Pflichtteilberechtigte komplett enterben

14. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Mr.Bluesky
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilberechtigte komplett enterben

Ich benötige Hilfe bei einer eigentlich recht überschaubaren Situation.
Mr. Bluesky ist alleinstehend, ohne leibliche Kinder und gut situiert. Aufgrund des Alters wird sich die Situation um einen Erben erster Ordnung nie ändern. Adoption kommt nicht in Frage.
Die Erben 2. (beide Elternteile) und 3. (ein Geschwister) Ordnung sollen aufgrund desolater familiärer Verhältnisse komplett enterbt werden.
Mr. Bluesky lebt sehr sparsam, ohne finanzielle Verpflichtungen und baut sich eine sorgenfrei Rente auf.
Bei plötzlichem Todesfall würde jetzt schon der Pflichtanteil (keine Immobilien etc vorhanden, nur Barvermögen) eine Höhe von 250000Euro betragen. In den Augen von Mr. Bluesky ein absolut undenkbares Szenario.
Welche Möglichkeiten zur kompletten Enterbung gibt es, außer schweres vorsätzliches Vergehen? Die Familienverhältnisse sind einfach nur komplett zerrüttet.
Schenkungen an Herzensmenschen, um den Pflichtteil zu schmälern kommt noch nicht in Frage.
Weiß jemand Rat?
Herzlichen Dank

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48388 Beiträge, 17071x hilfreich)

Zitat (von Mr.Bluesky):
Welche Möglichkeiten zur kompletten Enterbung gibt es, außer schweres vorsätzliches Vergehen?

Keine

Da bleibt nur zu hoffen, dass die Eltern zuerst sterben. Die Geschwister haben ohnehin keinen Pflichtteilsanspruch.

Hat Mr.Blueskydenn überhaupt schon ein Testament erstellt?

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39364 Beiträge, 14147x hilfreich)

Es gibt ja auch noch verschiedene ganz legale Möglichkeiten, den Pflichtteil gering zu halten.

wirdwerden

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48388 Beiträge, 17071x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es gibt ja auch noch verschiedene ganz legale Möglichkeiten, den Pflichtteil gering zu halten.

Welche denn abgesehen von den Dingen, die im Sachverhalt bereits ausgeschlossen wurden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Mr.Bluesky):
Welche Möglichkeiten zur kompletten Enterbung gibt es, außer schweres vorsätzliches Vergehen?

Keine.



Zitat (von wirdwerden):
Es gibt ja auch noch verschiedene ganz legale Möglichkeiten, den Pflichtteil gering zu halten.

Der kann sogar ganz auf 0 gesenkt werden.

Dazu lässt man sich dann von versierten Fachanwälten beraten, die einem dann z.B. die Möglichkeit einer Stiftung erläutern könnten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39364 Beiträge, 14147x hilfreich)

Harry, in der Richtung dachte ich auch. Und das könnte schon jetzt steuerlich von Interesse sein. Abgesehen davon, da kann man sich auch mal mit Konstrukten im Ausland befassen. Hier scheint es ja doch um mehr als Peanuts zu gehen. Da ist der Fachmann gefragt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48388 Beiträge, 17071x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
z.B. die Möglichkeit einer Stiftung erläutern könnten.

Es sollte klar sein, dass das Geld dann weg ist. Die Übertragung des Vermögens an eine Stiftung lässt sich kaum revidieren.

Zitat (von wirdwerden):
Abgesehen davon, da kann man sich auch mal mit Konstrukten im Ausland befassen.

Die dann ggf. Schenkungssteuer auslösen.

Von solchen Konstrukten profitieren bei den hier vorliegenden Vermögensverhältnissen in erster Linie Berater und Anwälte.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es sollte klar sein, dass das Geld dann weg ist.

So pessimistisch würde ich das nicht formulieren, es ist nur wo anders.

Eine Familienstiftung kann z.B. die privaten finanziellen Interessen einer oder mehrerer Familien / Familienmitgliedern erfüllen.



Zitat (von hh):
Die Übertragung des Vermögens an eine Stiftung lässt sich kaum revidieren.

Das ist korrekt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48388 Beiträge, 17071x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Familienstiftung kann z.B. die privaten finanziellen Interessen einer oder mehrerer Familien / Familienmitgliedern erfüllen.

Wenn die Stiftung nicht gemeinnützigen Zwecken dient, dann fällt für die Übertragung des Vermögens an die Stiftung Schenkungssteuer an.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14245 Beiträge, 4433x hilfreich)

Hallo,

was stellt sich Mr. Bluesky denn überhaupt vor, also wer soll ggf. erben?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn die Stiftung nicht gemeinnützigen Zwecken dient, dann fällt für die Übertragung des Vermögens an die Stiftung Schenkungssteuer an.

Nun, gesucht wird ein "Enterbungsmodell" das auch den Pflichtteil einschließt, kein Steuersparmodell.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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