Pflichtteil nichteheliches Kind - Gibt es noch eine Möglichkeit einen Gen-Test zu machen??

6. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Paladina
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil nichteheliches Kind - Gibt es noch eine Möglichkeit einen Gen-Test zu machen??

Hallo zu dem bereits geschilderten Fall "Pflichtteil für ein nichteheliches Kind" habe ich noch eine Frage: Obwohl damals ja ein Bluttest gemacht wurde zweifeln wir immer noch an der Vaterschaft. Es gibt ja einen sog. Empfängniszeitraum, der aber viel länger als eine Schwangerschaft. Unseren Berechnungen nach hätte diese Schwangerschaft 10 1/2 Monate gedauert. Wegen des Fristversäumnisses des RA ist es aber zu keinem erbbiologischen Gutachten gekommen. Mein Mann wurde dann zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Gibt es noch eine Möglichkeit einen Gen-Test zu machen??
L. G. Paladina

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Vaterschaft kann nur innerhalb von 2 Jahren, nachdem die Umstände, die daran Zweifeln lassen, bekannt sind, angefochten werden.

Da diese Umstände offensichtlich bereits sehr viel länger bekannt sind, ist eine Anfechtungsklage durch den gesetzlichen Vater nicht mehr möglich.

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#2
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Vor kurzem ist ein neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft gerteten. Möglicherweise ermöglicht das die Vaterschaftsfeststellung; das wäre noch zu prüfen.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Vaterschaftsfeststellung ist vielleicht möglich. Das führt aber nicht zwingend dazu, dass die Vaterschaft noch angefochten werden kann.

Die Feststellung der Vaterschaft per Gentest bestätigt oder widerlegt nur Eure persönlichen Zweifel. Unterhalts- oder Erbschaftsansprüche des Kindes können aber nur mit einer Vaterschaftsanfechtung verhindert werden. Ohne eine Anfechtung bleibt man Vater selbst dann, wenn ein Gentest das Gegenteil beweist.

An der Möglichkeit zur Anfechtung hat sich durch das neue Gesetz aber nichts geändert.

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#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Vielleicht werden die Zweifel an der Vaterschaft ja ausgeräumt ...

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#5
 Von 
ohje
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 161x hilfreich)

Vorsicht, Ironie:
Na, das uneheliche Balg ist doch sowieso 'erbunwürdig', weil kein Kontakt besteht - siehe anderer Strang.

Ist doch egal, ob Vater oder nicht: dem Gör gebührt nichts! Schliesslich ist es ja unehelich .......
Selber schuld.

Ironie off.

Woran liegt es eigentlich, dass vorehelichen Kindern oft nicht das Schwarze unter den Fingernägeln gegönnt wird?
Möchte man damit dieses Kind aus dem Leben des Ehemannes 'radieren'?
Oder um die Nüsslein für die eigenen, ehelichen Kinder zu sammeln (was ich noch halbwegs verstehen würde).

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#6
 Von 
Paladina
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Thema Ironie: Natürlich steht auch vorehelichen Kindern ein Erbanspruch zu. Es wäre nur schöner gewesen, wenn es sich bei der Beziehung um eine auf die Zukunft ausgerichtete Partnerschaft gehandelt hätte und es sich nicht um einen (heute würde man sagen)"one night stand" gehandelt hätte, bei der die Frau angeblich die Pille nahm. O. k. Pech gehabt, mir ging es um Info's und nicht darum, wie ein Teil des Forums jetzt hier Gehässigkeiten loslässt.

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#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

Auch der Meinungsaustausch gehört hierher (siehe Anleitung) und manchmal kann mans einfach nicht lassen - erst recht nicht, wenn man den Vorgänger-Tread zum Thema in seiner ganzen Formulierung gelesen hat.

Es ist schon grob fahrlässig, sich auf einen One-Night-Stand einzulassen und es als ausreichend zu betrachten, wenn die Bettpartnerin versichert, dass sie die Pille nimmt. Sie hat sicher auch glaubhaft darlegen können, dass sie an keiner ansteckenden Krankheit leidet. Dann braucht man(n) natürlich auch kein Kondom!

Die Mutter hats scheinbar drauf anlegt (falls stimmt, was der Mann erzählt) und der Vater war nicht ganz Herr seiner Triebe.

Das Kind wird einmal sehr sehr stolz auf seine Eltern sein.

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