Pflichtteil „vorher" einklagen?

10. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)
Pflichtteil „vorher" einklagen?

Unangenehme Situation...

Mein Vater hat meine Schwester enterbt, weil sie heiraten wollte und ihm der Typ nicht passte. Dass es zu der Hochzeit nicht kam spielt für ihn keine Rolle. Sie könnte ja wieder auf „dumme Gedanken" kommen ;-)

Sein Geld. Seine Entscheidung.

Nun hat er mir aber davon erzählt, und für mich ist das ganz schwer... Sein Vertrauen kann und will ich nicht mißbrauchen, aber ich liebe auch meine Schwester und finde es falsch. Ich sage ihr nichts, aber hoffe, dass er es ihr doch noch erzählt, bevor er stirbt.

Aber ich bin auf etwas im Netz gestolpert und habe vielleicht den Grund entdeckt warum er es ihr nicht sagen möchte...

Stimmt es, dass man sein Pflichtteil vor dem Tod des Erblassers einklagen kann, ab dem Zeitpunkt an dem man erfährt, dass man enterbt wurde?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32832 Beiträge, 17250x hilfreich)

Stimmt es, dass man sein Pflichtteil vor dem Tod des Erblassers einklagen kann Natürlich nicht - der Pflichtteil ist ein Anspruch gegenüber dem Erben. Und vor dem Erben kommt bekanntlich das Sterben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das ist klar.

Ich finde den Link nicht mehr. Es ging dabei um den kleinen, aber feinen Unterschied, dass es was anderes wäre, wenn man vorab erfährt, dass man enterbt wurde.

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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Da verwechselst Du was, z.B. mit den Strafklauseln bei gemeinschalftlichem Testament.
Wie will man ein Pflichtteil bemessen, wenn der Wert erst nach dem Ableben in vielleicht Jahrzehnten feststehen wird?

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#4
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Naja, das heraus zu finden kann man auch heute. Falls sich das in 10 Jahren verändert, hat man halt Pech oder Glück gehabt.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Ich finde den Link nicht mehr. Es ging dabei um den kleinen, aber feinen Unterschied, dass es was anderes wäre, wenn man vorab erfährt, dass man enterbt wurde.


Sollte es diesen Link tatsächlich gegeben haben, dann war die Info darin falsch.

Oder irgendjemand verwechselt das mit einer Regelung, die bis 1998 für uneheliche Kinder galt.

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#6
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ok, Danke! Dann mal alles auf sich zukommen lassen :-)

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#7
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Nein. Man kann den Pflichtteil nicht vorher einklagen.
Das widerspricht zum einen § 2311 BGB, da zur Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfälle zu Grunde gelegt wird, zum anderen hat der Testator immer die Möglichkeit anders zu testieren.

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