Eine Frau(F) mit zwei Kindern(A,B) heiratet einen Gasthausbesitzer(M). A und B sind die Stiefkinder von M und wurden nie adoptiert. F schenkt A und B, sowie ihren Enkelkindern(C,D) Geld im Jahr 1994, stirbt dann 2003. Da kein Testament bestannt, erbten M, A und B. Im Jahr 2004 starb M und wiederrum gab es kein Testament. Da A und B weder die leiblichen noch die adoptiv Kinder von M waren, erben sie gar nichts. Die Erben von M (eine Schwester, und 9 Nichten/Neffen) denken aber sie haetten einen Pfichtteilergaenzungsanspruch auf das Geld, dass F zu ihrer Lebzeit(9 Jahre vor ihrem Tod) an A, B, C und D verschenkt hat. Stimmt das?
Ist es tatsaechlich so, dass A und B, als Stiefkinder ueberhaupt keinen Anspruch auf das Erbe von M haben?
Fuer alle Antworten und Meinungen moechte ich mich schon im voraus bedanken.
Pflichtteilergaenzungsanspruch
Meines Erachtens ist es so, daß ja A und B bereits ihren Anteil nach dem Tod von F erhalten haben.
Auf den Anteil von M hat man dann später keinen Anspruch mehr.
Rein logisch glaube ich auch, dass die Erben von M tatsächlich diesen Pflichtteilergänzungsanspruch besitzen. Denn eigentlich hätte M den schon gehabt. Da es noch keine 3 Jahre her ist, dass F gestorben ist, können die Erben von M diesen Anspruch nocht geltend machen.
Sagt, wenn ich mich irre.
Geschwister, Nichten und Neffen haben grundsätzlich keinen Pflichtteilergänzungsanspruch, da sie auch gar nicht pflichtteilsberechtigt wären.
Einen Pflichtteilergänzungsanpruch könnten nur Kinder (ggfls. Enkel), Ehegatten oder Eltern geltend machen.
Auf der anderen Seite ist es richtig, dass Stiefkinder keinen gesetzlichen Erbanspruch haben.
Mit einem Testament wäre es jedoch möglich gewesen, Geschwister, Nichten und Neffen vollständig zugunsten der Stiefkinder zu enterben.
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Bin ein bisschen verwirrt hier. Koennen die Erben von M tatsaechlich den Pflichtteilergaenzungsanspruch geltend machen oder nicht, da sie nicht pflichtteilsberechtigt sind?
Was ist mit den Enkelkindern C und D? Haben die auch keinerlei Anspruch auf das Erbe ihres "Grossvaters"?
Die Frage lässt sich mit der korrekten Erbfolge beantworten.
Ich komm da nicht mehr ganz mit, würde es aber so sehen:
M hinterlässt keine Kinder. Ohne Testament würde üblicherweise die Frau (F) erben. Diese ist jedoch bereits verstorben. Somit treten deren Kinder an ihre Stelle (A+B).
Da demnach noch Erben in direkter erfolge vorhanden sind, müssten Schwester und Nechten etc. leer ausgehen. Erbe wie auch Pflichtteilmäßig.
Die Enkel (C+D) würden erben erst, wenn die Eltern (A oder B) verstorben sind. Solange erben sie nichts.
Aber das müsste doch auch alles bereits beim Nachlassgericht geklärt worden sein, oder ist das Ganze "Vorsorglich" gedacht ?
Ach so, ich habe die 2 mögliche Variante vergessen zu erwähnen:
Wenn es so ist, dass Stiefkinder keinen Erbanspruch haben wie hh sagt, fällt das Szenario natürlich anders aus.
Dann wäre Alleinerbin die Schwester von M. Sie könnte dann meiner Meinung nach auch den Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen.
Die Frage ist natürlich, zu welchem Zweck die Gelder geschenkt wurden. Denn Schenkungen die als normale Einkommensverwendung (z.B. bei Arbeitslosigkeit o. Geldknappheit) bestimmt waren zählen nicht. Ebenso fallen Schenkungen die für Weiterbildung / Ausbildung gedacht waren nicht in die Berechnung. Hier sollte also genau bestimmt werden, wofür das Geld gedacht war.
Generell ist es halt so, dass Schenkungen der letzten 10 Jahre berücksicht werden.
Diese Beträge werden dann dem Erbgut als Vermögen hinzugerechnet und dienen somit als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilergänzungsanspruch.
Da ich leider nicht sicher bin, ob Sie einen. keinen oder einen Anteiligen Erbanspruch haben, bleibt noch die 3. Variante:
A+B haben je 1/4 Erbanteil und die Schwester 1/2.
Ich will aber nicht mehr verwirren, als helfen. Wie gesagt, das Nachlassgericht ermittelt die Erbverteilung. Um die Pflichtteile müssen sich die Erben dann wieder selbst kümmern.
-- Editiert von Silo51 am 04.03.2005 13:42:57
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