Hallo,
ich bin in einem Erbfall Pflichtteilberechtigte und möchte diesen auch einfordern.
Anfang April, 4 Monate nach dem Todesfall, gab es bereits ein Schreiben von mir an den Erben, das zur Erteilung der Auskunft, Vorlage des Wertermittlungsgutachtens und Zahlung des Pflichtteils auffordert, also Stufenmahnung. Fallen ab diesem Zeitpunkt auch Verzugszinsen an oder erst mit Ablauf der genannten Frist?
Vor Ablauf der Frist erhielt ich Post vom gegnerischen Anwalt, mit Bitte um stillschweigende Verlängerung der Frist. Das war vor 2 Monaten. Ich habe darauf nicht reagiert und sie somit stillschweigend akzeptiert.
Jetzt würde ich gern neue Fristen setzen. Verschiebt sich damit auch der Zeitpunkt ab dem Verzugszinsen zu zahlen sind?
Trotz der Tatsache, dass der Erbe bereits einen Anwalt hat, ich hingegen noch nicht (das oben benannte Schreiben entstand im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung), würde ich dem Erben gern noch eine Chance ohne Anwalt auf meiner Seite geben.
Was sollte ich jetzt sonst noch beachten? Wie wirkt sich das erneute Setzen von Fristen aus? Kann ich eine weitere Bitte auf Verlängerung der Fristen auch ausschlagen? Wer zahlt meinen Anwalt bei der Durchsetzung der Stufenmahnung? In der Erstberatung wurde gesagt, den zahle ich - zumindest habe ich das so verstanden. Und das ist nicht gerade billig. Welche weiteren Möglichkeiten habe ich jetzt noch?
Ich würde mich freuen, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte!
Vielen Dank schon vorab!
Elke Andersson
Pflichtteil einfordern - Frist zur Auskunftserteilung und Zahlung verstrichen
3. August 2018
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Frage vom 3. August 2018 | 08:04
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil einfordern - Frist zur Auskunftserteilung und Zahlung verstrichen
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#1
Antwort vom 3. August 2018 | 09:33
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Wie wirkt sich das erneute Setzen von Fristen aus?
Spätestens mit dem Setzen einer Nachfrist tritt Verzug ein und es werden Verzugszinsen fällig. Das sollte man auch deutlich machen.
Davon unabhängig kann man durchaus respektieren, dass die Erstellung eines Werthutachtens Zeit in Anspruch nimmt und daher nicht gleich klagen. Sobald Verzugszinsen anfallen sollte der Erbe ein eigenes Interesse daran haben, die Sache zügig zu erledigen.
Außerdem kann man vorschlagen, dass schon mal ein Abschlag auf den zu erwartenden Pflichtteil gezahlt wird um das Anfallen von Verzugszinsen zu minimieren. Es ist aber eine taktische Frage, ob man das machen will.
Zitat:In der Erstberatung wurde gesagt, den zahle ich - zumindest habe ich das so verstanden.
Jedenfalls dann, wenn es nicht zu einem Prozess mit Urteil kommt.
#2
Antwort vom 3. August 2018 | 10:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
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#3
Antwort vom 4. August 2018 | 20:52
Von
Status: Praktikant (593 Beiträge, 297x hilfreich)
Zitatein Schreiben von mir an den Erben, das zur Erteilung der Auskunft, Vorlage des Wertermittlungsgutachtens und Zahlung des Pflichtteils auffordert, also Stufenmahnung. :
Wieso "also"??
Eine Aufforderung ist nicht automatisch eine Mahnung.
ZitatJetzt würde ich gern neue Fristen setzen. :
Warum und wofür?
ZitatVerschiebt sich damit auch der Zeitpunkt ab dem Verzugszinsen zu zahlen sind? :
Verzugszinsen werden fällig für den Zeitraum ab Zugang der ersten Mahnung, abzüglich der Verzögerung, die der Schuldner nicht zu vertreten hat.
ZitatWas sollte ich jetzt sonst noch beachten? :
Je nachdem, um wieviel Geld es geht, solltest du dir dringend eigenes Wissen aneignen. "Ich habe im Internetforum von User $PSEUDONYM gehört, dass ..." ist in diesem Sinne kein eigenes Wissen.
Eigenes Wissen ist solches, das zitierfähig ist, und im Streitfall überzeugend vorgetragen werden kann. Gegenüber dem Schuldner, und auch gegenüber dem eigenen Anwalt.
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