Guten Tag zusammen!
Als unbedarfter Neuling wende ich mich mit einer Frage (Problem) an die Experten hier, in der Hoffnung, dass mir jemand einen hilfreichen Tipp geben kann.
Es geht um folgendes: Vor 8 Jahren verstarb mein Vater, er hinterließ (Berliner Testament) sein gesamtes Vermögen (Immobilien und Barvermögen) meiner Mutter. Ich habe eine Schwester. Seit dem Tod meines Vaters ist nun die Familie völlig zerstritten, dort meine Mutter und Schwester, hier ich. Es besteht kein Kontakt zueinander.
Ich befürchte nun, dass meine Mutter große Teile des Besitzes an meine Schwester verschenkt, sei es um die Erbschaftssteuer zu umgehen, oder um mich zu schädigen. Da solche Schenkungen nach 10 Jahren wohl rechtskräftig sind, und als Erbe nicht mehr zur Verfügung stehen, blieben mir im schlimmsten Fall noch 2 Jahre. Danach könnte ich mein Erbe in den Wind schreiben.
Es gilt nicht zu befürchten, dass meine Mutter mich enterbt, denn dazu entbehrt es jeder rechtlichen Grundlage. Was also kann ich tun, um zumindest einen kleinen Teil des Erbes meines Vaters zu erhalten. Soweit ich weiß, hätte ich dann nur noch einen 'Anspruch' auf die Hälfte meines Pflichtteiles, womit ich durchaus leben könnte.
Wie ist nun das Vorgehen, und habe ich überhaupt ein Anrecht darauf, noch zu Lebzeiten meiner Mutter auf mein Erbe zugreifen zu können?
Für jeden Hinweis und weiterführende Informationen wäre ich sehr dankbar!
Vielen Dank für Eure Zeit.
Liebe Grüße,
Cornelius
Pflichtteil einklagen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Du hast eigentlich im Moment keine Möglichkeit, einen Pflichtteil einzufordern, da der Tod deines Vaters schon länger her ist.
Die Frage ist, wie genau das Berliner Testament verfasst war und ob deine Mutter überhaupt berechtigt ist, einzelne Teile (Immobilien) zu veräußern. Da kann es durchaus eine Klausel geben, die das untersagt.
Da müßtest du das Testament von einem Fachanwalt prüfen lassen.
Übrigens hat "enterben" nichts mit rechtlichen Dingen zu tun, sondern mit moralischen. Kein Gesetz der Welt verbietet, jemanden zu enterben, der Pflichtteil steht Ehepartnern/Kindern trotzdem zu (Hälfte des gesetzlichen Erbteils).
Hallo sika0304,
danke für Deine Antwort.
a) An das Testament komme ich nicht heran (wie auch?!).
b) Es geht nicht um die Veräußerung der Immobilien, sondern um die Übertragung durch Schenkung zu Lebzeiten. (Und da wird sie wohl machen können, was sie für richtig erachtet?!)
Das (mein) Erbe wird, so vermute ich, Stück für Stück an meine Schwester verschenkt- habe ich also keine Chance, das jetzt noch zu verhindern?
Gruß,
Cornelius
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Es gibt durchaus eine Klausel im Berliner Testament, die es dem überlebendem untersagt, Wohnung/Haus weiterzuverkaufen/zu verschenken.
Wenn deine Mutter aber über das Vermögen frei verfügen darf, kannst du nichts machen. Wenn Sie stirbt, hast du auf alle Schenkungen rückwirkend in den letzten 10 Jahren einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Form von Geld.
Vielleicht liegt ja eine Kopie des Testaments beim Amtsgericht. Mal nachfragen.
Gehen wir mal von einem normalen Berliner Testament aus, dann sitzt Du ziemlich in der Sch.....
Deine Mutter wird Deiner Schwester zu Lebzeiten alles übertragen und 11 Jahre nach der letzten Schenkung als arme Frau sterben. Dann ist quasi nichts merh von dem Erbe Deines Vaters, welches Du ja beim Tod der Mutter ausgezahlt bekommst, erhalten und Deine Schwester lacht sich tot. So ist leider die deutsche gesetzgebung. Es gibt keine Vorschrift, daß Du Deine Mutter verpflichten kannst, einen Teil der Erbschaft in Höhe Deines späteren Erbteiles festzulegen. Sie darf alles verjubeln, verschenken oder sich Zigarren damit anzünden.
BGB § 2303
:
Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben nur gesetzliche Erben, die durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden
Das Beste, was dir passieren könnte, wäre somit die Enterbung. Aber ich kenne mich mit Berliner Testamenten nicht aus und kann somit nicht sagen, inwieweit du daraus Ansprüche herleiten kannst. Wenn es um viel Geld geht, würde ich einen Beratungstermin beim Anwalt machen - bevor evlt. irgendwelche Ansprüche verjährt sind.
Der § 2325 BGB
dient gerade dazu, dass der Pflichtteilsanspruch nicht durch Schenkungen ausgehöhlt werden kann. Ein Erbe kann einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil haben (§ 2305 BGB
).
Daneben kommt auch noch ein Ausgleich nach § 2329 BGB
in Frage.
Im Endeffekt steht auch dem Erben mindestens der Pflichtteil zu. Die Umgehung des Pflichtteiles dadurch, dass der Erblasser sich arm schenkt und dann einen unliebsamen Abkömmling mit einem sehr mageren Erbe bedenkt, ist daher nicht möglich.
@HeHe
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