln (Polizei auf den Hals geschickt, Drohbriefe an Vater, hat versucht ihn für unzurechnungsfähig zu erklären, hat alles versucht, um ihn zu entmündigen, hat in der Nachbarschaft Gerüchte verbreitet

Wie sieht es dann aus?

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#12
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

das spielt nach dem Tod des Erblassers keine Rolle mehr.

Vorraussetzung für eine Entziehung des Pflichtteils wäre gewesen, dass dein Bruder im Testament diese anordnet hätte, unter Angabe der Entziehungsgründe (aus §2333 BGB ).



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