Pflichtteil uneheliches Kind - Erbengemeinschaft

2. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Andena
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Pflichtteil uneheliches Kind - Erbengemeinschaft

Hallo,
ich hab eine Frage:
Mir und meinem Bruder gehört ein großes Haus je zur Hälfte. Mein Bruder (verheiratet) hat ein uneheliches Kind. Was ist, wenn er seinen Pflichtteil fordert - was er bald machen wird?

Kann mir jemand helfen?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49733 Beiträge, 17453x hilfreich)

Zu Lebzeiten Deines Bruders kann das uneheliche Kind keinen Pflichtteil fordern, bzw. fordern kann er den natürlich schon, er hat aber keinen Anspruch darauf.

Wenn Dein Bruder kein Testament macht, dann hat sein uneheliches Kind nach seinem Tod nicht nur einen Pflichtteilsanspruch, sondern sogar einen Erbanspruch in gleicher Höhe wie eheliche Kinder.

Solltest Du die Forderung eines Pflichtteilsanspruch durch Deinen Bruder gegen Dich gemeint haben, so gilt folgendes:

Dein Bruder ist Erbe geworden und hat somit gar keinen Pflichtteilsanspruch. Was mit dem Haus passiert, kann die Erbengemeinschaft (Dein Bruder und Du?) nur gemeinschaftlich entscheiden. Wenn keine Einigung zu finden ist, dann ist jedoch auch die zwangsweise Auflösung der Erbengemeinschaft möglich. Das würde zu einer Teilungsversteigerung des hauses führen.

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#2
 Von 
Andena
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein es geht wirklich nur um das uneheliche Kind.

Du meinst also es hat vor dem Tod meines Bruders keinen Anspruch? Versteh ich nicht. Der muß doch nicht erst tod sein.

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#3
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 404x hilfreich)

Es gilt immer noch " Erst sterben , dann erben ". Solange Dein Bruder lebt,kann niemand etwas erben, egal ob ehelich oder unehelich. Und wenn Dein Bruder seinen Teil des Hauses verschenkt, verkauft, verspielt etc, etc , dann ist das seine Sache. Zu seinen Lebzeiten hat n i e m a n d ihrgend welche Ansprüche an ihn.

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3796x hilfreich)

Früher gab es mal eine Regelung, dass uneheliche Kinder einen Erbanspruch VOR Ableben des Elternteils fordern können. Aber dem ist nicht mehr so.
Falls der Sprössling sich dahingehend informiert hat und deshalb diese Forderung stellt, müsste er einfach seinen Informationsstand aktualisieren :-)

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