Pflichtteil an Kinder aus 1. Ehe

13. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
egal
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 34x hilfreich)
Pflichtteil an Kinder aus 1. Ehe

Hallo,

vielleicht kann mir jemand aus dem Forum bei meinen Fragen helfen?
Mein Mann hat 2 Kinder aus 1. Ehe und nun mit mir zusammen ein gemeinsames Kind.
Jetzt möchten wir ein Testament erstellen, in welchem die beiden Kinder aus 1. Ehe lediglich den Pflichtteil aus seinem Vermögen erhalten sollen.
Mein Mann ist Alleineigentümer eines Mietshauses und unser Einfamilienhaus gehört ihm und mir zu je 1/2. Außerdem hat er eine Kapitallebensversicherung, bei welcher ich bezugsberechtigt bin.
Reicht es aus, wenn mein Mann mich testamentarisch als Alleinerbin einsetzt, oder sollten hier noch zusätzliche Klauseln eingearbeitet werden?
Vielen Dank
Andrea

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Reicht es aus, wenn mein Mann mich testamentarisch als Alleinerbin einsetzt

Ja, das reicht aus. Das ist dann eine Enterbung der Kinder aus 1. Ehe und somit haben diese Kinder nur einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Die Kapitallebensversicherung, für die Du bezugsberechtigt bist, gehört nicht zum Nachlass.

Zu überlegen sind noch folgende Dinge:

Kannst Du den Pflichtteil für die Kinder aus 1. Ehe auszahlen, wenn Dein Mann verstirbt? Wenn nein, dann solltet Ihr genau überlegen, was Ihr macht. Der Pflichtteil beträgt für jedes Kind 1/12 des Nachlassvermögens.

Was ist, wenn Du zuerst verstirbst? Ist es eventuell sinnvoll, das gemeinsame Kind als Nacherben oder als Schlusserben einzusetzen. Soll Deine Verfügungsberechtigung über den Nachlass begrenzt werden, damit es für das gemeinsame Kind erhalten bleibt? Oder sollst Du mit dem Erbe machen können, was Du willst?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Wenn dein Mann dich als Alleinerbin einsetzt, sind alle seine Kinder, also auch euer gemeinsames pflichtteilsberechtigt.
Wenn ihr das nicht wollt, reicht ja auch der Satz: meine Kinder x und y erhalten jeweils nur den ihnen zustehenden gesetzlichen Pflichtteil.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
egal
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 34x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Antworten.
Wir wollten eigentlich, dass alles später für unser gemeinsames Kind gesichert ist. Die beiden Kinder aus 1. Ehe sollen nur den Pflichtteil aus dem Vermögen meines Mannes erhalten.
Sollte man das dann doch besser mit Vor- und Nacherbschaft regeln? Was wäre denn auch in Bezug auf die späteren Erbschaftssteuern ratsam?
Sollte mein Mann zuerst versterben, weiss ich jetzt auch noch nicht, wie ich die Kinder aus 1. Ehe auszahlen soll.
@hh: Kannst du mir etwas raten? (ausser Kredit aufnehmen?)
Vielen Dank
Andrea

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zunächst einmal sollte die Erbfolge nicht alleine im Hinblick auf die Erbschaftsteuer festgelegt werden.

Bezüglich der Erbschaftsteuer wäre es jedoch besser, wenn Du nicht Alleinerbin Deines Mannes wirst. Nur wenn der gemeinsame Sohn auch direkt etwas vom Vater erbt, kann er die Freibeträge (205.000€) doppelt ausnutzen. Dabei könnte man den Sohn sofort mit einem Anteil bedenken, der den Freibetrag ausnutzt und ihn für den Rest als Nacherben einsetzen.

Sollte mein Mann zuerst versterben, weiss ich jetzt auch noch nicht, wie ich die Kinder aus 1. Ehe auszahlen soll.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass bei einem Pflichtteil ein Auszahlungsanspruch besteht, bei einem Erbteil jedoch nicht.

Es kann daher besser sein, wenn man die Kinder aus erster Ehe als Erben in Höhe des Pflichtteiles einsetzt. Das wiederum führt aber dazu, dass sich eine Erbengemeinschaft bildet. Die Kinder aus erster Ehe werden dann mit ihrem Anteil im Grundbuch eingetragen und würden beim Mietshaus auch Anspruch auf einen entsprechenden Anteil am Gewinn aus der Vermietung haben.

Das macht die Sache komplizierter (Alle Erben treten gemeinsam als Vermieter auf), verhindert aber, dass eine Auszahlung erfolgt.

Ihr müsst daher aus Eurer individuellen Situation heraus entscheiden, was für Euch besser ist.

Wenn Du als Vorerbe und der gemeinsame Sohn als Nacherbe eingesetzt wird, dann hat das den Vorteil, dass Dein Mann sicher sein kann, dass am Ende auch alles der Sohn bekommt. Was wäre z.B., wenn Du wieder heiratest?
Das schränkt aber Deine Verfügungsmöglichkeiten hinsichtlich des Nachlasses Deines Mannes ein.

Auch hier kann man nur aufzeigen, welche Varianten es gibt. Was für Euch passend ist, müsst Ihr jedoch selbst entscheiden.

Da man bei diesen Dingen auch sehr schnell durch Feinheiten in der Formulierung ungewünschte Ergebnisse erzielen kann, ist es aus meiner Sicht angebracht, das Testament durch einen Notar verfassen zu lassen und sich in dem Zusammenhang ausführlich durch ihn beraten zu lassen.

Man kann z.B. mit dem Mietshaus auch anders verfahren als mit dem selbstgenutzten Haus. Und für das übrige Vermögen (z.B. Bankkonten) können wieder andere Regelungen getroffen werden. Der Phantasie sind da kaum Grenzen gesetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
egal
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo hh,

vielen Dank nochmal für Deine Ausführungen, hat mir doch sehr geholfen.

Grüße
Andrea

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.125 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen