Pflichtteil oder Schenkung

27. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
melli00
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Pflichtteil oder Schenkung

Hallo zusammen,
habe eine nicht ganz einfache Frage, die sowohl hierher als auch zum Familienrecht gehört.

-Vater stirbt, hinterlässt zwei Kinder,
-Testament nur für ein Kind , so dass Kind Nr. 2 lediglich Anspruch auf den Pflichtteil hat
-Vater hat Kindesunterhalt für Kind Nr. 2 gezahlt, obwohl bereits eigenes Geld verdient wurde (Nachfragen seitens des Vaters wurden mit Lügen benatwortet, man berief sich darauf, dass das Geld verbraucht sei)

Kann man diesen Unterhalt jetzt als "Schenkung" deklarieren und auf den Pflichtteil anrechnen?


VG melli00



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Vater hat Kindesunterhalt für Kind Nr. 2 gezahlt, obwohl bereits eigenes Geld verdient wurde

Vielleicht wurde nicht genug verdient und der Vater war immer noch unterhaltspflichtig! Vielleicht wars auch nur als zusätzliches Taschengeld gedacht.

(Nachfragen seitens des Vaters wurden mit Lügen benatwortet, man berief sich darauf, dass das Geld verbraucht sei)

Nachfragen nach was? Wer ist ´´man´´?



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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

Ob es sich um eine Schenkung gehandelt hat, ist im konkreten Fall unerheblich.
Schenkungen können auf einen Pflichtteilsanspruch nur dann angerechnet werden, wenn das im Rahmen der Schenkung vereinbart worden ist (§ 2315 BGB ). Eine nachträgliche Anordnung der Anrechnung einer Schenkung ist nicht möglich.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

Ergänzung:
Wenn hier ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Unterhaltszahlungen besteht, dann kann man sich diese Forderungen titulieren lassen. Dann würde die Forderung erst in 30 Jahren verjähren. Das setzt natürlich voraus, dass die normale 3-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Da diese titulierte Forderung auf den Erben übergeht, hätte dieser die Möglichkeit, eine Aufrechnung mit dem Pflichtteilsanspruch des 2. Kindes durchzuführen.

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#4
 Von 
melli00
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

@hehe:
Vielleicht wurde nicht genug verdient und der Vater war immer noch unterhaltspflichtig! Vielleicht wars auch nur als zusätzliches Taschengeld gedacht.

Doch, es wurde genug verdient. Und wenn nicht, hätte der KU nur noch ergänzend gezahlt werden müssen.

Nachfragen nach was? Wer ist ´´man´´?

Nachfragen, ob und wie lange das Kind noch zur Schule geht, Schulbescheinigungen etc. Man ist das Kind selber. Sie hat behauptet, sie ginge noch zur Schule, obwohl sie schon lange in der Lehre war.

@hh:
Vielen Dank für die Info. Wo kann ich Deine ergänzende Info nachlesen? Würde gerne unseren RA darauf hinweisen.

VG, melli00

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