Pflichtteil Höhe Wohnrecht

7. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil Höhe Wohnrecht

Hallo,

X und Y sind nicht verheiratet. Ihnen gehört zu je 1/2 eine Eigentumswohnung. Sie haben sich gegenseitig ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen.
X hat zwei Kinder S und T, S hat er enterbt. X stirbt. Jetzt stellt sich die Frage, ob das eingetragene Wohnrecht für Y den Wert des Erbes der T mindert und S daher einen geringeren Pflichtteil bekommen müsste, als wenn die Wohnung nicht durch ein Wohnrecht belastet wäre.

Weiß das jemand?

Danke!

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31 Antworten
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#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslose345):
X und Y sind nicht verheiratet. Ihnen gehört zu je 1/2 eine Eigentumswohnung. Sie haben sich gegenseitig ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen.

Weshalb? Ein Eigentümer muss sich kein Wohnrecht eintragen lassen.

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#2
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil doch sonst nach versterben eines Partners die Kinder des verstorbenen verlangen könnten, dass man sie auszahlt bzw. die Wohnung verkauft?!

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#3
 Von 
HTHY
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Der Nachlasswert der hälftigen ETW bestimmt sich durch den hälftigen Verkehrswert der ETW im Todeszeitpunkt des X.
Eine Verkehrswertminderung ,durch das eingetragene Wohnrecht der Y, könnte hier in Betracht kommen, da T als Erbin keine Möglichkeit hat die hälftige ETW ohne das Wohnrecht der Y weiterzuverkaufen (sofern Y sich unkooperativ zeigt). Damit ist der Anteil an der ETW nicht marktgängig. Das mindert den Verkehrswert im Todeszeitpunkt und somit auch den Pflichtteil des S.

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#4
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Mal angenommen, T und Y entscheiden sich dann kurz nach Auszahlung des Pflichtteils doch zum Verkauf. Bekommt T dann die Hälfte des Verkaufspreises oder muss sie Y den Wert des Wohnrechts überlassen?

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#5
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3215 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslose345):
Bekommt T dann die Hälfte des Verkaufspreises oder muss sie Y den Wert des Wohnrechts überlassen?

Da sich hier beide Parteien einig sein müssen ist das weniger eine rechtliche Frage, sondern eher Verhandlungssache.

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#6
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay.

Wie genau berechnet sich denn der Wert des Wohnrechts?

Was kann passieren, wenn Y sagt, wir teilen einfach durch 2 und sie kommt innerhalb der nächsten 10 Jahre ins Pflegeheim. Ich habe gelesen, der Sozialhilfe Träger könnte dies dann als Schenkung ansehen und von mir den Wert des Wohnrechts zurückfordern?!

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zunächst einmal muss ich vorausschicken, dass ich mit unsicher bin, ob denn der Wert eines Wohnrechtes in so einem Fall berücksichtigt wird. Daher habe ich bislang in diesem Thread nicht geantwortet. Ich halte es für denkbar, dass das Wohnrecht zu keiner Wertminderung führt, da Y schon in seiner Eigenschaft als Eigentümer ein Wohnrecht hat.

Daher beziehen sich folgende Antworten auf den Fall, dass das Wohnrecht in Abzug gebracht werden kann.

Zitat (von Ahnungslose345):
Wie genau berechnet sich denn der Wert des Wohnrechts?


Es wird die ortsübliche Vergleichsmiete für den Anteil von T ermittelt und als Jahresmiete mit der statistischen Restlebensdauer von Y nach der Sterbetafel des Bundesamtes für Statistik multipliziert. Außerdem wird dabei noch eine Abzinsung berücksichtigt.

Zitat (von Ahnungslose345):
Ich habe gelesen, der Sozialhilfe Träger könnte dies dann als Schenkung ansehen und von mir den Wert des Wohnrechts zurückfordern?!


Richtig

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#8
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch eine Frage: wenn Y und T sich einigen, beim Verkauf Hälfte Hälfte zu machen, muss T dann eventuell Schenkungssteuer auf den Wert des Wohnrechts zahlen, da man ihr das dann ja quasi geschenkt hat?!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zunächst einmal muss ich vorausschicken, dass ich mit unsicher bin, ob denn der Wert eines Wohnrechtes in so einem Fall berücksichtigt wird. Daher habe ich bislang in diesem Thread nicht geantwortet. Ich halte es für denkbar, dass das Wohnrecht zu keiner Wertminderung führt, da Y schon in seiner Eigenschaft als Eigentümer ein Wohnrecht hat.


Puh, das wäre nicht gut, da T schon die Bezahlung des Pflichtteils ohne Abzug des Wertes des Wohnrechts eventuell überfordern könnte, da Barmittel neben der Wohnung nicht mehr viele vorhanden sein werden bzw. es ungewiss ist. X lebt noch und T steht davor zu überlegen, mit X zu reden, um die Enterbung des S rückgängig zu machen.

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zunächst einmal muss ich vorausschicken, dass ich mit unsicher bin, ob denn der Wert eines Wohnrechtes in so einem Fall berücksichtigt wird. Daher habe ich bislang in diesem Thread nicht geantwortet. Ich halte es für denkbar, dass das Wohnrecht zu keiner Wertminderung führt, da Y schon in seiner Eigenschaft als Eigentümer ein Wohnrecht hat.

Das war auch mein Gedankengang. :???:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3215 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zunächst einmal muss ich vorausschicken, dass ich mit unsicher bin, ob denn der Wert eines Wohnrechtes in so einem Fall berücksichtigt wird. Daher habe ich bislang in diesem Thread nicht geantwortet. Ich halte es für denkbar, dass das Wohnrecht zu keiner Wertminderung führt, da Y schon in seiner Eigenschaft als Eigentümer ein Wohnrecht hat.


Das war auch mein Gedankengang. :???:

Es käme hier vermutlich doch auch mit darauf an, ob es sich um ein unentgeltliches Wohnrecht handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Bitte richtig zitieren. Die Aussage stammt von hh und nicht von mir. :wink:

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3215 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Bitte richtig zitieren. Die Aussage stammt von hh und nicht von mir.

Der letzte Teil stammt von dir und da ihr beide denselben Gedankengang hattet ..........

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslose345):
Noch eine Frage: wenn Y und T sich einigen, beim Verkauf Hälfte Hälfte zu machen, muss T dann eventuell Schenkungssteuer auf den Wert des Wohnrechts zahlen, da man ihr das dann ja quasi geschenkt hat?!


Wenn das Wohnrecht sich nicht wertmindernd auswirkt, dann nicht.

Zitat (von Ahnungslose345):
X lebt noch und T steht davor zu überlegen, mit X zu reden, um die Enterbung des S rückgängig zu machen.


Wurde S ausdrücklich enterbt oder nur dadurch, dass T als Alleinerbin eingesetzt wurde?

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#15
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Es käme hier vermutlich doch auch mit darauf an, ob es sich um ein unentgeltliches Wohnrecht handelt.


Ja, sie haben sich ein gegenseitiges Wohnrecht eintragen lassen, um sich im Todesfall abzusichern. Damit eben nicht der Überlebende wegen der Erbschaft der jeweiligen Kinder in die Bedrängnis kommt, diese auszahlen zu müssen. Das macht doch nur unentgeltlich Sinn...

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#16
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wurde S ausdrücklich enterbt oder nur dadurch, dass T als Alleinerbin eingesetzt wurde?


Weiß ich ehrlich gesagt nicht. Wofür macht das einen Unterschied?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslose345):
Weiß ich ehrlich gesagt nicht. Wofür macht das einen Unterschied?


Wenn T möchte, dass S auch erbt, dann kann das einen Unterschied machen.

