Hallo,
X und Y sind nicht verheiratet. Ihnen gehört zu je 1/2 eine Eigentumswohnung. Sie haben sich gegenseitig ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen.
X hat zwei Kinder S und T, S hat er enterbt. X stirbt. Jetzt stellt sich die Frage, ob das eingetragene Wohnrecht für Y den Wert des Erbes der T mindert und S daher einen geringeren Pflichtteil bekommen müsste, als wenn die Wohnung nicht durch ein Wohnrecht belastet wäre.
Weiß das jemand?
Danke!
Pflichtteil Höhe Wohnrecht
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



ZitatX und Y sind nicht verheiratet. Ihnen gehört zu je 1/2 eine Eigentumswohnung. Sie haben sich gegenseitig ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. :
Weshalb? Ein Eigentümer muss sich kein Wohnrecht eintragen lassen.
Weil doch sonst nach versterben eines Partners die Kinder des verstorbenen verlangen könnten, dass man sie auszahlt bzw. die Wohnung verkauft?!
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Der Nachlasswert der hälftigen ETW bestimmt sich durch den hälftigen Verkehrswert der ETW im Todeszeitpunkt des X.
Eine Verkehrswertminderung ,durch das eingetragene Wohnrecht der Y, könnte hier in Betracht kommen, da T als Erbin keine Möglichkeit hat die hälftige ETW ohne das Wohnrecht der Y weiterzuverkaufen (sofern Y sich unkooperativ zeigt). Damit ist der Anteil an der ETW nicht marktgängig. Das mindert den Verkehrswert im Todeszeitpunkt und somit auch den Pflichtteil des S.
Danke für die Antwort.
Mal angenommen, T und Y entscheiden sich dann kurz nach Auszahlung des Pflichtteils doch zum Verkauf. Bekommt T dann die Hälfte des Verkaufspreises oder muss sie Y den Wert des Wohnrechts überlassen?
ZitatBekommt T dann die Hälfte des Verkaufspreises oder muss sie Y den Wert des Wohnrechts überlassen? :
Da sich hier beide Parteien einig sein müssen ist das weniger eine rechtliche Frage, sondern eher Verhandlungssache.
Okay.
Wie genau berechnet sich denn der Wert des Wohnrechts?
Was kann passieren, wenn Y sagt, wir teilen einfach durch 2 und sie kommt innerhalb der nächsten 10 Jahre ins Pflegeheim. Ich habe gelesen, der Sozialhilfe Träger könnte dies dann als Schenkung ansehen und von mir den Wert des Wohnrechts zurückfordern?!
Zunächst einmal muss ich vorausschicken, dass ich mit unsicher bin, ob denn der Wert eines Wohnrechtes in so einem Fall berücksichtigt wird. Daher habe ich bislang in diesem Thread nicht geantwortet. Ich halte es für denkbar, dass das Wohnrecht zu keiner Wertminderung führt, da Y schon in seiner Eigenschaft als Eigentümer ein Wohnrecht hat.
Daher beziehen sich folgende Antworten auf den Fall, dass das Wohnrecht in Abzug gebracht werden kann.
ZitatWie genau berechnet sich denn der Wert des Wohnrechts? :
Es wird die ortsübliche Vergleichsmiete für den Anteil von T ermittelt und als Jahresmiete mit der statistischen Restlebensdauer von Y nach der Sterbetafel des Bundesamtes für Statistik multipliziert. Außerdem wird dabei noch eine Abzinsung berücksichtigt.
ZitatIch habe gelesen, der Sozialhilfe Träger könnte dies dann als Schenkung ansehen und von mir den Wert des Wohnrechts zurückfordern?! :
Richtig
Noch eine Frage: wenn Y und T sich einigen, beim Verkauf Hälfte Hälfte zu machen, muss T dann eventuell Schenkungssteuer auf den Wert des Wohnrechts zahlen, da man ihr das dann ja quasi geschenkt hat?!
ZitatZunächst einmal muss ich vorausschicken, dass ich mit unsicher bin, ob denn der Wert eines Wohnrechtes in so einem Fall berücksichtigt wird. Daher habe ich bislang in diesem Thread nicht geantwortet. Ich halte es für denkbar, dass das Wohnrecht zu keiner Wertminderung führt, da Y schon in seiner Eigenschaft als Eigentümer ein Wohnrecht hat. :
Puh, das wäre nicht gut, da T schon die Bezahlung des Pflichtteils ohne Abzug des Wertes des Wohnrechts eventuell überfordern könnte, da Barmittel neben der Wohnung nicht mehr viele vorhanden sein werden bzw. es ungewiss ist. X lebt noch und T steht davor zu überlegen, mit X zu reden, um die Enterbung des S rückgängig zu machen.
ZitatZunächst einmal muss ich vorausschicken, dass ich mit unsicher bin, ob denn der Wert eines Wohnrechtes in so einem Fall berücksichtigt wird. Daher habe ich bislang in diesem Thread nicht geantwortet. Ich halte es für denkbar, dass das Wohnrecht zu keiner Wertminderung führt, da Y schon in seiner Eigenschaft als Eigentümer ein Wohnrecht hat. :
Das war auch mein Gedankengang.

ZitatZunächst einmal muss ich vorausschicken, dass ich mit unsicher bin, ob denn der Wert eines Wohnrechtes in so einem Fall berücksichtigt wird. Daher habe ich bislang in diesem Thread nicht geantwortet. Ich halte es für denkbar, dass das Wohnrecht zu keiner Wertminderung führt, da Y schon in seiner Eigenschaft als Eigentümer ein Wohnrecht hat. :
Das war auch mein Gedankengang.![]()
Es käme hier vermutlich doch auch mit darauf an, ob es sich um ein unentgeltliches Wohnrecht handelt.
Bitte richtig zitieren. Die Aussage stammt von hh und nicht von mir.
ZitatBitte richtig zitieren. Die Aussage stammt von hh und nicht von mir. :
Der letzte Teil stammt von dir und da ihr beide denselben Gedankengang hattet ..........
ZitatNoch eine Frage: wenn Y und T sich einigen, beim Verkauf Hälfte Hälfte zu machen, muss T dann eventuell Schenkungssteuer auf den Wert des Wohnrechts zahlen, da man ihr das dann ja quasi geschenkt hat?! :
Wenn das Wohnrecht sich nicht wertmindernd auswirkt, dann nicht.
ZitatX lebt noch und T steht davor zu überlegen, mit X zu reden, um die Enterbung des S rückgängig zu machen. :
Wurde S ausdrücklich enterbt oder nur dadurch, dass T als Alleinerbin eingesetzt wurde?
ZitatEs käme hier vermutlich doch auch mit darauf an, ob es sich um ein unentgeltliches Wohnrecht handelt. :
Ja, sie haben sich ein gegenseitiges Wohnrecht eintragen lassen, um sich im Todesfall abzusichern. Damit eben nicht der Überlebende wegen der Erbschaft der jeweiligen Kinder in die Bedrängnis kommt, diese auszahlen zu müssen. Das macht doch nur unentgeltlich Sinn...
ZitatWurde S ausdrücklich enterbt oder nur dadurch, dass T als Alleinerbin eingesetzt wurde? :
Weiß ich ehrlich gesagt nicht. Wofür macht das einen Unterschied?
ZitatWeiß ich ehrlich gesagt nicht. Wofür macht das einen Unterschied? :
Wenn T möchte, dass S auch erbt, dann kann das einen Unterschied machen.
T könnte nämlich die testamentarische Erbeinsetzung ausschlagen. Dann würde die gesetzliche Erbfolge greifen. S würde auch in dem Fall nicht erben, wenn er ausdrücklich enerbt wurde. Sollte er jedoch gar nicht erwähnt worden sein, so würde S in so einem Fall gemeinsam mit T erben.
ZitatWenn T möchte, dass S auch erbt, dann kann das einen Unterschied machen. :
T könnte nämlich die testamentarische Erbeinsetzung ausschlagen. Dann würde die gesetzliche Erbfolge greifen. S würde auch in dem Fall nicht erben, wenn er ausdrücklich enerbt wurde. Sollte er jedoch gar nicht erwähnt worden sein, so würde S in so einem Fall gemeinsam mit T erben.
Ach, man kann sagen, "ich schlage die testamentarische Erbeinsetzung aus" und trotzdem Erbe werden?
Oder man geht jetzt zusammen mit X zum Notar und ändert das Testament wieder auf T und S erben je 1/2. Es ging auch eher darum, S zu enterben, damit das Sozialamt nicht auf das Erbe zugreifen kann. Ist für T halt einfach ungünstig wegen des Wohnrechts und der dann anfallenden Pflichtteilszahlung.
ZitatJa, sie haben sich ein gegenseitiges Wohnrecht eintragen lassen, um sich im Todesfall abzusichern. Damit eben nicht der Überlebende wegen der Erbschaft der jeweiligen Kinder in die Bedrängnis kommt, diese auszahlen zu müssen. Das macht doch nur unentgeltlich Sinn... :
Nicht unbedingt. T erbt eine halbe Wohnung, die mit einem Wohnrecht belastet ist. Meines Erachtens müsste der Überlebende dabei niemanden auszahlen.
So hat T monatliche Ausgaben für die Wohnung, ohne daraus Einnahmen zu erzielen.
ZitatAch, man kann sagen, "ich schlage die testamentarische Erbeinsetzung aus" und trotzdem Erbe werden? :
Wenn das Erbe beschwert ist, ja.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2306.html
Zitathttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2306.html :
Hä? Also da wird man ja gerade nicht Erbe, sondern kann den Pflichtteil verlangen...
-- Editiert von Ahnungslose345 am 11.02.2022 18:28
ZitatEs ging auch eher darum, S zu enterben, damit das Sozialamt nicht auf das Erbe zugreifen kann. :
Aber auch der Pflichtteil ist Geld auf das das Sozialamt (zu Recht!) Anspruch hat.
ZitatAch, man kann sagen, "ich schlage die testamentarische Erbeinsetzung aus" und trotzdem Erbe werden? :
Ja (§ 1948 Abs. 1 BGB)
@cruncc1 war hinsichtlich der gesetzlichen Vorschrift auf dem Holzweg.
