Pflichtteil ausschlagen erforderlich bei hausverkauf?

11. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Hejdi
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)
Pflichtteil ausschlagen erforderlich bei hausverkauf?

Hallo zusammen,
Ich benötige Rat: Verstorbener A hinterlässt einen Ehefrau B und zwei eheliche Töchter, C und D. A und B haben ein Berliner Testament geschlossen. Witwe B wohnt noch im nahezu abbezahlten Haus von A und B, Töchter C und D haben inzwischen eigene Familien. Witwe B möchte sich nun verkleinern und das Haus verkaufen und künftig zur Miete wohnen. Bislang wurde kein Erbschein beantragt, Töchter C und D haben keine Ansprüche an B gestellt und wollen bis auf persönliche Erinnerungen nichts vom Erbe. Es soll alles Witwe B erhalten und später selbst an C und D vererben. Ist es nun erforderlich, dass B das Erbe eröffnet, einen Erbschein beantragt und C und D notariell auf den Pflichtteil verzichten, damit B sie nach dem Hausverkauf nicht auszahlen muss bzw. damit die Haus-Käufer nicht Gefahr laufen, dass C und D ihren Pflichtteil vom Haus einfordern könnten? Oder ist das alles auf Grund des Testaments oder weil A und B gemeinsam im Grundbuch stehen entbehrlich? Danke!

-- Editiert von User am 11. August 2024 22:43

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8254 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von Hejdi):
Es soll alles Witwe B erhalten und später selbst an C und D vererben.

Das ist der Sinn des Berliner Testaments.
Zitat:
Ist es nun erforderlich, dass B das Erbe eröffnet, einen Erbschein beantragt

Ein Erbschein ist zwingend erforderlich. Ausnahme: das Testament wurde vom Notar beurkundet.
Zitat:
C und D notariell auf den Pflichtteil verzichten, damit B sie nach dem Hausverkauf nicht auszahlen muss

Die Kinder haben keinen Anspruch darauf, bei einem Verkauf des Hauses "ausgezahlt" zu werden.
Zitat:
bzw. damit die Haus-Käufer nicht Gefahr laufen, dass C und D ihren Pflichtteil vom Haus einfordern könnten?

Die Hauskäufer haben damit nichts zu tun.
Zitat:
Oder ist das alles auf Grund des Testaments oder weil A und B gemeinsam im Grundbuch stehen entbehrlich?

Die Witwe ist durch das Berliner Testament Alleinerbin. Die Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch, den sie innerhalb von drei Jahren geltend machen können, nicht müssen.

Ggf. enthält das Testament auch eine "Strafklausel", dass das Kind auf den Tod des Überlebenden enterbt wird, wenn dieses den Pflichtteil auf den Tod des Erststerbenden fordert.

B sollte sich keine Gedanken machen, ggf. einen Erbschein beantragen, das Haus verkaufen und sich etwas Kleineres suchen.



-- Editiert von User am 11. August 2024 23:08

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hejdi
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank, das ist sehr hilfreich! Also dann wird höchstens ein Erbschein beantragt (wobei ich sogar glaube, dass das Testament beim Notar war), aber die Töchter müssen nichts weiter tun. Wenn diese den Pflichtteil ausschlagen wollten , würde das außer Notarkosten zu verursachen aber nichts weiter nach sich ziehen?

Wie wäre der Fall, wenn das Testament nicht notariell beglaubigt wäre?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8254 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von Hejdi):
Eenn diese den Pflichtteil ausschlagen wollten

Den Pflichtteil muss/kann man nicht notariell ausschlagen. Diesen macht man einfach nicht geltend und gut ist.

Einfach mal den Begriff "Pflichtteil" in eine Suchmaschine eingeben.
Zitat:
Wie wäre der Fall, wenn das Testament nicht notariell beglaubigt wäre?

Ich hatte bereits geschrieben, dass dann ein Erbschein zwingend (für den Hausverkauf) erforderlich ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hejdi
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Noch einmal herzlichen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hejdi
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Noch einmal herzlichen Dank!

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