Unangenehme Situation...
Mein Vater hat meine Schwester enterbt, weil sie heiraten wollte und ihm der Typ nicht passte. Dass es zu der Hochzeit nicht kam spielt für ihn keine Rolle. Sie könnte ja wieder auf „dumme Gedanken" kommen ;-)
Sein Geld. Seine Entscheidung.
Nun hat er mir aber davon erzählt, und für mich ist das ganz schwer... Sein Vertrauen kann und will ich nicht mißbrauchen, aber ich liebe auch meine Schwester und finde es falsch. Ich sage ihr nichts, aber hoffe, dass er es ihr doch noch erzählt, bevor er stirbt.
Aber ich bin auf etwas im Netz gestolpert und habe vielleicht den Grund entdeckt warum er es ihr nicht sagen möchte...
Stimmt es, dass man sein Pflichtteil vor dem Tod des Erblassers einklagen kann, ab dem Zeitpunkt an dem man erfährt, dass man enterbt wurde?
Pflichtteil „vorher" einklagen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Stimmt es, dass man sein Pflichtteil vor dem Tod des Erblassers einklagen kann Natürlich nicht - der Pflichtteil ist ein Anspruch gegenüber dem Erben. Und vor dem Erben kommt bekanntlich das Sterben...
Das ist klar.
Ich finde den Link nicht mehr. Es ging dabei um den kleinen, aber feinen Unterschied, dass es was anderes wäre, wenn man vorab erfährt, dass man enterbt wurde.
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Da verwechselst Du was, z.B. mit den Strafklauseln bei gemeinschalftlichem Testament.
Wie will man ein Pflichtteil bemessen, wenn der Wert erst nach dem Ableben in vielleicht Jahrzehnten feststehen wird?
Naja, das heraus zu finden kann man auch heute. Falls sich das in 10 Jahren verändert, hat man halt Pech oder Glück gehabt.
Zitat:Ich finde den Link nicht mehr. Es ging dabei um den kleinen, aber feinen Unterschied, dass es was anderes wäre, wenn man vorab erfährt, dass man enterbt wurde.
Sollte es diesen Link tatsächlich gegeben haben, dann war die Info darin falsch.
Oder irgendjemand verwechselt das mit einer Regelung, die bis 1998 für uneheliche Kinder galt.
Ok, Danke! Dann mal alles auf sich zukommen lassen :-)
Nein. Man kann den Pflichtteil nicht vorher einklagen.
Das widerspricht zum einen § 2311 BGB, da zur Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfälle zu Grunde gelegt wird, zum anderen hat der Testator immer die Möglichkeit anders zu testieren.
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