Pflichtteil einklagen

12. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
seller_jackson
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil einklagen

Hallo zusammen,

meine Eltern (ich bin der leibliche Sohn) haben sich vor ca. 35 Jahren ein Reihenhäuschen gekauft (aktueller Wert ca. 160.000 EUR). Zwischenzeitlich ist das Haus schuldenfrei. Beide Eltern sind/waren Rentner.

Es wurde 2008 ein Berliner Testament mit mir als Schlusserben ohne irgendwelche Klauseln beim Notar hinterlegt.
Nun wurde vor ca. 20 Jahren das Haus beschmiert (schwarze Farbe) nachdem mein Vater jemanden angezeigt hatte.
Mein Vater ist ein richtig netter Mitmensch, der es sich mit den meisten seiner Mitmenschen verspielt hat, so auch in der Familie, weil recht haben Ihm wichtigwer ist als alles andere. Evtl. kennt jemand solch ein Menschenschlag und weis von was ich spreche...
Angeblich sollen diese Schmierereien mein Stiefbruder und ich gewesen sein.... Dieser Vorwurf wurde vor ca. 7-8 Jahren von meinem Vater in den Raum (mündlich) gestellt, auch seinen Autoreifen hätte ich zerstochen, ich lüge nur, manipuliere Dokumente usw. usw. usw.

Meine Mutter konnte diesen Mann einigermaßen in Schach halten. Nun starb meine Mutter vo ca. 2 Jahren.
Da dann niemand mehr da war der meinem Vater jetzt Einhalt gebot, gipfelte das ganze in einem Drohbrief der diese Vorwürfe gesammelt enthielt und mir eine Frist setzte damit ich ein "schriftliches Geständnis" innerhalb 10 Tage abgebe . Wenn nicht wäre ich erbunwürdig usw. usw.
Natürlich verstrich die Frist ....
Da ich nun befüchte das mein Vater versucht das Haus zu verschenken, verkaufen o.ä., möchte ich den Pflichtteil einklagen, bevor ich ganz leer ausgehe.

Mein Vater ist ja der Meinung das er keine Auskunftspflicht hat und ich keinen Pflichteilsanspruch, da ich Schlusserbe im Testament bin !!!!?????.
Da ich Ihn kenne muß ich den Pflichtteil einklagen, freiwillig gint es da nichts. Er wird sich mit Händen und Füßen wehren, bzw. einfach nichts tun.
Was würde so etwas kosten ca. wenn ich alles einklagen muß , denn ich hab jetzt auch nicht soviel Geld, das ich ein paar Tausend EURO vorstrecken kann ?

Wäre dankbar wenn ich da so ein paar Richtwerte bekommen könnte

Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46723 Beiträge, 16562x hilfreich)

quote:
Mein Vater ist ja der Meinung das er keine Auskunftspflicht hat und ich keinen Pflichteilsanspruch, da ich Schlusserbe im Testament bin !!!!?????.


Diese Auffassung Deines Vaters ist falsch. Das verwechselt er wahrscheinlich mit dem Nacherben, für den das tatsächlich gelten würde.

quote:
Was würde so etwas kosten ca. wenn ich alles einklagen muß , denn ich hab jetzt auch nicht soviel Geld, das ich ein paar Tausend EURO vorstrecken kann?


Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Wenn ich davon ausgehe, dass Du das einige leibliche Kind Deiner Mutter bist (Stiefbruder kein leibliches Kind), dann hättest Du einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25% bezogen auf den nachlass Deiner Mutter (halber Hauswert). Der Pflichtteilsanspruch würde also 20.000€ betragen.

In dem Fall liegen bereits die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes bei über 800€. Dass es zu einem Prozess kommt, halte ich für wenig wahrscheinlich, da die Sachlage sehr klar ist.

Die Verjährungsfrist beträgt übrigens 3 Jahre, von denen nach Deiner Aussage schon 2 Jahre abgelaufen sind.

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#2
 Von 
seller_jackson
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,
danke für Deine Antwort.

Die 800 EUR wären ja OK. Ich befürchte aber , daß mein Erzeuger auch nach der Klage sich weigern wird und ich bis zum Äussersten gehen muß, also bis zur Pfändung o.ä.
Klar schneidet sich mein Erzeuger in das eigene Fleisch, aber er ist normalen Argumenten bzw. der eindeutigen Sachlage nicht zugänglich, da er meint nur was er für richtig hält ist auch rechtglich relevant.....
Deshalb meine Frage nach den Kosten.

Danke und Grüsse

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46723 Beiträge, 16562x hilfreich)

Eine Klage erzeugt erhebliche weitere Kosten. Die 800€ gelten nur für die vorgerichtliche Tätigkeit, d.h. ohne Klage.

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