Pflichtteil bei einer erbschaft

13. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
rechenmeister
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil bei einer erbschaft

hallo,

folgende konstellation möchte ich euch schildern:

vater (witwer) hat 3 kinder(A,B,C) . Kind A wurde enterbt, kind B und C sind die einzigen erben.
kind A hat ebenfalls 3 kinder, die jetzt im testament mit einer festen erbsumme vermerkt worden sind, damit sie durch das enterben von kind A keinen nachteil haben.

die 3 kinder (alle minderjährig) leben nicht bei kind A.
wer verwaltet bei einer erbschaft das geld für die kinder?
das kind A vom erblasser oder der elternteil bei dem die kinder leben?

kind B und C haben ebenfalls kinder, diese ´sind aber nicht im testament vermerkt, da ja auch kein nachteil durch ein enterbtes elternteil stattfand.

wie ist eure meinung dazu? ist das so rechtens so?

Kind A hat noch ein viertes kind bekommen, dieses ist allerdings nicht mit ins testament genommen worden.
muss man auch dieses 4 kind mit ins testament nehmen?

könnte der erblasser den pflichtteil von kind A schmälern indem man die kinder von kind B und C auch mit einer festen erbsumme ins testament nehmen würde?

danke für eure meinung

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Kind A hat dennoch einen Pflichtteil - das ist die Hälfte dessen, was er als gesetzlicher Erbe bekommen würde. In dem Fall: 3 Kinder = 1/3, Pflichtteil 1/6 für A

Sollte der Erbfall eintreten, so lange die Kinder noch nicht volljährig sind wird das Geld der Kinder regelmäßig von den gesetzl. Vertretern verwaltet, d.h. eigentlich von den Eltern gemeinsam, wenn beide das Sorgerecht haben ansonsten von dem sorgeberechtigten Elternteil.
Allerdings könnte im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet werden und zwar in der Hinsicht, dass die Vermächtnisse an die A-Kinder erst ausgezahlt werden dürfen wenn die Kinder volljährig sind.

Wenn das 4. Kind nicht ins Testament aufgenommen wird und mit einem Vermächtnis bedacht wird, ist das nicht gerecht unter den Geschwistern aber rechtlich wäre das nicht falsch.

Der Erblasser kann den Pflichtteil von A nicht schmälern. Er könnte zwar die Kinder von B + C mit einem Vermächtnis bedenken, das ginge aber nicht nur zu Lasten von A.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wäre es theoretisch so, das der Erblasser nur über 1/6 (nämlich den "freiwerdenen" Teil des enterbten Kindes) frei verfügen könnte und auch den Enkelkindern nur Beträge aus diesem 1/6 vererben kann?
Handelt es sich hier um Erbschaft oder Vermächtnisse?
Der Pflichtteil geht doch sicherlich immer VOR den Beträgen für Enkelkinder, oder?

1x Hilfreiche Antwort

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