Pflichtteil bei Hausverkauf und uneheliches Kind?

7. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Krulik187
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)
Pflichtteil bei Hausverkauf und uneheliches Kind?

Hallo,

folgende Frage:

Ich habe einen Stiefvater der mit meiner Mutter verheiratet war. Meine Mutter lebt aber nicht mehr. Ich habe den Familiennamen meines Stiefvaters bekommen, den meine Mutter schließlich auch bekommen hat. Meine eltern haben damals ein Berliner Testament gemacht, soviel weiß ich.

Ich wohne jetzt mit meinem Stiefvater in seinem Haus.
Ich weiß auch, dass nur er alleine im Grundbuch eingetragen ist.

Angenommen er würde jetzt das Haus verkaufen wollen... bekäme ich dann einen Teil des Geldes? Oder steht mir da nichts zu?

Vielen Dank für die Hilfe :-)

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38264 Beiträge, 13965x hilfreich)

Der Hausverkauf hat nichts mit der Erbsituation zu tun. Denn Erben kommt nach sterben. Ob Du nach dem Tod der Mutter noch einen Pflichtteil geltend machen kannst, das kommt auf die Umstände an.

wirdwerden

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5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7987 Beiträge, 4494x hilfreich)

Meine eltern haben damals ein Berliner Testament gemacht, soviel weiß ich.
Meinst du damit deine leiblichen Eltern? Wer wurde Erbe deiner Mutter?

Ich weiß auch, dass nur er alleine im Grundbuch eingetragen ist.
Ist er schon immer als Alleigentümer im Grundbuch eingetragen oder war deine Mutter Miteigentümern?

Angenommen er würde jetzt das Haus verkaufen wollen... bekäme ich dann einen Teil des Geldes?
Nein, du hättest keine Ansprüche bei einem Verkauf.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Krulik187
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

Berliner Testament hat mein Stiefvater mit meiner Mutter gemacht. Etwas zu erben gab es bei meiner Mutter nicht.

Und er war schon immer alleine im Grundbuch drinnen. Meine Mutter nicht. Ganz früher mal die Eltern meines Stiefvaters, aber das ist über 40 Jahre her.

Also ich bekäme im Falle eines Verkaufs nix?! Auch wenn ich den gleichen Familiennamen habe wie er?

Grüße

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7987 Beiträge, 4494x hilfreich)

Da du nicht mit deinem Stiefvater verwandt bist, hast du keinerlei gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsansprüche. Dass du seinen Namen trägst, spielt keine Rolle (das nennt man übrigens "Einbenennung").

Zu Lebzeiten (wie hier bei einem Verkauf) haben auch leibliche Kinder keine Ansprüche.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38264 Beiträge, 13965x hilfreich)

Selbst wenn er leibliches Kind wäre, hätte er zu Lebzeiten des Mannes keinerlei Ansprüche. Der kann mit seinem Vermögen machen, was er will.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Krulik187
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

ok, danke soweit.

Ne Versicherung gegen sowas gibts nicht, oder?

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2x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Krulik187
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Dagegen dass jemand sein Stiefkind mit dem selben Namen ohne Bares so dastehen lassen kann. Quasi eine Moralversicherung.

Aber anscheind gibts das noch nicht. Ich finde das Kinder und Stiefkinder die den gleichen Namen tragen auch an dem Erlös beim Verkauf einer Immobilie beteiligt werden sollten. Grundsätzlich, und nicht nur aus Gewissensgründen. So kann sich niemand einfach so aus den Staub machen, denn manchmal hängt ja beim Kind wenns mit im Haus wohnt auch die Existenz dahinter. Haus weg, wohnung weg usw.... das ist ja nicht einfach so zu übersehen. Und da sollte man schon ein wenig "Schadensersatz" zugesichert bekommen.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7987 Beiträge, 4494x hilfreich)

Aber anscheind gibts das noch nicht.
Nein, das gibt es nicht.

Ich finde das Kinder und Stiefkinder die den gleichen Namen tragen auch an dem Erlös beim Verkauf einer Immobilie beteiligt werden sollten.
:grins:

Und da sollte man schon ein wenig "Schadensersatz" zugesichert bekommen.
Wie alt bis du denn?


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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Gesetzlich gibt es für Stiefkinder nix - testamentarisch ginge da schon was. Dazu müsste das Testament geprüft werden. Das geht aber nicht in diesem Forum.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Krulik187
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Mit dem alter hat das nix zu tun.

Das Testamentarisch was ginge hört sich doch schon gut an.

Aber so ganz klar und deutlich kann ich noch nichts erkennen.

Es ist nur blöd wenn man dann hinterher plötzlich da steht und von nix weiß.

Das Testament ist wie schon gesagt ein Berliner Testament.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

quote:
Das Testament ist wie schon gesagt ein Berliner Testament.


Ja - und ich habe ein Auto. Es gibt da immer noch feine Unterschiede.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Krulik187
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Was ist mit deinem Auto?

Wegen dem Testament habeich bereits schon gesagt....

Unterschiede hin oder her.. wichtig ist mir, dass ich weiß DAS man da was machen kann oder ob es definitiv zwecklos ist.

Und wenn was zu machen ist könnte ich immer zum Anwalt gehen und weiß woran ich bin. Vorbereitung ist alles!

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Wie alt warst du, als deine Mutter wieder geheiratet hat? Es ist doch normal, dass man bei einem kleineren Kind in einer Familie denselben Namen tragen möchte.

Dein heutiges Alter spielt eine Rolle, weil du ja auf "wir wohnen zusammen, ich könnte alles verlieren" anspielst. Bist du noch in der Ausbildung (ggf. Waisenrente, BAföG). Und wieso du - als nicht leibliches Kind einen Anspruch auf das Elternhaus des Stiefvaters haben solltest, erschließt sich mir nicht logisch.

Aber - die Frage ist doch, was in dem Berliner Testament vereinbart wurde. Steht da etwas drinnen, dass du die Nacherbin bist und keiner frei über den Nachlass verfügen kann? Dann könnte etwas drinnen sein.

Und als letztes - möchte dein Stiefvater denn, dass du alles bekommst, nach seinem Tod oder habt ihr Streß?

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Wenn Du den Namen des Stiefvaters angenommen hast, dann wurdest Du doch adoptiert, oder? Oder warst Du da schon volljährig? In diesem Falle bestünde kein Erbanspruch.

Wenn Du nicht volljährig adoptiert wurdest, dann steht Dir mindestens der Pflichtanteil NACH seinem Tode zu. Wennn er jetzt das Haus verkauft, und sich ein Lotterleben von dem Geld gönnt, dann kannst Du so oder so nichts machen.

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"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7987 Beiträge, 4494x hilfreich)

@Teddyknuddel

Nur weil der TE den Namen des Stiefvaters trägt, muss er nicht adoptiert sein. Das nennt man Einbenennung .

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