Pflichtteilergänzungsanspruch - Schenkung abzüglich der schon gezahlten Schenkungsteuer?

12. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Enkelin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)
Pflichtteilergänzungsanspruch - Schenkung abzüglich der schon gezahlten Schenkungsteuer?

Hallo bitte um Infos :)

Folgender Fall:


Person A verstirbt und Person B ist Alleinerbe. Der Sohn C von A ist pflichtleisberechtigt.
Das Vermögen zum Todeszeit beläuft sich auf 25000 Euro.
Person A hat aber Person B zu Lebzeiten 20000 Euro geschenkt(10jahresfrist noch nicht abgelaufen).

Fragen:

Hat C Anspruch auf Pflichtteilsergänzungsanspruch und falls ja, wie hoch wäre dieser bei diesem Rechenbeispiel ( Schenkungsteuer wurde schon bezahlt)?


Muß B bei der Beanrtagung eines Erbscheines auch die Schenkung mit angeben und falls ja abzüglich der schon gezahlten Schenkungsteuer?


Hat C Anspruch auf Einsicht der Konten/Beläge und falls ja ab dem Zeitpunkt des Todes oder schon für die letzten 10 Jahre?


Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen :)

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"Olimaus"

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9 Antworten
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#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Der Pflichtteilsanspruch des Sohn C beträgt grundsätzlich 1/2 seines gesetzlichen Anspruchs - daher muss man auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch wissen, ob hier C gesetzlicher Alleinerbe gewesen wäre oder ob er nur zu 1/2 neben B geerbt hätte. Allerdings gehe ich mal davon aus, dass B kein gesetzlicher Erbe ist, da er sonst für 20.000,- keine Schenkungssteuer hätte zahlen müssen (Freibeträge).

Unter der Voraussetzung, dass C der alleinige gesetzliche Erbe ist, beträgt sein Pflichtteil 1/2 der Erbschaft. Also schon mal 12.500,- EUR. Hinzu kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich wie folgt errechnet:
25.000,- + 20.000,- = 45.000,- sein Pflichtteil davon wäre 22.500,- (1/2) - Pflichtteilsergänzungsanspruch von 12.500 auf 22.500 gleich 10.000,- also die Hälfte der damaligen Schenkung.

So viel ich weiß, müssen Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre bei der Beantragung des Erbscheins mit angegeben werden - ohne Schenkungssteuer.

Bei der Schenkungssteuer müsste dann nach Auszahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein Erstattungsanspruch bestehen, da ja nur noch 10.000,- von der Schenkung übrig bleiben.

Ja, C hat einen Auskunftsanspruch gegen B - aus § 2314 BGB , wobei dieser nach der Rechtsprechung weit auszulegen ist und auch Schenkungen und Kontobewegungen der letzten 10 Jahre betrifft.

Viele Grüße
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.mcneubert.de" target="blank">MCNeubert</a>

-- Editiert von mcneubert am 13.08.2005 22:33:53

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Der Pflichtteilsanspruch von Sohn C beträgt 22.500€ und kann komplett aus dem erbe bezahlt werden.

Von den 25.000€ Vermögen bleiben für Person B nur 2.500€ als tatsächliches Erbe übrig.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Enkelin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Verstehe nur nicht wieso B als Alleinerbe (Testament). 1/2 aus Vermögen + Schenkung erhält und C (Pflichtleilsberechtigt) auch 1/2.

Ist es nicht eigentlich so das der Pflichtteil nur die Hälfte des gesetzlichen Erbes(also 1/4) beträgt???

Was wäre wenn die Schenkung nicht erfolgt wäre, also die Nachlaßsumme 45000 Euro betragen würde???

Ich hoffe auf Ihre Hilfe
Bis dann viele Grüße

-----------------
"Olimaus"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Du hast nicht geschrieben, in welchem Verhältnis Person B zu Person A stand.

Ich bin davon ausgegangen, dass der Sohn C gesetzlicher Alleinerbe war.

Bei Person B habe ich vermutet, dass es sich um eine nicht verandte Person gehandelt hat. Wenn Person B gesetzlich erbberechtigt gewesen wäre, dann wäre schließlich bei einem Betrag von 20.000€ keine Schenkungssteuer angefallen.

Sollte Person B gesetzlich erbberechtigt gewesen sein, sieht die Sache natürlich anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Enkelin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)

Sorry, B ist Sohn von C und Enkel von A.

Aber B ist doch eigentlich nur erbberechtigt, weil A dies im Testament verfügt hat. Spielt es denn bei der Berechnung/Aufteilung eine Rolle ob B mit A verwandt ist???

Antwort würde mich sehr freuen :)

Viele Grüße

-----------------
"Olimaus"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Genau so ist es.

Gesetzlich wäre der Sohn C Alleinerbe, daher beträgt sein Pflichtteil 50% des Erbes einschl. der Schenkungen. Die ursprünglichen Antworten von MCNeubert und mir waren also korrekt.

Für die Berechnung bzw. Aufteilung spielt nur eine Rolle, wer gesetzlich erbberechtigt ist und wer pflichtteilsberechtigt ist. C ist in diesem Fall gesetzlicher Alleinerbe und auch pflichtteilsberechtigt. Durch das Testament wurde er enterbt.

Bei einer Schenkung in Höhe von 20.000€ an einen Enkel dürfte übrigens keine Schenkungssteuer angefallen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Enkelin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)

Super, vielen Dank für die Auskunft.

Bleibt nur noch eine Frage.

Wenn C die Vermutung hat, das B die Nachlasssumme nicht korrekt angegeben hat, hat C dann die Möglichkeit diese beim Nachlassgericht,Bank oder Finanzamt zu erfragen oder bleibt ihm bei Betrugsverdacht nur der Weg zum Anwalt???

Danke und Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Für C bleibt bei Betrugsverdacht nur der Weg der Auskunftsklage.

Bank oder Finanzamt werden ihm keine Ausküfte geben und dürfen das auch gar nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Enkelin
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank :)

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"Olimaus"

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