T könnte nämlich die testamentarische Erbeinsetzung ausschlagen. Dann würde die gesetzliche Erbfolge greifen. S würde auch in dem Fall nicht erben, wenn er ausdrücklich enerbt wurde. Sollte er jedoch gar nicht erwähnt worden sein, so würde S in so einem Fall gemeinsam mit T erben.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn T möchte, dass S auch erbt, dann kann das einen Unterschied machen.

T könnte nämlich die testamentarische Erbeinsetzung ausschlagen. Dann würde die gesetzliche Erbfolge greifen. S würde auch in dem Fall nicht erben, wenn er ausdrücklich enerbt wurde. Sollte er jedoch gar nicht erwähnt worden sein, so würde S in so einem Fall gemeinsam mit T erben.


Ach, man kann sagen, "ich schlage die testamentarische Erbeinsetzung aus" und trotzdem Erbe werden?

Oder man geht jetzt zusammen mit X zum Notar und ändert das Testament wieder auf T und S erben je 1/2. Es ging auch eher darum, S zu enterben, damit das Sozialamt nicht auf das Erbe zugreifen kann. Ist für T halt einfach ungünstig wegen des Wohnrechts und der dann anfallenden Pflichtteilszahlung.

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#19
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3215 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslose345):
Ja, sie haben sich ein gegenseitiges Wohnrecht eintragen lassen, um sich im Todesfall abzusichern. Damit eben nicht der Überlebende wegen der Erbschaft der jeweiligen Kinder in die Bedrängnis kommt, diese auszahlen zu müssen. Das macht doch nur unentgeltlich Sinn...

Nicht unbedingt. T erbt eine halbe Wohnung, die mit einem Wohnrecht belastet ist. Meines Erachtens müsste der Überlebende dabei niemanden auszahlen.
So hat T monatliche Ausgaben für die Wohnung, ohne daraus Einnahmen zu erzielen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslose345):
Ach, man kann sagen, "ich schlage die testamentarische Erbeinsetzung aus" und trotzdem Erbe werden?

Wenn das Erbe beschwert ist, ja.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2306.html

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2306.html


Hä? Also da wird man ja gerade nicht Erbe, sondern kann den Pflichtteil verlangen...


-- Editiert von Ahnungslose345 am 11.02.2022 18:28

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3215 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslose345):
Es ging auch eher darum, S zu enterben, damit das Sozialamt nicht auf das Erbe zugreifen kann.

Aber auch der Pflichtteil ist Geld auf das das Sozialamt (zu Recht!) Anspruch hat.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslose345):
Ach, man kann sagen, "ich schlage die testamentarische Erbeinsetzung aus" und trotzdem Erbe werden?


Ja (§ 1948 Abs. 1 BGB)

@cruncc1 war hinsichtlich der gesetzlichen Vorschrift auf dem Holzweg.

Zitat (von Ahnungslose345):
Oder man geht jetzt zusammen mit X zum Notar und ändert das Testament wieder auf T und S erben je 1/2.


Auch das geht. Dabei würde es reichen, das aktuelle Testament zu vernichten, bzw. aus der Hinterlegung zu entnehmen, wenn es beim Nachlassgericht hinterlegt ist.

Zitat (von Ahnungslose345):
Ist für T halt einfach ungünstig wegen des Wohnrechts und der dann anfallenden Pflichtteilszahlung.


Das macht die Sache schwierig.

Zitat (von kathi2008):
T erbt eine halbe Wohnung, die mit einem Wohnrecht belastet ist. Meines Erachtens müsste der Überlebende dabei niemanden auszahlen.


Richtig, denn der Pfiichtteil muss von T ausgezahlt werden.

Zitat (von kathi2008):
So hat T monatliche Ausgaben für die Wohnung, ohne daraus Einnahmen zu erzielen.


Warum sollte T monatliche Ausgaben haben? Auch bei einem unentgeltliche Wohnrecht muss Y die Betriebskosten zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Aber auch der Pflichtteil ist Geld auf das das Sozialamt (zu Recht!) Anspruch hat.


