Pflichtteil für Ehegatte trotz Testament

22. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Brinamd
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil für Ehegatte trotz Testament

Also:
meine Mutter möchte gerne im Testament festhalten, dass meine Schwester und ich das Haus(welches sie vor ihrer Ehe gekauft hat) erben sollen.(sie steht allein im Grundbuch und finanziert es auch alleine)
Nun meine Frage: Hat der Ehemann(nicht der Vater von uns)
trotzdem Anspruch auf sein Pflichtteil was das Haus betrifft? Wenn ja wäre es genauso hoch wenn kein Testament existiert?
Und was ist wenn er lebenslanges Wohnrecht hat(mündlich vereinbart) , erben wir dann erst wenn er auch verstirbt?

-- Editiert von Brinamd am 22.07.2020 08:51

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23 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Hat Deine Mutter noch weiteres Vermögen? Soll der Mann dieses restliche Vermögen erhalten

Grundsätzlich steht dem Mann ein Pflichtteil zu. Der wird aber nicht auf einzelne Vermögensgegenstände ermittelt, sondern auf das Gesamtvermögen der Mutter ermittelt. Außerdem kommt ggf. noch der tatsächliche Zugewinnausgleich ins Spiel. Ohne genaue Kenntnisse der Vermögensverhältnbisse kann man daher die Ansprüche des Ehemannes nicht ermitteln.

Zitat:
Wenn ja wäre es genauso hoch wenn kein Testament existiert?


Wenn kein Testament existiert, dann hat der Ehemann keinen Pflichtteilsanspruch, sondern eine gesetzlichen Erbanspruch und würde auch zu 50% Miteigentümer des Hauses werden.

Zitat:
Und was ist wenn er lebenslanges Wohnrecht hat(mündlich vereinbart) , erben wir dann erst wenn er auch verstirbt?


Ihr erbt mit dem Tod der Mutter. Tatsächlich nutzen könnt Ihr das Erbe aber erst nach dem Tod des Ehemannes.

Geschickt wäre es übrigens, dem Ehemann das Wohnrecht testamentarisch zu vermachen. Dann würde das Wohnrecht nämlich auf den Pflichtteil angerechnet werden.

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#2
 Von 
Brinamd
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort.
Also meine Mutter hat großartig dann kein Vermögen mehr. Also es geht nur um das Haus.
Was erbt er denn genau, wenn nur wir Kinder im Testament stehen?
Er besitzt keinerlei Vermögen.
Und wie hoch ist dann der Pflichtteil für ihn?

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#3
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 60x hilfreich)

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar.

Wenn das Haus z.B. 500.000€ wert ist, bekommt er 125.000€.
Er hat keinen Anspruch auf 1/4 des Hauses. Wenn die Summe nicht verfügbar ist, könnte man z.B. einen Kredit aufnehmen oder das Haus verkaufen.

car4000

edit: Hab gerade gesehen, das Haus wurde vor der Ehe gekauft. Dann gilt das Ganze für die Wersteigerung während der Ehe.

-- Editiert von car4000 am 22.07.2020 13:21

Signatur:

- car4000 -

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#4
 Von 
Brinamd
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bedeutet es jetzt: wir erben laut Testament das Haus (500000€) und er bekommt trotzdem einen Geldwert von 125000€?

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#5
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von car4000):
[/s]edit: Hab gerade gesehen, das Haus wurde vor der Ehe gekauft. Dann gilt das Ganze für die Wersteigerung während der Ehe.


Zitat (von Brinamd):
Also bedeutet es jetzt: wir erben laut Testament das Haus (500000€) und er bekommt trotzdem einen Geldwert von 125000€?


Ja, ist ja nur der Pflichtteil. Ansonsten würde er die Hälfte des Hauses erben.

Alternativ kann die Mutter euch aber auch jetzt schon das Haus schenken.
Dazu lässt sie sich ein Wohn- oder Nießbrauchrecht einräumen.

Stirbt die Mutter inerhalb der nächsten 10 Jahre, kann der Ehemann, anteilig, je nachdem wie lange die Schenkung her ist, seinen Pflichtteilergänzungsanspruch anmelden. Der wäre dann wieder in bar fällig.

Nach 10 Jahren ist er dann ganz raus.

-- Editiert von car4000 am 22.07.2020 14:56

Signatur:

- car4000 -

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#6
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Oder anders ausgedrückt:

Im Falle einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Normalfall)

- Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Eheschließung: z.B. 300.000€
- Wert des Hauses zum Todeszeitpunkt: z.B. 500.000€ (unter Berücksichtigung des bereits existierenden Wohnrechtes)

Die Hälfe der Differenz von 200.000€, also 100.000€ gehört im Rahmen eines Zugewinns ohnehin dem Ehemann.

Der Rest 400.000€ geht in die Erbmasse der verstorbenen Ehefrau ein!

Hiervon erbt der Ehemann:
ohne Testament: 50% also 200.000€
mit Testament das nur die Töchter berücksichtigt: 25%, als 100.000€

Im vorgegebenen Fall erben die Schwestern also gemeinsam das Haus und müssten den Ehemann mit 200.000€ auszahlen.

-- Editiert von pk2019 am 22.07.2020 15:24

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#7
 Von 
Brinamd
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

An Car4000, mit der Schenkung ist sicherlich noch nicht möglich, da das Haus ja noch der Bank gehört und der Kredit läuft ja noch 20 Jahre. Das Haus wurde erst 2010 gekauft bzw. gebaut.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von car4000):
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar.


Für einen Ehegatten stimmt das so nicht. Der Ehegatte hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 zzgl. tatsächlichem Zugewinnausgleich.

Zitat (von car4000):
edit: Hab gerade gesehen, das Haus wurde vor der Ehe gekauft. Dann gilt das Ganze für die Wersteigerung während der Ehe.


Auch das stimmt nicht. Der Pflichtteil bezieht sich auf das gesamtvermögen des versotbenen Ehegatten. Zusätzlich zum Pflichtteil hat der Ehemann aber auch noch Anspruch auf den Zugewinnausgleich, d.h. auf 50% der wertsteigerung.

Zitat (von car4000):
Alternativ kann die Mutter euch aber auch jetzt schon das Haus schenken.
Dazu lässt sie sich ein Wohn- oder Nießbrauchrecht einräumen.

Stirbt die Mutter inerhalb der nächsten 10 Jahre, kann der Ehemann, anteilig, je nachdem wie lange die Schenkung her ist, seinen Pflichtteilergänzungsanspruch anmelden. Der wäre dann wieder in bar fällig.

Nach 10 Jahren ist er dann ganz raus.


Auch diese Aussage ist falsch. Bei einem Wohn- oder Nießbrauchrecht beginnt die 10 Jahresfrist nicht. Eine Schenkung ändert daher nichts.

Zitat (von pk2019):
Oder anders ausgedrückt:


Dann möchte ich das anhand des gewählten Beispiels korrigieren:

Im Falle einer Ehe im Güterstand des Zugewinngemeinschaft (Normalfall)

- Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Eheschließung: z.B. 300.000€, inflationsbereinigt 400.000€
- Wert des Hauses zum Todeszeitpunkt: z.B. 500.000€

Die Hälfe der Differenz von 100.000€, also 50.000€ gehört im Rahmen eines Zugewinns ohne hin dem Ehemann, aber nur, wenn er testamentarisch enterbt wurde

Der Rest 450.000€ geht in die Erbmasse ein!

Hiervon erhält der Ehemann:
ohne Testament: 50% also 200.000€ Eigentumsanteil am Haus
mit Testament daas nur die Töchter berücksichtigt: 12,5%, also 56.250€

Im vorgegebenen Fall bekämen die Schwestern also das Haus und müssten den Ehemann mit 106.250€ auszahlen.


Wenn dem Ehemann dann ein Wohn- oder Nießbrauchrecht in dem Haus vererbt wird, dann hat dieses je nach Alter des Mannes schnell einen Wert von 100.000€, so dass nichts auszuzahlen ist. Alternativ kann der Ehemann dann das Wohn- oder Nießbrauchrecht ausschlagen und dann aber den großen Pflichtteil fordern, der 25%, also 125.000€ betragen würde.

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von car4000):
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar.

Wenn das Haus z.B. 500.000€ wert ist, bekommt er 125.000€.
Er hat keinen Anspruch auf 1/4 des Hauses.

Da der Ehemann enterbt wurde, hat er einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 und kann den Zugewinn fordern. Die Erbquote erhöht sich nicht pauschal um 1/4 (gem.1371 BGB)
Zitat:
Dazu lässt sie sich ein Wohn- oder Nießbrauchrecht einräumen.
Stirbt die Mutter inerhalb der nächsten 10 Jahre, kann der Ehemann, anteilig, je nachdem wie lange die Schenkung her ist, seinen Pflichtteilergänzungsanspruch anmelden. Der wäre dann wieder in bar fällig.
Nach 10 Jahren ist er dann ganz raus.

