Pflichtteilergänzungsanspruch - Macht es im Erbfall einen Unterschied, wer der Empfänger war?

11. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Gabrille
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)
Pflichtteilergänzungsanspruch - Macht es im Erbfall einen Unterschied, wer der Empfänger war?

Einen freundlichen Gruß an alle ….

An dieser Stelle möchte ich mich noch einmal ganz konkret versichern:

Es war schon öfters hier im Forum das Thema „ Pflichtteilergänzungsanspruch“ bei Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre aktuell.
Macht es dann im Erbfall dabei einen Unterschied, wer der Empfänger war?
Das können ja mittlerweile die Erben, deren Kinder oder auch ganz andere Personen sein.

Meine Vorstellungen, wie man dann den Pflichtteilergänzungsanspruch durchsetzen könnte, sind da äußerst bescheiden oder besser gesagt unklar.

Für einige kundige Meinungen wäre ich dankbar.




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Also ganz erhrlich:

Ich verstehe die Frage erst gar nicht.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49733 Beiträge, 17453x hilfreich)

Ich glaube die Frage lautet:

Was ist, wenn der Beschenkte inzwischen verstorben ist und somit die Schenkung weitervererbt wurde.

Antwort:
Das spielt keine Rolle. Die Erben sind Rechtsnachfolger des Beschenkten.

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#3
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Ach so...

Na klar, wer das jetzt ist spielt keine Rolle.

Solange die 10 Jahresfrist noch nicht um ist können Sie bei den jeweiligen Rechtsnachfolgern Ihren Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen.

Falls Ihr Problem darin besteht, dass Sie gar nicht wissen, um wen es sich dabei handelt, halten Sie sich an den nächstverwandten o. im Zweifel an das Nachlassgericht. Dort sind alle Erben verzeichnet und man kann Ihnen dort weiterhelfen.

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#4
 Von 
Gabrille
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)

Ihr habt ja ganz Recht, die Kürze bringt vielleicht oft Würze, aber verschiedentlich auch Unklarheit.
Tut mir leid, war einige Zeit „net do!“

Zur Erklärung aber jetzt:
Zu seinen Lebzeiten kann ein potentieller Erblasser aus seinem Besitz Geld oder Immobilien verschenken an
1. seine Kinder
2. deren Kinder also Enkel
3. andere Verwandte
4. sonstige Personen

Dann „is er hi!“ Die bewussten 10 Jahre sind noch nicht vergangen.
Die Erben sind traurig über den armen Papa oder auch über das verlorene Erbe. Möglich sie waren richtig treu sorgend oder auch schoflig.
Was also können sie erben?
Ist das innerhalb der 10-Jahres-Frist an schoflige Typen verschenkte unwiederbringlich dahin?
Müssen sich Kinder, an deren Kinder „das bewusste Geschenk - ein Haus“ ging, ebenso wie ihre Geschwister gegen die eigenen beschenkten Kinder durchsetzen, weil sie tatsächlich durch entsprechende Sorge und Pflege für den nicht mehr so ganz nüchtern denkenden Verblichenen auf der Rechnung sitzen bleiben?

Fall 1: Kein Testament, alle unmittelbaren Abkömmlinge erben den gleichen Anteil.
Was dann?

Fall 2: Gemäß Testament erben alle unmittelbaren Abkömmlinge den gleichen Anteil außer einem, der soll nichts bekommen, kann also nur das Pflichtteil fordern. Was dann?

Fall 3: Gemäß Testament erbt nur ein Enkel, alle anderen sollen nichts bekommen, können also nur das Pflichtteil fordern. Was dann?

Die Frage „Was dann?“ sollte sich immer auf das Vaterhaus beziehen.

Und bei allem hatte ich mir vorgestellt, dass es Unterschiede gibt in Bezug auf die Frage, wer hat das Haus ganz oder auch nur „gemischt“ geschenkt bekommen (vgl. Pkt 1 bis 4)!

Ist das jetzt vielleicht gar zu „episch“???

