Pflichtteil - was ist das ? Was bekomme ich ?

18. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)
Pflichtteil - was ist das ? Was bekomme ich ?

Im Februar ist meine Mutter verstorben und es gibt ein Testament aus 1999. Sie wollte es immer ändern, aber durch die Krankheit wohl nie gemacht.

In dem Testament bekomme ich lediglich den Pflichtteil, weil es mal Streit 1999 gab. ABER heute habe ich Kinder , sie hatte Enkelkinder, alles ist / war anders. Dennoch habe ich nur den Pflichtanteil weil es das letzte Testament gewesen ist.

Da ich von Erbrecht keine Ahnung habe, habe ich gegooglet, aber bin nicht schlauer geworden.

Was ist der Pflichtteil? Nur Geld oder? Haus, Auto und Co nicht !?

Mein Vater hat noch zwei Kinder aus erster Ehe, die scheinbar bei der Testament Erstellung dabei waren und zwischen ihnen soll alles aufgeteilt werden.

Ich bekomme nur den Pflichtteil.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (wenn die Mutter keine weiteren leiblichen Kinder hatte = 1/4) in bar. Diesen Anspruch kannst du innerhalb von drei Jahren gegenüber dem/den Erben geltend machen. Maßgeblich ist nur der Nachlass deiner Mutter.

Zunächst solltest du ein Nachlassverzeichnis fordern.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

und zwischen ihnen soll alles aufgeteilt werden Der Vater wurde also auch enterbt?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
und zwischen ihnen soll alles aufgeteilt werden Der Vater wurde also auch enterbt?


Nein, das Erbe geht zuerst an meinen "Vater" (nicht leiblich, nicht adoptiv, hat meine Mutter später geheiratet, aber mit ihm aufgewachsen) und erst wenn er stirbt an seine Kinder und ich den Pflichtteil.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

dann gilt, was cruncc1 schrieb:

Zitat:


Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (wenn die Mutter keine weiteren leiblichen Kinder hatte = 1/4) in bar. Diesen Anspruch kannst du innerhalb von drei Jahren gegenüber dem/den Erben geltend machen. Maßgeblich ist nur der Nachlass deiner Mutter.

Zunächst solltest du ein Nachlassverzeichnis fordern.

mitdem nachlassverzeichnis wird der Wert all dessen, was Deine Mutter hinterlässt ermittelt. Der Erbe, hier wohl Dein "Vater" muss Dir ein Viertel des Wertes als Geld auszahlen.
"Anspruch" hast Du nichtmal auf persönliche Dinge.
Ich wünsch Dir, dass ihr Euch gütlich einig werdet!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Ich hoffe auch. Bei Geld und Erbe hört der Spass scheinbar auf.

Keine gute Situation.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Nein, das Erbe geht zuerst an meinen "Vater" (nicht leiblich, nicht adoptiv, hat meine Mutter später geheiratet, aber mit ihm aufgewachsen) und erst wenn er stirbt an seine Kinder und ich den Pflichtteil.

Du hast nur einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod deiner Mutter. Wenn dein Stiefvater stirbt, hast du keine Ansprüche.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Nachlassverzeichnis beim Gericht beantragen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Nachlassverzeichnis beim Gericht beantragen?[/QUOTE[
Das "Nachlassverzeichnis", das die Erben beim NG einreichen müssen, dient lediglich der Kostenberechnung des NG. Hier genügen ca-Werte. Dieses ist nicht zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs geeignet.

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses von den Erben bzw. von einem Erben verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Also muss ich das gegenüber meinem Stiefvater sagen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von jennymilky):
Also muss ich das gegenüber meinem Stiefvater sagen?

Du solltest es schriftlich einfordern!
Wenn es dem Frieden dient, kannst Du natürlich zunächst "sagen", dass du es möchtest, aber im Streitfall hast du dann keinen Beweis.
Grundlage:
Zitat:
aus https://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html
§ 2314
Auskunftspflicht des Erben

(1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

vielleicht hilfreiche internetseiten.
was muss der Erbe offenbaren: https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/auskunft_pflichtteil.html
beispielschreiben ohne Anspruch auf Vollständigkeit, was alles gemeint sein kann: http://www.pflichtteil-erbrecht.de/files/nachlassverzeichnis-2015.pdf
allgemeine Infos zum Nachlassverzeichnis: https://www.erbrecht-papenmeier.de/pflichtteil/nachlassverzeichnis.php
Musterschreiben: https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/muster.html

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Ist es denn empfehlenswert auch dem Stiefvater das zb Musterschreiben zu schicken ?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47454 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Ist es denn empfehlenswert auch dem Stiefvater das zb Musterschreiben zu schicken ?


Es spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, es zunächst gütlich zu versuchen und vielleicht nicht im ersten Schritt so ein Schreiben zu übergeben. Das hängt aber auch davon aber, welches Verhältnis Du zu Deinem Stiefvater hast und wie er auf derartige Forderungen mutmaßlich reagiert.

Letztlich wird Dein Stiefvater aber die in dem Schreiben genannten Forderungen erfüllen müssen und um den Zugang beweisen zu können, wird man es entweder persönlich gegen Quittung übergeben müssen oder es wird per Einschreiben geschickt.

Es ist aber auch nicht völlig auszuschließen, dass Dein Stiefvater den Wunsch Deiner Mutter respektiert und Dir dann mehr als den Pflichtteil überlassen will. Die Tür würde ich nicht leichtsinnig zuschlagen. Du kennst selbst Deinen Stiefvater am Besten und solltest daher auf Basis dieser Kenntnis entscheiden, wie Du Deine Ansprüche geltend machst.

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, so dass das Einschlagen des formell korrekten Weges Dir aktuell noch nicht wegläuft.

-- Editiert von hh am 26.06.2018 00:16

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12330.07.2018 08:56:38
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 38x hilfreich)

Weißt du, ob dein Stiefvater dich am in seinem Testament eingetragen hat oder nur seine leiblichen Kinder?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von jennymilky):
Zitat (von muemmel):
und zwischen ihnen soll alles aufgeteilt werden Der Vater wurde also auch enterbt?


Nein, das Erbe geht zuerst an meinen "Vater" (nicht leiblich, nicht adoptiv, hat meine Mutter später geheiratet, aber mit ihm aufgewachsen) und erst wenn er stirbt an seine Kinder und ich den Pflichtteil.

Nein, das Pflichtteil können Sie jetzt schon verlangen, der Anspruch besteht unabhängig von testamentarischen Regelungen.
Sie haben nach dem Tod der Mutter Anspruch auf das Pflichtteil am Erbe der Mutter.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Nein, das Erbe geht zuerst an meinen "Vater" (nicht leiblich, nicht adoptiv, hat meine Mutter später geheiratet, aber mit ihm aufgewachsen) und erst wenn er stirbt an seine Kinder und ich den Pflichtteil.

Du hast nur einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod deiner Mutter. Wenn dein Stiefvater stirbt, hast du keine Ansprüche.

Das kann testamentarisch auch anders geregelt sein. Der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod der Mutter besteht aber immer.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Wenn dein Stiefvater stirbt, hast du keine Ansprüche.

Gemeint war, dass nach dem Tod des Stiefvaters keine gesetzlichen Ansprüche bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Zitat (von Schneeelfe):
Weißt du, ob dein Stiefvater dich am in seinem Testament eingetragen hat oder nur seine leiblichen Kinder?


Das ist ein gemeinschaftliches Testament.

Sie setzen sich beide als alleinige Erben ein.

Stirbt sie zuerst , erben seine Kinder alles in gleichen Teilen.

Stirbt er zuerst, erben die Kinder von ihm Pflichtteilansprüche nach ihrem Vater zu. Zudem erklärten die Kinder von ihm, die anwesend waren, dass sie nach dem Tode von ihm ihr gegenüber keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Beide nahmen den Verzicht an.

Stirbt er zuerst, erklärt sie zudem dass er die Kinder von ihm zu gleichen Teilen als Erben einsetzt und auf ich den Pflichtteil gesetzt werde.

So steht es dort.

Das heisst, da sie nun verstorben ist, bekomme ich laut Testament NICHTS?


-- Editiert von jennymilky am 27.06.2018 11:46

-- Editiert von jennymilky am 27.06.2018 11:47

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Das heisst, da sie nun verstorben ist, bekomme ich laut Testament NICHTS? Na sicher - Sie schrieben doch selbst schon im EP, Sie bekämen nur den Pflichtteil. Das ist bei Erbberechtigten genau dann der Fall, wenn sie im Testament NICHT erwähnt werden - auch als "Enterbung" bekannt. Den Pflichtteil, der ja kein Erbe ist, können Sie trotzdem vom Erben einfordern.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Kann mein Stiefvater auch Summe X nennen und ich es ablehnen ?

Denn nach meiner Rechnung, egal wo der Name meiner Mutter drin steckte, bekomme ich 25 % ?

Ist das richtig?

Ein neues Auto als Beispiel: Nehmen wir an es kostete 30.000 , dann davon 25 % oder rechne ich das falsch?

Von allem wo meine Mutter mit drin steht 25 %?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von jennymilky):
Kann mein Stiefvater auch Summe X nennen und ich es ablehnen ?

Denn nach meiner Rechnung, egal wo der Name meiner Mutter drin steckte, bekomme ich 25 % ?

Ist das richtig?

Ein neues Auto als Beispiel: Nehmen wir an es kostete 30.000 , dann davon 25 % oder rechne ich das falsch?

Von allem wo meine Mutter mit drin steht 25 %?


ja, es muss alles berücksichtigt werden, was Deiner Mutter gehörte, Haus, Geld (schulden aber auch), Schmuck, silberbesteck, Auto (den Wert zum Todeszeitpunkt, das werden keine 30.000 mehr sein) oder andere Wertegegenstände sind anzurechnen, egal, wem sie es vererbt oder vermacht hat, nicht nur das, was sie Deinem Vater vererbt, auch das was sie möglicherweise seinen söhnen, dem Tierheim, der Nachbarin vermacht hat. Und dann hast du außer dem Anspruch auf Dein Pflichtteil möglicherweise noch Pflichtteilsergänzungsansprüche, das sind Ansprüche die entstehen können, wenn Deine Mutter zu Lebzeiten schon was verschenkt hat.
Es gibt aber auch Sachen, die abgezogen werden, sowas wie Bestattungskosten.
Deshalb fordere ein ausführliches Nachlassverzeichnis.
Dein Vater kann nicht entscheiden, wie hoch der Anteil ist, der dir zusteht.
Ein Angebot machen kann er Dir schon, es könnte ja auch ein gutes sein.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Puh das klingt nach viel Arbeit - Mehrarbeit für ihn - und wirkt vom Zeitpuntk so früh aber jetzt könnten wir etwas echt gut gebrauchen. Der Tod kann echt ******* sein. Man kann gar nicht richtig verdauen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Nun hat mein Stiefvater einen Anwalt beauftragt der mich angeschrieben hat.

Laut ihm haben die Eheleute Gütetrennung vereinbart. Also noch schlechter geht es glaube ich nicht.

Und ich soll meine Adoption nachweisen, was wie ein Hohn klingt da meine Mutter mich doch adoptiert hat.

Er handelt nun komplett unverständlich. Warum auch immer..... Soll das jetzt auch zerbrechen? Es sind auch seine Enkelkinder. Meine Mütter würde sich im Grabe umdrehen bei so einem Verhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Laut ihm haben die Eheleute Gütetrennung vereinbart. Also noch schlechter geht es glaube ich nicht

Weshalb soll das schlechter sein?

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
jennymilky
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 59x hilfreich)

Verbessert es meine Lage?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.482 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen