Pflichtteil-Forderung an lebenden Vater

31. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
teufelchen1a
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Pflichtteil-Forderung an lebenden Vater

Hallo!

Ich brauche bitte Hilfe in Sachen Erbrecht und da insbesondere beim Pflichteil.

Mein Onkel hat einen einzigen Sohn, mit dem er über 30 Jahre keinen Kontakt hatte. Da mein Onkel nun auf die 80 Jahre zugeht, hat sich der Sohn gemeldet.
Mein Onkel (verwitwet) hat ein Testament gemacht, wo er seinen Sohn als Erbe eingesetzt hat und eine weitere Person als Vermächtnisnehmer. Sollte der Sohn meines Onkels vorher sterben, er hat Krebs, so erbt das Enkelkind meines Onkels.
Der Sohn weiß von dem Testament und ist in Geldnot und fordert nun, zu Lebzeiten des Vaters, seinen Pflichtteil.

Könnte man mir bitte sagen, ob das überhaupt geht, weil mein Onkel nun Angst hat, dass er evtl. Hab und Gut verkaufen muss, damit er Bargeld bekommt, um das Pflichtteil auszahlen zu können.

Was für einen Grund könnte der Sohn haben, das Pflichtteil zu fordern? Wie würde das ablaufen (Vor-/Nachteile)?

Vielleicht möchte der Sohn nicht, sollte er vorher sterben, dass sein Sohn (der Enkel meines Onkels) wiederrum alles erbt und seine Freundin leer ausgeht? Was wäre, wenn der Sohn meines Onkels heiraten würde und vor dem Tode meines Onkels sterben würde? Würde dann die Freundin leer ausgehen?

Vorab vielen Dank! :-)

teufelchen1a

-- Editiert von teufelchen1a am 31.07.2004 00:04:11

-- Editiert von teufelchen1a am 31.07.2004 00:08:03

Testament oder Erbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Der Sohn hat genau dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn der Erbfall eingetreten ist, sprich der Vater tot ist.
Wenn der Sohn heiratet und vor seinem Vater stirbt, erbt die Frau nichts von ihrem Schwiegervater. Stirbt allerdings der Onkel vor seinem Sohn, dann erbt nach dem Tode des Sohnes die Frau und dessen Kind je die Hälfte.
Um das zu vermeiden, kann dein Onkel seinen Sohn als Vorerben und seinen Enkelsohn als Nacherben einsetzen.

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#2
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Eine Geltendmachung vor Eintritt des Erbfalles ist nicht möglich.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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