ZitatOder man geht jetzt zusammen mit X zum Notar und ändert das Testament wieder auf T und S erben je 1/2. :
Auch das geht. Dabei würde es reichen, das aktuelle Testament zu vernichten, bzw. aus der Hinterlegung zu entnehmen, wenn es beim Nachlassgericht hinterlegt ist.
ZitatIst für T halt einfach ungünstig wegen des Wohnrechts und der dann anfallenden Pflichtteilszahlung. :
Das macht die Sache schwierig.
ZitatT erbt eine halbe Wohnung, die mit einem Wohnrecht belastet ist. Meines Erachtens müsste der Überlebende dabei niemanden auszahlen. :
Richtig, denn der Pfiichtteil muss von T ausgezahlt werden.
ZitatSo hat T monatliche Ausgaben für die Wohnung, ohne daraus Einnahmen zu erzielen. :
Warum sollte T monatliche Ausgaben haben? Auch bei einem unentgeltliche Wohnrecht muss Y die Betriebskosten zahlen.
ZitatAber auch der Pflichtteil ist Geld auf das das Sozialamt (zu Recht!) Anspruch hat. :
Ja, aber eben nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ja rechtlich auch total in Ordnung. Nur hat X sich keine Gedanken gemacht, wie T denn den Pflichtteil zahlen soll, wenn kein Barvermögen mehr vorhanden ist. Daher jetzt die Misere, aus der T rauskommen will.

ZitatJa (§ 1948 Abs. 1 BGB) :
Aber das geht auch nur, wenn keine Ersatzerben eingesetzt sind und die gibt es. So hab ich es gerade zumindest gelesen. Daher auch kein Ausweg leider. Sonst könnte man es drauf ankommen lassen.
-- Editiert von Ahnungslose345 am 11.02.2022 20:22
ZitatZitat (von kathi2008): :
T erbt eine halbe Wohnung, die mit einem Wohnrecht belastet ist. Meines Erachtens müsste der Überlebende dabei niemanden auszahlen.
Richtig, denn der Pfiichtteil muss von T ausgezahlt werden.
Damit meinte ich was anderes. Das Wohnrecht wurde ins Grundbuch für X und Y eingetragen, damit beim Todesfall eines Partners, der Überlebende nicht die Erben des verstorbenen hinsichtlich des Wertes der Wohnung auszahlen muss. Ist das nicht logisch?
ZitatWarum sollte T monatliche Ausgaben haben? Auch bei einem unentgeltliche Wohnrecht muss Y die Betriebskosten zahlen. :
Es ist eine Eigentumswohnung. Da muss doch Hausgeld bezahlt werden, von dem ein Teil in die Rücklagen geht. Wer bezahlt das? Und bist du sicher, dass der Wohnrechtnehmer sämtliche Betriebskosten bezahlen muss?
ZitatNur hat X sich keine Gedanken gemacht, wie T denn den Pflichtteil zahlen soll, wenn kein Barvermögen mehr vorhanden ist. :
Wie alt wären denn die fiktiven x und y und wieviel wäre die Immobilie wert? Bei einem unentgeltlichen Wohnrecht wird das mE berücksichtigt.
ZitatDas Wohnrecht wurde ins Grundbuch für X und Y eingetragen, damit beim Todesfall eines Partners, der Überlebende nicht die Erben des verstorbenen hinsichtlich des Wertes der Wohnung auszahlen muss. :
Was meinst du mit auszahlen?
ZitatWie alt wären denn die fiktiven x und y und wieviel wäre die Immobilie wert? Bei einem unentgeltlichen Wohnrecht wird das mE berücksichtigt. :
Wie alt sie beim Tod des jeweils anderen wären, kann natürlich noch nicht gesagt werden, da beide noch leben. Zumindest schon über 70.
ZitatZitat (von Ahnungslose345): :
Das Wohnrecht wurde ins Grundbuch für X und Y eingetragen, damit beim Todesfall eines Partners, der Überlebende nicht die Erben des verstorbenen hinsichtlich des Wertes der Wohnung auszahlen muss.
Was meinst du mit auszahlen?
Naja, T erbt dann 1/2 einer ETW ohne Wohnrecht und will dass Y die Wohnung verkauft oder ihr den Wert der halben ETW auszahlt / abkauft, wenn Y da weiter wohnen will. So wäre es doch wahrscheinlich ohne Wohnrecht und das wollten X und Y vermeiden. Daher das eingetragene Wohnrecht.
So, habe jetzt herausgefunden, dass das Wohnrecht wohl noch gar nicht eingetragen ist, sondern X und Y dies im Testament dem jeweils anderen vermachen. Wie ist denn jetzt die Sache?
Hab gelesen, dass das Wohnrecht sich dann nicht wertmindernd auswirkt?!
ZitatHab gelesen, dass das Wohnrecht sich dann nicht wertmindernd auswirkt?! :
Richtig, dann ist die Sache klar. Das Wohnrecht wirkt sich dann nicht Wertminderung bei der Berechnung des Pflichtteilanspruches aus.
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