Ja, aber eben nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ja rechtlich auch total in Ordnung. Nur hat X sich keine Gedanken gemacht, wie T denn den Pflichtteil zahlen soll, wenn kein Barvermögen mehr vorhanden ist. Daher jetzt die Misere, aus der T rauskommen will. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja (§ 1948 Abs. 1 BGB)


Aber das geht auch nur, wenn keine Ersatzerben eingesetzt sind und die gibt es. So hab ich es gerade zumindest gelesen. Daher auch kein Ausweg leider. Sonst könnte man es drauf ankommen lassen.



-- Editiert von Ahnungslose345 am 11.02.2022 20:22

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von kathi2008):
T erbt eine halbe Wohnung, die mit einem Wohnrecht belastet ist. Meines Erachtens müsste der Überlebende dabei niemanden auszahlen.


Richtig, denn der Pfiichtteil muss von T ausgezahlt werden.


Damit meinte ich was anderes. Das Wohnrecht wurde ins Grundbuch für X und Y eingetragen, damit beim Todesfall eines Partners, der Überlebende nicht die Erben des verstorbenen hinsichtlich des Wertes der Wohnung auszahlen muss. Ist das nicht logisch?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3215 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum sollte T monatliche Ausgaben haben? Auch bei einem unentgeltliche Wohnrecht muss Y die Betriebskosten zahlen.

Es ist eine Eigentumswohnung. Da muss doch Hausgeld bezahlt werden, von dem ein Teil in die Rücklagen geht. Wer bezahlt das? Und bist du sicher, dass der Wohnrechtnehmer sämtliche Betriebskosten bezahlen muss?

Zitat (von Ahnungslose345):
Nur hat X sich keine Gedanken gemacht, wie T denn den Pflichtteil zahlen soll, wenn kein Barvermögen mehr vorhanden ist.

Wie alt wären denn die fiktiven x und y und wieviel wäre die Immobilie wert? Bei einem unentgeltlichen Wohnrecht wird das mE berücksichtigt.
Zitat (von Ahnungslose345):
Das Wohnrecht wurde ins Grundbuch für X und Y eingetragen, damit beim Todesfall eines Partners, der Überlebende nicht die Erben des verstorbenen hinsichtlich des Wertes der Wohnung auszahlen muss.

Was meinst du mit auszahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Wie alt wären denn die fiktiven x und y und wieviel wäre die Immobilie wert? Bei einem unentgeltlichen Wohnrecht wird das mE berücksichtigt.


Wie alt sie beim Tod des jeweils anderen wären, kann natürlich noch nicht gesagt werden, da beide noch leben. Zumindest schon über 70.

Zitat (von kathi2008):
Zitat (von Ahnungslose345):
Das Wohnrecht wurde ins Grundbuch für X und Y eingetragen, damit beim Todesfall eines Partners, der Überlebende nicht die Erben des verstorbenen hinsichtlich des Wertes der Wohnung auszahlen muss.

Was meinst du mit auszahlen?


Naja, T erbt dann 1/2 einer ETW ohne Wohnrecht und will dass Y die Wohnung verkauft oder ihr den Wert der halben ETW auszahlt / abkauft, wenn Y da weiter wohnen will. So wäre es doch wahrscheinlich ohne Wohnrecht und das wollten X und Y vermeiden. Daher das eingetragene Wohnrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Ahnungslose345
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

So, habe jetzt herausgefunden, dass das Wohnrecht wohl noch gar nicht eingetragen ist, sondern X und Y dies im Testament dem jeweils anderen vermachen. Wie ist denn jetzt die Sache?
Hab gelesen, dass das Wohnrecht sich dann nicht wertmindernd auswirkt?!

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslose345):
Hab gelesen, dass das Wohnrecht sich dann nicht wertmindernd auswirkt?!


Richtig, dann ist die Sache klar. Das Wohnrecht wirkt sich dann nicht Wertminderung bei der Berechnung des Pflichtteilanspruches aus.

0x Hilfreiche Antwort

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