Seid nett zu mir und versucht Euer Glück mit Erklärungen, bitte sehr….
Freundliche Grüße noch!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49733 Beiträge, 17453x hilfreich)

Zunächst einmal vorweg:
Ein Erbe bezieht sich nur auf das, was beim Tod noch übrig ist.
Der Pflichtteil bezieht sich auf das Erbe einschließlich der Schenkungen der letzten 10 Jahre.

Wenn der Verstorbene also in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod mehr als die Hälfte seines Vermögens verschenkt hat, dann ist der Pflichtteil höher als das Erbe.

Gehen wird der Einfachheit halber für die beantwortung der Fragen davon aus, dass außer dem Haus kein weiteres nennenswertes Vermögen vorhanden ist. Das Haus wurde zu Lebzeiten aber weniger als 10 Jahre vor dem Tod verschenkt an jemanden, der nicht Erbe ist.

Frage 1, 2, 3: In allen Fällen bekommen die Abkömmlinge ihren Pflichtteil als Pflichtteilergänzungsanspruch vom Beschenkten. Der Beschenkte muss also die Hälfte des Hauswertes auszahlen. Er darf das Haus aber behalten.

In Fall 3 bekommt der Enkel leider nichts, da vom Erbe ja nichts übrig bleibt. Wenn der Enkel selbst der Beschenkte ist, ändert das nichts an der Sachlage.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gabrille
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)

Ein herzliches Dankeschön für die Antwort und gleich noch einmal nachgefragt:

Bisher dachte ich immer, ein Pflichtteil und evtl. einen Pflichtteilergänzungsanspruch bekäme man nur in dem Fall, wenn man im Testament nicht bedacht oder gar ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Bei regulärem Erbantritt ist die unverhältnismäßig umfangreiche Schenkung einer Immobilie innerhalb der letzten 10 Jahre also dann auch nur in dem Umfang in Ausgleichsberechnungen mit einzubeziehen, wie sie sich auf Ansprüche in Höhe eines Pflichtteils ergeben würde??? Kann das so richtig sein, oder habe ich etwas falsch verstanden???

Und dann noch die Frage nach dem „hüpfenden Komma….“:
Bei Immobilien gehen ja die Vorstellungen bezüglich des Wertes bei Laien stark auseinander. Es fließt sicher der Verkehrswert in die Ausgleichsberechnung mit ein, wobei Reparaturaufwendungen nicht Wert steigernd wirken. Welcher Zeitpunkt müsste für eine solche Bewertung als Grundlage dienen?

Je nachdem, welchen Umfang dann die Forderungen auf Ausgleichszahlungen aller Berechtigten gegenüber dem Beschenkten und dessen Finanzkraft annehmen, könnte dieser dann das Haus wohl behalten oder müsste verkaufen und wieder zur Miete wohnen wie vorher…

Verbleibe mit besten Grüssen und hoffe auf Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Also zu den letzten Fragen kann ich etwas sagen:

Als Wert wird immer der allgemeine Verkehrswert zum Erbzeitpunkt (Todesfall) herangezogen. Die Beauftragung eines Gutachters geht zu Lasten des Erbgutes.

Und soweit ich informiert bin, ist man zwar verpflichtet den Pflichtteil auszuzahlen, aber nur solange man dadurch nicht in soziale Schieflage gerät. Dieser Bereich ist sicherlich ermessenssache und ist glaub ich nicht irgendwo detailliert dargestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49733 Beiträge, 17453x hilfreich)

Ich muss da silo51 ein bisschen widersprechen.

Es wird zwar grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes zum Ansatz gebracht, maximal jedoch der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung.

Der Pflichtteil muss immer ausgezahlt werden. Beschränkungen für den Fall, dass der Beschenkte dadurch in eine soziale Schieflage gerät, gibt es nicht.

Auch einem regulären Erben steht mindestens der Pflichtteil einschließlich des Pflichtteilergänzungsanspruchs zu. Der Zusatzpflichtteil besteht dann in der Differenz zwischen dem eigentlichen Erbe und dem tatsächlichen Pflichtteil.

Im Extremfall, wenn der Erblasser kein weiteres Vermögen hinterlassen hat, muss der Beschenkte insgesamt die Hälfte der Schenkung als Pflichtteilergänzungsanspruch auszahlen.

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