Pflichtteil - Zinsen ?

17. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
MandyMaus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil - Zinsen ?

Hallo, bekomme ich ab dem Todesfall bis zur Auszahlung meines Pflichtteils die Zinsen oder bekommt die Zinsen der Erbe?




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2938x hilfreich)

Die Zinsen erhöhen die Erbmasse und damit auch anteilig deinen Pflichtteil.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50117 Beiträge, 17559x hilfreich)

Es zählt der Nachlass zum zeitpunkt des Todes.
Einen Anspruch auf Zinsen hast Du daher nicht.

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#3
 Von 
MandyMaus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, na Danke!!! Welche Antwort ist denn die richtige?

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#4
 Von 
EmSchra
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Diese Thema würde mich auch einmal interessieren. Was ist, wenn der Erbe die Auszahlung immer wieder herauszögert. Stehen die Zinsen dann nicht auch anteilig dem Pflichtteil zu?
Kennt den niemand hier die richtige Antwort?

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Ich sehe das etwas anders als hh.

Zwar tritt der Erbfall im Moment des Todes ein, aber eben genau aus diesem Grund hat man einen Zinsanspruch bis zum Zeitpunkt der Auszahlung.

Um die Fälligkeit des Anspruchs zu erreichen, muß der Pflichtteils jedoch geltend gemacht werden. Mit Geltend machen des Pflichtteils wird der Anspruch fällig. Daher entsteht ein Zinsanspruch nicht im Zeitpunkt des Todes, sondern im Zeitpunkt des Geltendmachens des Pflichtteils.

Das heißt, wenn der Pflichtteil eingefordert wird, und der Erbe die Auszahlung herauszögert, entsteht ziwschen Einforderung und Auszahlung ein Zinsanspruch.

Gruß Justice

-----------------
"justice"

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2938x hilfreich)

Meine Antwort bezog sich auf den Teil der Zinsen, der bei Guthaben auf Banken/Depots anfällt.
Ich vermute mal, dass keiner gezwungen werden kann, Geld des Vertorbenen so anzulegen, dass es viele Zinsen bringt, bis es verteilt wird.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50117 Beiträge, 17559x hilfreich)

Ich teile Eure Meinung nicht.

Auch die Dinge, die negativ zu Buche schlagen gehen nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten.

Sonst könnte der Erbe eine Immobilie unter Wert verkaufen und den Pflichtteilsberechtigten darauf verweisen, dass das Vermögen leider in der Zeit zwischen Tod und Auszahlung des Pflichtteils geschrumpft ist.

Umgekehrt kann der Pflichtteilsberechtigte auch keine Erhöhung des Vermögens z.B. durch Zinsen für sich geltend machen.

Anders sieht es mit dem Thema Verzugszinsen aus. Dazu muss der Erbe mit der Zahlung aber erst einmal in Verzug sein.

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#8
 Von 
EmSchra
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Frage war nicht nach dem Zinsertrag des Wertdepots sondern nach dem tatsächlich festgestellten Pflichtteil. Die Auszahlung zögert sich schon Monate hinaus. Hier sollte doch eine Einforderung von Verzugszinsen möglich sein, denn der festgelegte Pflichtteil ist doch klare Grundlage für eine Berechnung. Wie hoch ist dann der Zinsatz anzurechnen?

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50117 Beiträge, 17559x hilfreich)

Die Berechnung von Verzugszinsen ist erst dann möglich, wenn der Verpflichtete auch formell mit der Zahlung des Pflichtteils in Verzug ist.

Soweit ich weiß, gilt dann wie bei anderen Geschäften auch ein Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz der Bundesbank.

Der Basiszinssatz beträgt zur Zeit 1,37%.

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