Pflichtteil und verbleibender Erbteil

19. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
ehren_mitglied
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)
Pflichtteil und verbleibender Erbteil

Guten Tag,

ist eigentlich die Geltendmachung des Pflichtanteils gleichzusetzen mit dem Verzicht auf weitere Anteile aus dem Erbteil?

Falls beispielsweise die zweite Ehefrau des Vaters eines pflichtanteilsberechtigten Sohnes recht zeitnah nach dem eigenen Vater sterben sollte, wäre ja anzunehmen, dass noch eine erhebliche Erbmasse unter den Erben aufzuteilen wäre, obwohl vorher Pflichtanteile ausgezahlt worden sind.

Vielen Dank für Ihre Hinweise!

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7 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Der Vater stirbt, der Sohn bekommt seinen Pflichtteil. Der Rest des Nachlasses geht dann an die Ehefrau. Wenn die Ehefrau dann nach dem Vater des Sohnes stirbt, geht deren Vermögen an deren Erben. Egal wie zeitnah: Ob eine Stunde oder 10 Jahre nach dem Tod des Ehemannes/Vaters.

Der Sohn hat keinerlei Erbansprüche gegen die Ehefrau seines Vaters. Es sei denn, es wäre seine Mutter oder sie hätte ihn adoptiert.

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#2
 Von 
ehren_mitglied
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank!

Dann hat die mitleidserweckende einseitige Darstellung der Situation "Ehegattin muss die Kinder des verstorbenen Ehegatten auszahlen" ja andererseits auch einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für die Ehegattin und ihre Abkömmlinge, der sich aus der Differenz von Erbteil und Pflichtteil für die Kinder des verstorbenen Ehegatten ergibt.


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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Ich weiß zwar nicht was du mit deiner Schlussfolgerung meinst, aber was der Sohn erbt, ist die Entscheidung des Vaters und der kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen was er will und bestimmen, an wen es nach seinem Tod gehen soll.

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#4
 Von 
ehren_mitglied
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich meine das rein finanziell. Immer vorausgesetzt, der Vater ist keinen Beziehungzwängen ausgesetzt: Es wird m.E. gerne so dargestellt, daß das Auszahlen des Pflichtanteils eine unerwünschte Belastung für den überlebenden Ehegatten darstellt. Wenn ich das richtig verstanden habe, "gewinnt" der überlebende Ehegatte mal so eben den hälftigen Erbteil des Sohnes zu seinem Erbteil hinzu, es sei denn daß testamentarisch eine Reduzierung auf den Pflichtteil vorgesehen war.

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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich glaube, hier geht etwas durcheinander.

Der überlebende Ehegatte erhält nicht "mal eben so" den hälftigen Erbteil des Sohnes. Die Beschränkung des Sohnes auf den Pflichtteil setzt ein Testament voraus, dass genau dies verfügt. Gibt es kein Testament, so erhält der Sohn die Hälfte des Erbes - das ist dann aber kein Pflichtteil. Und das ist neben der Höhe noch ein wichtiger Unterschied. Beim Pflichtteil besteht nur Anspruch auf eine Geldzahlung, bei einem Erbanteil hat man einen Anspruch auf die Wertgegenstände, Immobilien etc. - bspw. würden bei einem Haus dann der Sohn und der überlebende Ehegatte mit je 50% im Grundbuch stehen.

-- Editiert von JogyB am 20.03.2015 23:04

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#6
 Von 
ehren_mitglied
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Das war ja genau der Ausgangspunkt meiner Frage. Also kann der Sohn doch noch Wert-Ansprüche aus seinem Erbteil geltend machen, wenn er bereits den Pflichtteil ausgezahlt bekommen hat und die zweite Frau des Vaters nach dem Vater stirbt?

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#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Wenn Sie du Lebzeiten des Erblassers dein Pflichterbe forderst, verzichtest du formal auf den gesetzlichen Erbteils.

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