Das ist falsch. Wenn der Schenker sich den Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vorbehält, gibt es keine "Abschmelzung". Die 10 Jahresfrist gilt in diesem Fall nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

@hh

Inflationsbereinigung, OK
das im Falle ohne Testament ein Anteil am Haus und nicht der entsprechende Geldwert stehen muss, auch OK

Das Wohnrecht wurde jedoch schon zu Lebzeiten eingeräumt (so der Eingangsbeitrag) geht also nicht in die Erbmasse ein.
Im Beispiel wurde in der Bewertung des aktuellen Hauswertes das Wohnrecht bereits berücksichtigt.

Aber die große offene Frage: warum 12,5% und nicht 25% (also die Hälfe des gesetzlichen Anteils) beim Erbanteil des Ehemannes bei dem vorgegebenen Testament?

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#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Brinamd):
An Car4000, mit der Schenkung ist sicherlich noch nicht möglich, da das Haus ja noch der Bank gehört und der Kredit läuft ja noch 20 Jahre. Das Haus wurde erst 2010 gekauft bzw. gebaut.

Das spielt keine Rolle (ob eine Schenkung sinnvoll ist, ist eine andere Sache).

Eine Schenkung ändert an den zugrunde liegenden Darlehenverhältnissen nichts. Das Haus gehört nicht der Bank, sondern dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.

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#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Aber die große offene Frage: warum 12,5% und nicht 25% (also die Hälfe des gesetzlichen Anteils) beim Erbanteil des Ehemannes bei dem vorgegebenen Testament?

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt 1/4.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html

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#13
 Von 
Brinamd
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh
Also wenn meine Mutter im Testament uns beiden das Haus vererbt. Bekommt der Ehemann 1/8 Pflichtteil bar + Zugewinn von 50% bar?!

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#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Brinamd):
@hh
Also wenn meine Mutter im Testament uns beiden das Haus vererbt. Bekommt der Ehemann 1/8 Pflichtteil bar + Zugewinn von 50% bar?!

Der Zugewinn wird für jeden Ehegatten ermittelt (Endvermögen minus Anfangsvermögen). Von der Differenz des Zugewinns erhält der Ehegatte 50 %.

Der Pflichteilsanspruch sowie den Zugewinnausgleich muss der Ehegatte übrigens innerhalb von drei Jahren aktiv von den Erben fordern, ansonsten ist der Anspruch verjährt.

-- Editiert von cruncc1 am 22.07.2020 16:03

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Brinamd
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal allen Beteiligten.
Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Brinamd):
Also:
meine Mutter möchte gerne im Testament festhalten, dass meine Schwester und ich das Haus(welches sie vor ihrer Ehe gekauft hat) erben sollen.(sie steht allein im Grundbuch und finanziert es auch alleine)
Nun meine Frage: Hat der Ehemann(nicht der Vater von uns) trotzdem Anspruch auf sein Pflichtteil was das Haus betrifft?

Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld. Der Ehegatte hat einen Pflichtteilsanspruch, dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Gesetzlicher Erbteil wäre:

Ehemann 50%, die beiden Töchter zusammen 50%, also jeweils 25%.

Wird der Ehemann durch ein Testament enterbt, stehen ihm 25% des Vermögens der Ehegattin zum Zeitpunkt ihres Todes zu, in Geld.

Zitat:

Wenn ja wäre es genauso hoch wenn kein Testament existiert?

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbregelung. Dann erbt der Ehemann beim Tod der Ehegattin 50% des Hauses und wird zusammen mit den beiden Töchtern Eigentümer des Hauses.
Zitat:
Und was ist wenn er lebenslanges Wohnrecht hat(mündlich vereinbart) , erben wir dann erst wenn er auch verstirbt?

Ein lebenslanges Wohnrecht muß ins Grundbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein. Mündlich nützt es gar nichts.
Wenn ein lebenslanges Wohnrecht für den Ehegatten im Grundbuch eingetragen ist, dann erben der Ehegatte und die Töchter beim Tod der Ehefrau ein Haus, auf dem ein lebenslanges Wohnrecht lastet.

