Pflichtteil bei Enterbung

19. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Irmgard123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil bei Enterbung

Hallo zusammen.Ich wurde enterbt.Der Vater starb im Mai.Mutter lebt noch
Es gibt ein Haus
Der Bruder zieht ins obere Geschoss. Habe ich Anspruch auf einen Pflichtteil und falls ja..Kann ich ihn mir auszahlen lassen?Das Haus hat geschätzt ca 200tausenD Euro Wert..Der Vater ist jetzt Erbe und der Bruder wurde nach dem Tod des Vaters als alleinerben eingesetzt..Was soll ich da machen?

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8265 Beiträge, 4561x hilfreich)

Du hast einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 (gesetzlicher Güterstand) in bar, den du innerhalb von drei Jahren gegenüber Deiner Mutter geltend machen kannst.

-- Editiert von cruncc1 am 19.07.2017 21:51

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat:
1/8

Vermutlich gehörte das Haus beiden Ehepartnern, oder? Dann bekomme ich für den Anteil am haus (Du magst den Anteil am Erbe gemeint und auch Recht haben):
50% gehörten dem Vater. Davon wäre ohne Testament 50% an die Mutter und je 25% an die Söhne gegangen. -> 1/2 * 1/4 = 1/8.
Der Pflichtteil ist die Hälfte, also ein 1/16 des Hauswertes als Geldanspruch.

Warum muss das der Mutter gegenüber geltend gemacht werden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Irmgard123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil ich hintergangen wurde

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Nein, ich meine: Warum Erbe Mutter, nicht Erbe anderer Sohn.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Irmgard123mitglied
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstehe ich nicht so ganz was gemeint ist?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Die Frage ging auch nicht an Dich. cruncc schreibt, der Anspruch ist gegenüber der Mutter geltend zu machen, ich frage mich, was mit dem anderen Sohn ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8265 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat:
Vermutlich gehörte das Haus beiden Ehepartnern, oder?

Der Pflichtteilsanspruch wird dann aus dem hälftigen Wert des Hauses berechnet. Dieser beträgt 1/8.
Zitat:
Dann bekomme ich für den Anteil am haus (Du magst den Anteil am Erbe gemeint und auch Recht haben):

Selbstverständlich meine ich den Anteil am Erbteil :augenroll:
Zitat:
Die Frage ging auch nicht an Dich. cruncc schreibt, der Anspruch ist gegenüber der Mutter geltend zu machen, ich frage mich, was mit dem anderen Sohn ist.

Ich habe den Beitrag wohl falsch interpretiert - also nochmal: der Pflichtteilsanspruch kann/muss gegenüber dem/den Erben geltend gemacht werden.

-- Editiert von cruncc1 am 20.07.2017 20:26

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.534 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.170 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen