Pflichtteilergänzungsanspruch - gilt Verzicht auch für die nun verschenkten Grundstücke?

16. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)
Pflichtteilergänzungsanspruch - gilt Verzicht auch für die nun verschenkten Grundstücke?

In den 80er Jahren haben meine Eltern sich mit einem Erbvertrag gegenseitig als Erben eingesetzt.
Zeitgleich erhielten die Kinder ein Grundstück geschenkt.
Dann verlangte mein Vater von seinen Kindern das Einverständnis, dass wir uns mit dem vorgenannten Grundbesitz für abgefunden erklären.
Wir verzichteten damals notariell auf unser Pflichtteil am Nachlaß unsererer Eltern.

Unser Vater wollte damit sicher stellen dass nicht später eines seiner Kinder Ansprüche gegen unsere Eltern bzw.den längstlebenden Elternteil geltend machen kann.

Damals waren jedoch noch mehrere Grundstücke vorhanden die sich im Eigentum meiner Mutter befanden.
25 Jahre später verstarb mein Vater, die Grundstücke waren noch immer im Eigentum meiner Mutter.
Meine Mutter wollte diese Grundstücke für den Fall behalten dass sie mal ins Heim kommen sollte.
Dann wurde sie von einem unserer Geschwister überredet ihm ein Grundstück zu schenken.
Die anderen Geschwister erfuhren erst nach der notariellen Beurkundung davon.
Auch das letzte verbliebene Grundstück verschenkte sie.
Danach sagte sie zu einem meiner Brüder und mir, mein Sohn hat mich übers Ohr gehauen.
Aber der Notar hat gesagt,die Schenkung könne noch 10 Jahre rückgängig gemacht werden.
Sie hat dann leider vergeblich versucht, gerichtlich die Schenkung rückgängig zu machen.
Die Aussage mit den 10 Jahren war falsch (wer sie auch immer gemacht hat).
Diese Sache hat meine Mutter sehr zu schaffen gemacht, sie baute immer mehr ab und verstarb vor wenigen Monaten.

Wir haben vor über 20 Jahren zwar auf unser Pflichtteilsrecht am Nachlaß verzichtet auf Wusch meines Vaters -aber gilt dieser Verzicht auch für die nun verschenkten Grundstücke?

Gilt dies auch für einen evtl.Pflichtteilergänzungsanspruch?

Gehen wir Geschwister leer aus und der Bruder lacht sich ins Pfäustchen?




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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1344x hilfreich)

Meines Erachtens fallen Geschenke der letzten 10 Jahre
tatsächlich zurück in die Erbmasse.
Nur wenn der Beschenkte die/den Verstorbenen gepflegt
hat, mindert sich der Rückanspruch um jährlich 10 %.
Sicher ist aber hier noch genaueres zu erfahren, oder
einfach für kleines Geld hier "einen Anwalt fragen".

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8583 Beiträge, 4664x hilfreich)

#Meines Erachtens fallen Geschenke der letzten 10 Jahre
tatsächlich zurück in die Erbmasse.#
Das ist so pauschal nicht richtig.

#Nur wenn der Beschenkte die/den Verstorbenen gepflegt
hat, mindert sich der Rückanspruch um jährlich 10 %.#
Das ist falsch.

Maßgeblich ist zunächst der genaue Vertragsinhalt.
Weiter ist wichtig, wann die Schenkung erfolgt ist.



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#3
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)

Hallo,
einer der Beschenkten hat meine Mutter bis zum Tode gepflegt; allerdings war dies keine Verwandte.
Der andere Beschenkte hatte keine Pflege übernommen, dies war einer meiner Brüder.

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