Was für den Vater vorteilhaft ist, für die Töchter nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld. Der Ehegatte hat einen Pflichtteilsanspruch, dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Gesetzlicher Erbteil wäre:

Ehemann 50%, die beiden Töchter zusammen 50%, also jeweils 25%.

Wird der Ehemann durch ein Testament enterbt, stehen ihm 25% des Vermögens der Ehegattin zum Zeitpunkt ihres Todes zu, in Geld.

Das ist falsch. Da der Ehemann enterbt wurde, hat er einen Pflichtteilsanspruch von 1/8 (die Hälfte von 1/4) (gem. § 1931 BGB) und keinen Anspruch auf pauschalen Zugewinn gem. § 1371 BGB (Erhöhung des Erbteils um 1/4).

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Das Wohnrecht wurde jedoch schon zu Lebzeiten eingeräumt


Wurde es tatsächlich bereits eingeräumt oder nur versprochen?

Wenn es bereits eingeräumt wurde, dann bestünde auch für den Fall einer Trennung ein Problem. Aufgrund des eingeräumten Wohnrechtes dürfte nämlich der Mann wohnen bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Brinamd
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein das Wohnrecht wurde noch nicht ausgesprochen bzw. steht nicht im Grundbuch. Der Gedanke wäre ihm das Wohnrecht zu gewähren.
Frage hierfür wäre dann:
Wenn meine Mutter das Testament aufsetzt, dass wir Alleinerben für das Haus wären und das ihr Ehemann Wohnrecht hat, wäre doch eigentlich allen geholfen. Denn wenn er dann stirbt, müssten wir ja uns nicht mehr um den Pflichtteil etc. kümmern, oder? Er könnte aber trotzdem auf sein Zugewinn bestehen?!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Wenn meine Mutter das Testament aufsetzt, dass wir Alleinerben für das Haus wären und das ihr Ehemann Wohnrecht hat, wäre doch eigentlich allen geholfen.


Richtig.

Zitat:
Denn wenn er dann stirbt, müssten wir ja uns nicht mehr um den Pflichtteil etc. kümmern, oder?


Wenn er schon sehr alt ist, kann es sein, dass das Wohnrecht einen geringeren Wert hat als der Pflichtteil. Dann hätte er Anspruch auf die Differenz.

Zitat:
Er könnte aber trotzdem auf sein Zugewinn bestehen?!


Richtig, wenn es überhaupt einen Zugewinn gibt. Eine inflationsbedingte Wertsteigerung des Hauses gilt nicht als Zugewinn.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von hh):
Richtig, wenn es überhaupt einen Zugewinn gibt. Eine inflationsbedingte Wertsteigerung des Hauses gilt nicht als Zugewinn.


Welche Inflationsrate wird denn zugrunde gelegt? Der Verbraucherpreisindex oder ein spezieller Inflationsindex?

Falls das Haus immer vernünftig Instand gehalten wurde, ist (entsprechend der Wertentwicklung der letzten 10 Jahre und wenn das Haus in einer auch nur einigermaßen nachgefragten Gegend liegt) hier doch eher mit einem erheblichen Zugewinn zu rechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Welche Inflationsrate wird denn zugrunde gelegt? Der Verbraucherpreisindex oder ein spezieller Inflationsindex?


Der Verbraucherpreisindex.

Zitat:
Falls das Haus immer vernünftig Instand gehalten wurde, ist (entsprechend der Wertentwicklung der letzten 10 Jahre und wenn das Haus in einer auch nur einigermaßen nachgefragten Gegend liegt) hier doch eher mit einem erheblichen Zugewinn zu rechnen.


Wenn das der Fall war, dann ist das so. Es kann aber auch sein, dass nichts am Haus gemacht wurde.
Außerdem wissen wir nicht, wann die beiden geheiratet habe. Schließlich gab es vor dem Immobilienboom der letzten Jahre auch Zeiten mit sinkenden Immobilienpreisen. Ich welcher Gegend das Haus steht wissen wir auch nicht.

Letztlich hat der Fragesteller aber aus den Antworten alle Informationen um selbst eine Vorstellung zu bekommen, ob es überhaupt einen Zugewinn gibt und wenn ja, wie hoch dieser sein könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Brinamd
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das Haus wurde 2010 gebaut und 2013 wurde geheiratet. Es ist ein Stadthaus in Magdeburg mit Grundstück und ist in einem sehr gutem Zustand.

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