Hallo liebe Gemeinde.
Vielleicht könnt Ihr mir bei folgendem Fall helfen:
Herr A und Frau B waren verheiratet, haben zwei Kinder und lassen sich scheiden.
Herr A heiratet später Frau C.
Frau C kauft ein Haus (steht alleine im Grundbuch) und erwirbt auch Alle weiteren Anschaffungen auf ihren Name.
Herr A steht nicht im Grundbuch und besitzt auch KEINE eigenen Vermögenswerte.
Jetzt zu meiner Frage:
Hätten die beiden Kinder aus erster Ehe des Herrn A - nach dem Tod von Herrn A - einen Anspruch auf einen Pflichtteil von Frau C?
Z.B.: aus ihren regelmäßige Renteneinnahmen (einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, zwei privaten Berufsunfähigkeitsrenten) oder anderen Einnahmen.
Erbvertrag von Herrn A und Frau C ist zwar vorhanden, ABER:
Ausschnitt aus Erbvertrag:
„Nach dem Tode des Längstlebenden werden von uns die Kinder des Herrn A als Erben berufen. Die hier getroffenen Verfügungen erfolgen einseitig und daher auch nach dem Tode des Erststerbenden von uns, für den Längstlebenden grundsätzlich veränderbar."
Bin mir nicht sicher, ob diese Passage aus dem Erbvertrag für meine oben gestellte Frage relevant ist. Habe sie dennoch mit reingenommen.
Für einen Tipp wäre ich Euch sehr dankbar.
Pflichtteil für Kinder auf erster Ehe, wenn verstorbener Vater nicht im Grundbuch steht.
31. Juli 2015
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Frage vom 31. Juli 2015 | 13:32
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil für Kinder auf erster Ehe, wenn verstorbener Vater nicht im Grundbuch steht.
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 31. Juli 2015 | 14:36
Von
Status: Unbeschreiblich (44650 Beiträge, 15905x hilfreich)
Zitat:Hätten die beiden Kinder aus erster Ehe des Herrn A - nach dem Tod von Herrn A - einen Anspruch auf einen Pflichtteil von Frau C?
Nein, sollte Herr A jedoch Vermögensteile an Frau C während der Ehe verschenkt haben, so gibt es ggf. einen Pflichtteilergänzungsanspruch.
Zitat:Bin mir nicht sicher, ob diese Passage aus dem Erbvertrag für meine oben gestellte Frage relevant ist. Habe sie dennoch mit reingenommen.
Für die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch oder ein Pflichtteilergänzungsanspruch besteht ist das nicht relevant.
Sehr wohl relevant ist diese Passage aus dem Erbvertrag für die Frage, ob die Kinder gegen Frau C irgendwie vorgehen wollen. Dann wäre damit zu rechnen, dass Frau C von ihrem Recht Gebrauch macht, andere Personen als Erben einzusetzen.
#2
Antwort vom 31. Juli 2015 | 14:38
Von
Status: Unbeschreiblich (31274 Beiträge, 16708x hilfreich)
Sie haben eine sonderbare Vorstellung vom Erben: Die Renten von Frau C haben damit nichts zu tun. Ein Pflichtteil stünde den Kindern schon zu, aber wenn kein Vermögen da ist, hilft auch kein Pflichtteil.
Was den Erbvertrag anbelangt, so sind die Kinder offenbar Nacherben - sie würden also nach dem Tod von Frau C erben. Allerdings liest sich das so, als könnte Frau C das auch wieder rückgängig machen.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 31. Juli 2015 | 20:36
Von
Status: Unbeschreiblich (44650 Beiträge, 15905x hilfreich)
Zitat:Was den Erbvertrag anbelangt, so sind die Kinder offenbar Nacherben
Die Kinder sind offenbar keine Nacherben, sondern Schlusserben. Das ist ein erheblicher Unterschied.
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