Pflichtteil als Enkel / Anrecht verwitwete Schwiegertochter

5. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
go559737-11
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil als Enkel / Anrecht verwitwete Schwiegertochter

Liebe Forengemeinde,
folgendes Szenario betrifft und beschäftigt mich, ich hoffe ihr könnt mir helfen:

Vor 2 Jahren ist meine Großmutter verstorben. Ihr Ehemann ist schon 1979 verstorben.

Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor (2 Töchter, 1 Sohn).
Der Sohn war mein Vater und ist leider bereits 2009 verstorben.
Ich selbst habe noch zwei Schwestern.
Im Testament hat meine Großmutter ihre beiden Töchter als Alleinerben eingesetzt (liegt mir vor)

Nach meinen Recherchen steht nun also meinen Schwestern und mir jeweils der Pflichtteil zu (1/18), da mein Vater ja vorverstorben ist.

Mein Vater hatte nach meiner Mutter noch eine neue Ehefrau. Diese war Alleinerbin meines Vaters, alle anderen Berechtigten (inkl. meinen Schwestern und mir) hatten das Erbe ausgeschlagen (Überschuldung).

Meine Tante als eine der Erbinnen hat mir nun eröffnet, dass die neue Frau meines Vaters (Also die Schwiegertochter der Erblasserin) aufgrund des Status als Alleinerbin meines Vaters ein Anrecht auf Erbe von meiner Großmutter habe. Sie hätte diese bereits ausbezahlt.

Dadurch würde sich natürlich der Betrag, der meinen Schwestern und mir zusteht, mindern.

Letztlich steht das nun im Gegensatz zu Allem, was ich bisher recherchiert habe.
Ich lese nämlich überall, dass die Schwiegertochter (da keine Blutlinie) überhaupt kein Anrecht auf ein Erbe von meiner Großmutter hat.
Allerdings konnte ich die Besonderheit, dass diese Alleinerbin meines Vaters ist, nirgends finden.

Zusammengefasst möchte ich also wissen,
ob meinen Schwestern und mir der volle Pflichtteil des Erbes meiner Großmutter zusteht,
oder ob dieser tatsächlich durch einen etwaigen Anspruch der neuen Ehefrau meines verstorbenen Vaters gemindert wird.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Die Witwe hat keinen Anspruch.
Die Ehe mit dem Sohn besteht ja nicht mehr ("bis dass der Tod euch scheidet...").
Wenn die Erbinnen der Witwe etwas schenken wollen, können sie das von ihrem eigenen Vermögen natürlich gern tun. Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich aber auf den gesamten Nachlass ohne davon nach dem Tod verschenkte Anteile. Selbst wenn die Oma im Testament eine Auszahlung an ihre Schwiegertochter verfügt hätte, hätte das auf die Pflichtteilsansprüche keine Auswirkung.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von go559737-11):

Vor 2 Jahren ist meine Großmutter verstorben. Ihr Ehemann ist schon 1979 verstorben.

Dann sind die Erben 1.Ordnung ihre Kinder.

Zitat:
Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor (2 Töchter, 1 Sohn).

Also diese.
Zitat:
Der Sohn war mein Vater und ist leider bereits 2009 verstorben.

Dann folgen ihm seine Kinder in der Erbfolge nach.
Zitat:
Ich selbst habe noch zwei Schwestern.

Dann teilen sich diese drei Geschwister die Erbansprüche des verstorbenen Vaters auf das Erbe der Großmutter.
Zitat:
Im Testament hat meine Großmutter ihre beiden Töchter als Alleinerben eingesetzt (liegt mir vor)

Dann bleibt für den Vater bzw. dessen Nachkommen "nur" der Pflichtteil.
Zitat:

Nach meinen Recherchen steht nun also meinen Schwestern und mir jeweils der Pflichtteil zu (1/18), da mein Vater ja vorverstorben ist.

Vater hätte 1/6 gehabt (Hälfte vom gesetzlichen Erbteil, das wäre 1/3). Drei Kinder des Vaters also je 1/18, korrekt.
Zitat:

Mein Vater hatte nach meiner Mutter noch eine neue Ehefrau. Diese war Alleinerbin meines Vaters, alle anderen Berechtigten (inkl. meinen Schwestern und mir) hatten das Erbe ausgeschlagen (Überschuldung).

Meine Tante als eine der Erbinnen hat mir nun eröffnet, dass die neue Frau meines Vaters (Also die Schwiegertochter der Erblasserin) aufgrund des Status als Alleinerbin meines Vaters ein Anrecht auf Erbe von meiner Großmutter habe. Sie hätte diese bereits ausbezahlt.

Da war sie voreilig, die Witwe des Vaters erbt nix.

[quote9Letztlich steht das nun im Gegensatz zu Allem, was ich bisher recherchiert habe.
Ich lese nämlich überall, dass die Schwiegertochter (da keine Blutlinie) überhaupt kein Anrecht auf ein Erbe von meiner Großmutter hat.
Das ist korrekt.
Zitat:
Allerdings konnte ich die Besonderheit, dass diese Alleinerbin meines Vaters ist, nirgends finden.

Zusammengefasst möchte ich also wissen,
ob meinen Schwestern und mir der volle Pflichtteil des Erbes meiner Großmutter zusteht,
oder ob dieser tatsächlich durch einen etwaigen Anspruch der neuen Ehefrau meines verstorbenen Vaters gemindert wird.

Meines Wissens ist es, wie Quiddje schon schreibt: da die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ex-Ehemannes nicht mehr bestand, hat die Ex-Ehefrau gar keine Ansprüche.
Daß da die Erben nun etwas verschenkt haben, mindert die Pflichtteilsansprüche nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go559737-11
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Rückmeldungen.
Das werde ich im Zweifel so weitergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Das wär ja lustig, wenn man als Witwe noch 30 Jahre später was erben würde von Verwandten des längst verstorbenen Ehemannes.
Das gäb der "schwarzen Witwe" eine ganz neue Dimension.

Die Frau war Alleinerbin des Vaters. Sie hat geerbt, was er zu vererben hatte.
Das heißt nicht, dass sie auf Lebenszeit erbt, was er geerbt hätte, wenn er noch leben würde.

Signatur:

"Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotze

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.316 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen