Pflichtteil vom Erbe

13. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Takimo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Pflichtteil vom Erbe

Guten Abend zusammen,

unser Großvater hatte bereits in den 80er Jahren ein Testament aufgesetzt, in der seine neue Frau und er sich gegenseitig als Alleinerben im Falle des Todes eines Ehepartners einsetzen ließen. Aus einer vorherigen und bereits geschiedenen Ehe stammen drei Töchter, darunter unsere Mutter. Mit der neuen Frau gab es keine neuen Kinder. Es existiert auch keine Verwandtschaft von Ihrer Seite.

Im Testament wurde ferner festgehalten, dass unsere Mutter als Alleinerbin über ein eventuell vorhandenes Vermögen zum Zuge kommt und die beiden Töchter, also Ihre Schwestern, vom Erbe ausgeschlossen werden, wenn mein Großvater und seine neue Frau verstorben sind.

Nun haben wir eine recht komplizierte Familiengeschichte und Fragen zu einer unerwartet eingetreten Situation mit diesem Hintergrund.

Wir hatten zu allen Personen, außer unserer Mutter, leider nur sehr wenig und lange zurückliegenden Kontakt. Unser Großvater ist bereits lange verstorben, unsere Mutter vor einigen Jahren und nun kam die Nachricht vom Amtsgericht, dass auch seine neue Frau gestorben ist und wir als Erben feststehen. Wir haben noch keine Ahnung, was an Erbmasse vorhanden ist.

Das Testament wurde bereits einmal Ende der 90er eröffnet. Auf diesem Wege müssen unsere Tanten spätestens von Ihrer Enterbung erfahren haben. Das Testament wurde nun unverändert zum Tode der neuen Ehefrau erneut eröffnet.

Nun unsere Frage dazu:

Besteht für die zwei Töchter vom Großvater weiterhin Anspruch auf ein Pflichtteil vom Erbe, oder greift hier bereits die Verjährungsfrist, da die Kenntnis über die Enterbung bereits mit der ersten Testamentseröffnung erfolgt sein müsste?

Vielen Dank für eine Rückmeldung!

-- Editiert von Takimo am 13.08.2020 20:47

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Besteht für die zwei Töchter vom Großvater Anspruch auf ein Pflichtteil vom Erbe?


Nein, da sie keine leiblichen Kinder der Frau des Großvaters sind.

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#2
 Von 
Takimo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Einen schönen Abend allerseits!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Takimo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe noch eine ergänzende Frage und zwar zu einer möglichen Erbschaftssteuer. Meine Schwester und ich sind Enkel des verstorbenen Großvaters. Unsere Mutter ist, wie bereits geschrieben, leider bereits ebenfalls vor der neuen Ehefrau des Großvaters gestorben. Somit war die mögliche Erbmasse zuletzt in der Hand der neuen Ehefrau, bevor diese nun nach dem Testament uns zusteht. Sie ist nicht die leibliche Mutter unserer Mutter.

Gelten wir laut Erbschaftssteuer dann dennoch als Enkelkinder eines bereits verstorbenen Kindes oder greift hier eine andere Einordnung?

Meine Schwester und ich werden zu gleichen Teilen erben. Gilt der Freibetrag für ein mögliches Gesamterbe oder werden für die Freibeträge die jeweiligen Anteile als Grundlage herangezogen?

Besten Dank für eine weitere Rückmeldung!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ja, Kinder von Stiefkindern sind leiblichen Enkelkinder im Hinblick auf die Erbschaftsteuer gleich gestellt (§16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Takimo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie helfen uns sehr weiter! Die Geschichte geht nun weiter und wir sind dankbar für weiteres Feedback.

Wir konnten nun heute in die Wohnung unserer verstorbenen Stiefoma. Es bestand seit 1986 ein lebenslanges Wohnrecht mit Eintragung ins Grundbuch für die Großeltern. Die Wohnung ist Teil eines Hauses, welches Ende der 90er nochmal den Besitzer wechselte. Unsere Stief-Oma ist Ende 2019 überraschend verstorben. Wir haben davon Anfang August 2020 erfahren, da unsere Adressen erst durch das Amtsgericht ermittelt werden mussten. Sie musste für die Wohnung keine Miete zahlen, nur Heiz- und Energiekosten.

Im Gespräch mit dem Eigentümer des Hauses, kam zu Tage, dass er von Januar bis August 2000 Mietnachzahlungen von uns verlangt (Höhe bislang unbekannt) sowie der Austausch aller Fenster von uns erwartet wird. Die Wohnung ist sehr groß. Auf Kontoauszügen der Stief-Oma konnten wir sehen, dass sie in der Vergangenheit bereits größere Reparaturen am Haus selbst getragen hat. In den Unterlagen zum Wohnrecht gibt es keine gesonderten Passagen zu Renovierungen und Reparaturen. Die Wohnung soll nicht vermietet werden, sondern für ein Familienmitglied zur Verfügung stehen.

Es schließen sich jetzt wieder Fragen für uns an ...

Haben die Forderungen des Eigentümers überhaupt rechtlich Bestand?
Sind wir generell verpflichtet die Wohnung renovieren zu lassen? Die Wohnung ist insgesamt gepflegt, aber es besteht noch der Charme der 80er und 90er Jahre. Die Stief-Oma war starke Raucherin, was an den Wänden abzulesen ist.

Vielen Dank!

-- Editiert von Takimo am 15.08.2020 23:27

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
dass er von Januar bis August 2000 Mietnachzahlungen von uns verlangt


Auf Basis welcher Rechtsgrundlage? Ich nehme an, dass es sich um ein unentgeltliches Wohnrecht gehandelt hat. Warum hat sich der Eigentümer über einen Zeitraum von 8 Monaten nicht um die Räumung der Wohnung gekümmert?

Zitat:
sowie der Austausch aller Fenster von uns erwartet wird.


Ohne anderslautende Vereinbarung sind derartige Kosten vom Eigentümer zu tragen.

Zitat:
Sind wir generell verpflichtet die Wohnung renovieren zu lassen?


Schönheitsreparaturen sind Sache des Wohnrechtinhabers. Da der Eigentümer aber keine Renovierung verlangt besteht dazu auch keine Verpflichtung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Takimo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auf Basis welcher Rechtsgrundlage? Ich nehme an, dass es sich um ein unentgeltliches Wohnrecht gehandelt hat. Warum hat sich der Eigentümer über einen Zeitraum von 8 Monaten nicht um die Räumung der Wohnung gekümmert?


Ja, es war ein unentgeltliches Wohnrecht. Der Sohn des Eigentümers hatte eine sehr enge Bindung zur Stief-Oma und wusste von uns als Erben, konnte uns aber nicht ausfindig machen. Dazu kommt sicherlich auch noch Unwissenheit über diese Möglichkeit. Eine rechtliche Grundlage sehen wir auch nicht, wollten uns aber nochmal vergewissern.

Zitat (von hh):
Schönheitsreparaturen sind Sache des Wohnrechtinhabers. Da der Eigentümer aber keine Renovierung verlangt besteht dazu auch keine Verpflichtung.


Insofern würden wir dies auch nicht weiter thematisieren. Wann erlischt denn ein Anspruch darauf? Nach Räumung der Wohnung? Nach einem gewissen Zeitraum nach dem Tode des Wohnrechtinhabers? Ist es ratsam eine Art Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem der Eigentümer die Wohnung so übernimmt im Zustand nach Räumung? Das wäre nämlich unser nächster Schritt, die Räumung in die Wege zu leiten.

Nochmals vielen Dank! Wir wissen das sehr zu schätzen, dass Sie hier so fundiert und schnell antworten!

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