Sehr geehrte Mitglieder des Forums für Erbrecht,
ich stehe vor einer komplexen Situation bezüglich des Erbes meiner verstorbenen Mutter und meines Stiefvaters. Im Jahr 2019 haben sie einen notariell beglaubigten Erbvertrag abgeschlossen, der unter anderem vorsieht, dass das Nachlassvermögen zu gleichen Teilen unter den leiblichen Kindern meiner Mutter und meines Stiefvaters aufgeteilt wird, sowie das Elternhaus per Vermächtnis an die leiblichen Kinder meiner Mutter vererbt wird.
Nach dem Tod meiner Mutter wurde ihr 3/4-Anteil des Elternhauses auf meinen Bruder und mich übertragen, während mein Stiefvater seinen 1/4-Anteil behielt. Gemäß dem Erbvertrag sollte dieser Anteil nach seinem Tod an meine Mutter übergehen, und falls sie ebenfalls verstorben ist, an ihre Abkömmlinge.
Meine Mutter verstarb im Jahr 2020, und es wurden damals keine Ansprüche auf den Pflichtteil gestellt. Nun ist auch mein Stiefvater im Jahr 2024 verstorben. Vor seinem Ableben lebten beide im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Meine Fragen beziehen sich auf die Berechnung des Pflichtteils für die leibliche Tochter meines Stiefvaters, sollte meine Stiefschwester das Erbe ausschlagen. Zum Zeitpunkt seines Todes war mein Stiefvater bereits Witwer. Beträgt die Pflichtteilsquote seiner leiblichen Tochter dann 50 %, und werden die Stiefkinder bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, obwohl sie im Erbvertrag begünstigt werden sollen?
Des Weiteren interessiert mich, ob der Anteil der Immobilie meines Stiefvaters (1/4) bei der Pflichtteilsberechnung einbezogen wird.
Für Ihre fachkundige Unterstützung und Rat wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Würde auch der Anteil der Immobilie (1/4 Stiefvater) bei der Pflichtteilsberechnung mit herangezogen?
Pflichtteil / Erbvertrag / Längstlebender Stiefvater verstorben
27. März 2024
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Frage vom 27. März 2024 | 10:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil / Erbvertrag / Längstlebender Stiefvater verstorben
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 27. März 2024 | 11:45
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4558x hilfreich)
ZitatMeine Fragen beziehen sich auf die Berechnung des Pflichtteils für die leibliche Tochter meines Stiefvaters, sollte meine Stiefschwester das Erbe ausschlagen. :
Wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, kann nur in Ausnahmefällen der Pflichtteil geltend gemacht werden. Die Tochter kann eine Ergänzung verlangen, sollte ihr weniger als der Pflichtteil vererbt worden sein.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2306.html
Zitat:Beträgt die Pflichtteilsquote seiner leiblichen Tochter dann 50 %
Ja.
Zitat:und werden die Stiefkinder bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt,
Der Pflichtteil wird immer anhand der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.
Zitat:Des Weiteren interessiert mich, ob der Anteil der Immobilie meines Stiefvaters (1/4) bei der Pflichtteilsberechnung einbezogen wird.
Ein etwaiger Pflichtteil berechnet sich aus den Reinnachlass. Dazu zählt auch der Anteil der Immobilie.
#2
Antwort vom 27. März 2024 | 13:53
Von
Status: Unbeschreiblich (48373 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatWenn ein Erbe ausgeschlagen wird, kann nur in Ausnahmefällen der Pflichtteil geltend gemacht werden. :
So ein Fall liegt hier aber vor, da das Erbe mit einem Vermächtnis beschwert ist.
ZitatBeträgt die Pflichtteilsquote seiner leiblichen Tochter dann 50 %, :
Ja
ZitatWürde auch der Anteil der Immobilie (1/4 Stiefvater) bei der Pflichtteilsberechnung mit herangezogen? :
Ja
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