Folgender Fall:
Ein Mann A stirbt und setzt eine Bekannte B als Alleinerbin ein. Die zwei Kinder sind enterbt, haben aber Anspruch auf den Pflichtteil.
5 Jahre vor seinem Tod hat A seinen Anteil an einer Firma unter Wert an den anderen Teilhaber C verkauft, d. h. teilweise verschenkt. Durch den Gesellschaftervertrag war dieser niedrige Kaufpreis in Ordnung.
Bei der Berechnung des Pflichtteils werden Schenkungen der letzten 10 Jahre berücksichtigt, d. h. der Pflichtteil erhöht sich.
Die Kinder müssen den Pflichtteil von der Erbin B einfordern, die aber die Schenkung gar nicht erhalten hat. Kann die Erbin B die Schenkung vom Teilhaber C (anteilig) zurückfordern, um die Kinder auszuzahlen?
Wenn die Schenkung genauso groß war, wie das verbliebene Erbe, dann ist ja der Pflichtteil so groß wie das verbliebene Erbe und die Erbin B ginge dadurch leer aus, denn sie hat ja keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Stimmt das?
Welche Frist kann man der Erbin B für die Auszahlung der Pflichtteile setzen und mit welchen Gründen könnte sie die Zahlung hinauszögern?
Danke für Euere Bewertung.
Grüße
Michael T.
Pflichtteil und Schenkung
17. Januar 2005
Thema abonnieren
Frage vom 17. Januar 2005 | 14:12
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Pflichtteil und Schenkung
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 17. Januar 2005 | 18:09
Von
Status: Unbeschreiblich (47617 Beiträge, 16830x hilfreich)
quote:
Wenn die Schenkung genauso groß war, wie das verbliebene Erbe, dann ist ja der Pflichtteil so groß wie das verbliebene Erbe und die Erbin B ginge dadurch leer aus, denn sie hat ja keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Stimmt das?
Ja, das stimmt und das ist dann für Erbin B ziemlich dumm gelaufen.
Teilhaber C muss nur dann etwas von der Schenkung zurückzahlen, wenn das Erbe nicht für die Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs ausreicht.
Könnt Ihr denn nachweisen, dass es sich bei dem Verkauf an Teilhaber C um eine Teilschenkung gehandelt hat und in welcher Höhe es sich um eine Schenkung gehandelt hat? Darum wird sich doch sicher der Streit entzünden.
#2
Antwort vom 18. Januar 2005 | 11:51
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke für die Antwort.
Die Höhe der Schenkung wird wohl das Thema werden.
Der Kaufpreis steht im Vertrag. Die Frage ist, ob man den Vertrag so einfach einsehen darf. Der Wert des Firmenanteils müßte geschätzt werden und die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert ist die Schenkung. So einfach stelle ich mir das vor ;-)
Wer kann/darf eigentlich so ein Wertgutachten über eine Firma erstellen, das dann auch Bestand hat vor dem Erbschaftsgericht? Reicht da ein Immobilienmakler oder muß das ein besonders qualifizierter und teuerer Sachverständiger sein?
Grüße
Michael T.
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